JudikaturJustiz15Os19/05s

15Os19/05s – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. März 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf Z***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. November 2004, GZ 111 Hv 32/04w 24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Z***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (I.) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach hat er „in Wien

I. im Dezember 1989 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. Paul W***** durch die Behauptung, die Beteiligung an der (von ihm frei erfundenen) Subgesellschaft des Landes Niederösterreich namens Regio Fin' garantiere ihm für den erlegten Betrag nach Laufzeit eines Jahres eine Rendite von 40 %, in Verbindung mit der Vorlage einer selbst angefertigten Haftungserklärung des Landes Niederösterreich sowie sonstigen falschen Dokumenten mit offiziellen Unterschriften und Stempeln des Landes Niederösterreich, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden, zur Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von 7.500.000 S, somit zu einer Handlung verleitet, welche Dr. Paul W***** an seinem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 40.000 Euro überstieg;

II. im Zeitraum von 1991 bis 18. Dezember 2003 eine nicht mehr feststellbare Anzahl mit der von ihm gefälschten Unterschrift des Niederösterreichischen Landeshauptmanns Dr. Erwin P***** und dem aufkopierten Urkundensiegel des Landes Niederösterreich versehene Wechsel sowie mit dem Kopfpapier des Niederösterreichischen Landeshauptmanns und dessen gefälschter Unterschrift versehene Schreiben zur Besicherung des unter Punkt I. herausgelockten erschlichenen Geldbetrages dem Dr. Paul W***** vorgelegt, mithin falsche Urkunden zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht."

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) lässt der Urteilsspruch zu II. angesichts der zur Verdeutlichung heranzuziehenden ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 278) Feststellungen US 8 an der Individualisierung des erfassten Tatgeschehens nichts unklar.

Weshalb die Feststellung, wonach der Angeklagte bei Übergabe des Geldes ernstlich für möglich hielt und in Kauf nahm, dass er die 7,5 Millionen Schilling „plus 40 %ige Rendite im ausgemachten Zeitraum eines Jahres nicht zurückzahlen wird können" (US 7), zu der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägung, dass er „möglicherweise hoffte, zumindest irgend einen Betrag zurückzahlen zu können" (US 8), in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen oder in Ansehung einer entscheidenden Tatsache eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) aufweisen sollte, lässt die Beschwerde nicht erkennen.

Für den Schuldspruch und die Subsumtion nicht entscheidend ist, ob das Verhalten des Angeklagten auf eine besonders reifliche und sorgfältige Vorbereitung und rücksichtslose Ausführung seines Planes zurückgeht, weshalb das darauf bezogene Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) gleichfalls versagt.

Die Rechtsrüge (9 lit a) geht unter Bestreitung der bereits erwähnten Feststellungen zur Willensausrichtung des Angeklagten bei Erlangung des Geldes davon aus, er habe nur fahrlässig gehandelt. Sie lässt solcherart den bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotenen Vergleich des konstatierten Sachverhaltes mit dem angewendeten Gesetz vermissen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Angeklagte habe ohne Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz agiert.

Die Auffassung, die Urkundenfälschung sei als straflose Nachtat konsumiert und der Betrug daher verjährt (Z 9 lit b), lässt eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz gänzlich vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Anzumerken ist zum Schuldspruch Punkt II., dass Wechsel als nicht im § 237 StGB genannte Wertpapiere von der Qualifikation nach § 224 StGB erfasst werden ( Kienapfel in WK² § 224 Rz 46; Kienapfel/Schmoller BT III § 224 Rz 39; Leukauf/Steininger Komm³ § 224 Rz 14).

Die von der Staatsanwaltschaft unbeanstandete rechtsirrige Nichtannahme der Qualifikation nach § 224 StGB durch das Erstgericht gereichte dem Angeklagten jedoch zum Vorteil, weshalb sie auf sich zu beruhen hat 290 Abs 1 StPO).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung bewirkt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.