JudikaturJustizRS0108349

RS0108349 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2001

Die im § 181 Abs 2 StPO bestimmte Höchstdauer der Haftfristen (14 Tage, 1 Monat, 2 Monate) gestatttet - von den ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen (§§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO) - keine Verlängerung. Aus der Unerstreckbarkeit der prozessualen Fristen des § 181 Abs 2 StPO folgt, daß (ausgenommen im Fall des Abs 4 leg cit) bis zu deren Ablauf - unter Umständen bei sonstiger Präklusion - entweder eine Haftverhandlung oder eine schriftliche Beschlußfassung vorgenommen werden muß, andernfalls der Beschuldigte zu enthaften ist.

Entscheidungen
3