JudikaturJustiz15Os93/01

15Os93/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael N***** und andere Angeklagte wegen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren, bandenmäßig und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 17 Vr 1155/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Mato (auch Marko und Marto) D***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 17. Mai 2001, AZ 10 Bs 163/01 (= ON 61), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Mato D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe :

Nach der am 16. April 2001 um 9.35 Uhr erfolgten Festnahme des am 8. September 1981 geborenen Mato D***** (S 209/I) verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über ihn am 17. April 2001 die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 30. April 2001 (ON 19). In der am 30. April 2001 zwischen 9.50 Uhr und 10.05 Uhr durchgeführten Haftverhandlung beschloss der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bezeichneten Haftgrund bis längstens 30. Mai 2001 (ON 41 iVm ON 46). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten (ON 53) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 17. Mai 2001, AZ 10 Bs 163/01 (= ON 61), nicht Folge und sprach aus, dass die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) bis längstens 17. Juli 2001 fortzusetzen ist.

Inhaltlich (dieses Beschlusses und) der am 6. Juni 2001 zufolge Einspruchsverzichts des Angeklagten rechtswirksam gewordenen Anklageschrift (ON 87 und 88) ist Mato D***** dringend verdächtigt, zwischen Februar und 14. April 2001 in Graz als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes gewerbsmäßig schwere Diebstähle durch Einbruch in Gebäude und in abgeschlossene Räume sowie durch Aufbrechen von Behältnissen begangen zu haben, wobei bei zwei vollendeten Einbruchsdiebstählen Gegenstände im Gesamtwert von zumindest 30.000 S sowie 48.000 S Bargeld erbeutet wurden und es in vier weiteren Fällen beim Versuch geblieben war.

Die gegen den bezeichneten Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz (im Zweifel rechtzeitig) erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten D***** ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Dem zentralen Beschwerdeeinwand, die nach Minuten zu berechnende 14 tägige Haftfrist sei im Zeitpunkt der Haftverhandlung am 30. April 2001 "9 h 45" bereits abgelaufen gewesen, weil der Beschuldigte sich seit 16. April 2001 9.35 Uhr in Haft befinde, weshalb die Fortsetzung der Untersuchungshaft mangels Vorliegens von Verzögerungsgründen (§ 181 Abs 4 StPO) gemäß § 181 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 StPO "unrechtmäßig" sei, woraus die Verletzung des Art 5 Abs 1 EMRK folge, mangelt es insoweit an der fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges 1 Abs 1 GRBG), weil dieser Umstand seinerzeit in der Beschwerde an das Oberlandesgericht nicht geltend gemacht wurde und somit nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war (vgl 12 Os 81/99, 11 Os 59/00 uam; Hager/Holzweber, GRBG § 1 E 28, 29).

Er ist aber auch sachlich unrichtig. Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung prozessuale "Fristen" darstellen. Diese Haftfristen dürfen - von den nach § 181 Abs 3 und 4 StPO genannten Ausnahmen abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (hier: ab Festnahme), ist bei ihrer Berechnung nicht mitzuzählen (§ 6 Abs 1 StPO). Die nach Tagen bestimmte Frist endet am letzten Tag um 24.00 Uhr, sofern nicht die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 2 StPO zum Tragen kommt (vgl Mayerhofer StPO4 § 6 E 3 mit weiteren Judikaturhinweisen; 15 Os 139/97, 15 Os 32/00 uam).

Demnach endete in dem hier aktuellen Fall entgegen der in der Beschwerde und in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht - die 14 tägige Frist für die Durchführung der ersten Haftverhandlung durch den Untersuchungsrichter 181 Abs 2 Z 1 StPO) am 30. April 2001 erst um 24.00 Uhr. Die um 9.50 Uhr an diesem Tag begonnene Haftverhandlung mit anschließender Beschlussfassung über die (erstmalige) Fortsetzung der Untersuchungshaft war daher rechtzeitig.

Gegen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (Fluchtgefahr wurde von Anfang an nicht angenommen) und gegen den qualifizierten Tatverdacht wird in der Beschwerdeschrift ebenso wie in der Äußerung nur allgemein remonstriert, aber nichts Substantielles vorgebracht, was einer sachbezogenen Erörterung dieser in der bekämpften Entscheidung aktenkonform und zutreffend begründeten Haftprämissen zugänglich wäre.

Da Mato D***** durch den angefochtenen Beschluss in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRGB) abzuweisen.

Rechtssätze
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