JudikaturJustiz16Ok4/14

16Ok4/14 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch den Hofrat Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Univ. Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Kartellrechtssache des Antragstellers F*****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Ö*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (§ 28 Abs 2 in eventu Abs 1 KartG) und Abstellung (§ 26 KartG), über den Kostenrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 5. Februar 2014, GZ 24 Kt 87, 88/11 50, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die gerichtliche Rahmengebühr, wofür der Antragsteller zahlungspflichtig ist, mit 8.000 EUR festgesetzt wird.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit Beschluss vom 18. 12. 2013 wies das Erstgericht die Anträge des Antragstellers auf Feststellung (§ 28 Abs 2 in eventu Abs 1 KartG) und Abstellung (§ 26 KartG) ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die vom Antragsteller zu entrichtende gerichtliche Rahmengebühr mit 10.000 EUR. Es führte aus, gemäß § 50 Z 2 und Z 3 KartG idF vor dem KaWeRÄG 2012 sei für ein Verfahren über Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs 1 KartG eine Rahmengebühr bis 30.000 EUR und für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs 2 KartG) eine Rahmengebühr bis 15.000 EUR zu entrichten. Bei angemessener Gewichtung der in § 54 KartG genannten Kriterien sei zu berücksichtigen, dass den Anlass und die Fortführung des Verfahrens ausschließlich der Antragsteller gesetzt habe. Die wirtschaftspolitische Bedeutung sei gering, nicht jedoch der Aufwand für das Gericht. Aus dem Verfahren habe sich nicht ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers schlecht wären.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Rahmengebühr entsprechend herabzusetzen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Rekurswerber macht geltend, die Begründung des Erstgerichts sei nicht nachvollziehbar. Er habe nur wenige Unterlagen vorgelegt, die nicht umfangreich gewesen seien. Der Antragsteller habe die wesentlichen Punkte der mehrseitigen Studie Beilage ./D in seiner Stellungnahme vom 4. 7. 2012 angeführt und genau erläutert, und Beilage ./G, die 49 Seiten umfasse, enthalte lediglich Tarifangaben, aber keine weiteren schriftlichen Informationen, sodass deren Durchsicht keineswegs eine längere Zeit in Anspruch nehme. Das Erstgericht hätte auch berücksichtigen müssen, dass die Entscheidung nur vom Vorsitzenden gefällt worden sei, nachdem die fachkundigen Laienrichter für befangen erklärt worden seien und die Parteien sich mit einer Entscheidung nur durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt hätten. Es habe auch keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Rahmengebühr sei daher jedenfalls zu hoch bemessen worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten erfolgt im kartellgerichtlichen Verfahren gemäß §§ 54 f KartG nach Abschluss des Verfahrens durch einen Beschluss des Vorsitzenden nach freiem Ermessen. Die Kriterien der Festsetzung sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.

Die Aufzählung dieser Kriterien ist nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen (RIS Justiz RS0123285). Mitbestimmende Kriterien sind nach der Rechtsprechung der Begründungsaufwand einer Entscheidung, ob unstrukturiertes Vorbringen erstattet wurde und umfangreiche Urkunden vorgelegt wurden (RIS Justiz RS0123280; RS0124034).

Hier hat der Senatsvorsitzende die verfahrensbeendende Entscheidung allein getroffen, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfand oder Personen vernommen wurden. Unter Berücksichtigung des notwendigen Studiums des gegenseitigen Vorbringens und der vorgelegten Urkunden hat das Verfahren insgesamt einen eher unterdurchschnittlichen Aufwand erfordert. Die Entscheidung des Erstgerichts umfasst zwar 39 Seiten, sie gibt aber zu einem großen Teil nur Parteienvorbringen, das nicht unstrukturiert erstattet wurde, und den Verfahrenshergang wieder. Im Hinblick darauf und auf die weiteren Kriterien des § 54 KartG für die Festsetzung der Höhe der Rahmengebühr ist eine Ausmittlung mit 8.000 EUR innerhalb des Rahmens von bis zu 30.000 EUR und bis zu 15.000 EUR angemessen.