JudikaturJustizRS0115278

RS0115278 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2001

Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung prozessuale "Fristen" darstellen. Diese Haftfristen dürfen - von den nach § 181 Abs 3 und 4 StPO genannten Ausnahmen abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (hier: ab Festnahme), ist bei ihrer Berechnung nicht mitzuzählen (§ 6 Abs 1 StPO). Die nach Tagen bestimmte Frist endet am letzten Tag um 24.00 Uhr, sofern nicht die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 2 StPO zum Tragen kommt.