JudikaturJustizRS0104958

RS0104958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 2006

Ein Beschwerdeführer, der eine Unverhältnismäßigkeit der Haft als Grundrechts- verletzung geltend machen will, hat dann, wenn diese Unverhältnismäßigkeit in einer (vom Untersuchungsrichter zu verantwortenden) Verfahrensverzögerung wurzelt, zunächst - dem Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) entsprechend - gemäß § 113 Abs 1 StPO die Ratskammer anzurufen. Auch in diesem Fall kann eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung der Ratskammer nur darin bestehen, den Untersuchungsrichter zu bestimmten, verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen zu veranlassen, gegebenenfalls auch nur die Tatsache der verschuldeten Verzögerung festzustellen (§ 113 Abs 2 StPO), nicht aber darin, die Untersuchungshaft selbst als nicht (mehr) gesetzmäßig zu erklären oder gar deren Aufhebung zu verfügen.

Entscheidungen
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