JudikaturJustiz15Os18/23w

15Os18/23w – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Medienrechtssache des Antragstellers * S* gegen die Antragsgegnerin R* AG wegen § 7 MedienG, AZ 92 Hv 65/20g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Oktober 2021, AZ 18 Bs 149/21z, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, des Antragstellervertreters Dr. Haas und der Antragsgegnerinvertreterin Dr. Thurner, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Oktober 2021, AZ 18 Bs 149/21z, verletzt in seiner in der Begründung vertretenen Rechtsansicht, wonach eine in Reaktion auf mediale Berichterstattung mit Bezug zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen erfolgende Darlegung des eigenen – (auch) die Preisgabe von Teilen des Privat und Intimlebens umfassenden – Standpunkts durch den Betroffenen nicht „freiwillig“ erfolge und dieser solcherart den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht verlasse, § 7 Abs 1 MedienG.

Text

Gründe:

[1] In der Medienrechtssache des Antragstellers * S* gegen die Antragsgegnerin R* AG wegen § 7 MedienG sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 28. Jänner 2021, GZ 92 Hv 65/20g 7, aus, dass der Antragsteller durch die Veröffentlichung des seit 12. Juni 2020 auf der Website * abrufbaren Artikels „Irre Spesenliste von Ibiza S*“ mit dem Inhalt, der Antragsteller habe Potenzmittel auf Rechnung der F* Partei * (F*) gekauft, gemäß § 7 [Abs 1] MedienG in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt wurde. Es verpflichtete die Antragsgegnerin nach § 7 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 500 Euro an den Antragsteller und zur Urteilsveröffentlichung.

[2] Das Erstgericht traf – soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes von Relevanz – im Wesentlichen folgende Feststellungen (US 2 ff):

[3] Der Antragsteller als allgemein bekannter österreichischer (Bundes )Politiker war Bundesparteivorsitzender der F* Partei * (2005 bis 2019), Vizekanzler der Republik Österreich von Ende 2017 bis Mitte Mai 2019 und ist aktuell Bundesobmann der politischen Partei „T*“.

[4] Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin des unter * – auch in Österreich – abrufbaren periodischen elektronischen Mediums und hat ihren Sitz in Z*/Schweiz. Die Leserschaft des Mediums setzt sich aus Personen ohne spezifische Vorbildung zusammen, die an Berichten über politische und gesellschaftliche Ereignisse interessiert sind.

[5] Am 12. Juni 2020 wurde der unter der Adresse * zugängliche Artikel mit der Überschrift „Irre Spesenliste von Ibiza S*“ veröffentlicht, der in der Schweiz etwas über 20.000 mal, in Österreich etwa 500 mal abgerufen wurde.

[6] Zum Bedeutungsinhalt des (im Urteil zur Gänze wiedergegebenen [US 3 f]) Artikels wurde festgestellt, dass der Antragsteller „seiner“ Partei, der F*, Spesenrechnungen, auf welchen auch Ausgaben für Diät- und Potenzmittel erfasst gewesen seien, zur Zahlung übergeben habe. Aus diesen seien 8.500 Schweizer Franken (für den Zeitraum 2015 bis 2018) auf Apothekenrechnungen entfallen , davon zwei Drittel auf „Potenz- und Abnehm Pillen“.

[7] Der Leser habe den Erwerb von Potenzpillen nur in Zusammenhang mit dem Sexualleben des Antragstellers und zwar derart verstanden, dass dieser offenbar für ein erfülltes Sexualleben auch Potenzmittel einsetze, weil er unter erektiler Dysfunktion leide. Für den Leser sei klar erkennbar, dass Ausgaben für Potenzmittel keine Ausgaben im Zusammenhang mit der politischen Funktion des Antragstellers darstellen können, derartige Ausgaben sohin jedenfalls privat durch den Antragsteller zu tragen wären und der Versuch, die Partei zur Zahlung derartiger Spesen zu veranlassen, jedenfalls zu hinterfragen sei. Der Leser habe erkannt, dass gegen den Antragsteller wegen der Spesenrechnungen, mit welchen dieser allfällig dem privaten Bereich zuzuordnende Ausgaben der Partei hätte „unterjubeln“ wollen, seitens der Staatsanwaltschaft ermittelt werde, sohin ein Strafverfahren eingeleitet worden sei .

[8] Das Erstgericht stellte weiters fest, dass die genannten Spesenabrechnungen tatsächlich auch Ausgaben für Potenzmittel beinhalten würden und diese Abrechnungen Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller seien.

[9] In rechtlicher Hinsicht bejahte es die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 MedienG und erachtete den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG für nicht gegeben (US 7 ff).

[10] Gegen dieses Urteil erhob die Antragsgegnerin Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 9). In der Schuldberufung brachte sie – als Neuerung – im Wesentlichen vor, dass der Antragsteller in einem am 12. Juni 2020 um 10:51 Uhr veröffentlichten Facebook-Posting die Thematik „Einnahme des Medikaments Cialis“ von sich aus in die Öffentlichkeit getragen habe. In diesem Posting habe er nämlich Bezug auf die „entsprechende 'K*' Berichterstattung“ genommen, ein ihm v erschriebenes, gegen „Prostatahyperplasie“ bezogenes Medikament („Cialis“) thematisiert und geäußert, dass die Bezeichnung dieses Medikaments als Potenzmittel „demütigend“ sei. Dadurch habe der Antragsteller diese Thematik aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich herausgenommen und könne sich nicht mehr auf den Schutz des § 7 Abs 1 MedienG berufen.

[11] Das – von der Antragsgegnerin mit der Berufung als Ausdruck vorgelegte (Beilage ./7) – Posting lautet wörtlich wie folgt:

„Es reicht! Die tägliche Fake News Hetze erreicht heute in der K* einen weiteren Höhepunkt!

Ärztlich verschreibungspflichtige Medikamente gegen Prostatahyperplasie als Potenzmittel zu bezeichnen, um mich öffentlich zu demütigen, hat mit Journalismus nichts mehr zu tun. Es gibt nichts Schäbigeres als über Krankheiten zu berichten, unabhängig von der Frage, ob die Person in der Öffentlichkeit steht.

So etwas kann sich nur die K* erlauben, weil sie glaubt, allmächtig in diesem Land zu sein und mir persönlich mit unlauterem Journalismus den Krieg erklärt hat. Und zum hundertsten Mal: Alle vom Büro übernommenen Rechnungen wurden mir nach Prüfung des F* Finanzreferenten und des F* Rechnungsprüfers entweder beruflich genehmigt oder mir regelmäßig verrechnet und von mir privat bezahlt!

Euer * S* – jetzt erst recht!“

[12] Die [Verlesung der] Urkunde beantragte die Berufungswerberin zum Beweis, „dass der Antragsteller den Bezug des als 'Potenzmittel' bekannten Medikaments 'Cialis' und die Weiterverrechnung desselben an die F* bereits vor Erscheinen des Artikels selbst öffentlich erörtert“, er sohin seine Privatsphäre im relevanten Punkt bereits vor der (am 12. Juni 2020 um 20:59 Uhr erfolgten) Veröffentlichung des inkriminierten Artikels an die Öffentlichkeit getragen und damit seinen höchstpersönlichen Lebensbereich verlassen habe.

[13] Das Oberlandesgericht Wien gab d er Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe mit Urteil vom 21. Oktober 2021, AZ 18 Bs 149/21z (ON 13 des Hv-Akts), nicht Folge. In Erledigung der Schuldberufung führte das Berufungsgericht aus, dass der Antragsteller gegenständlich – „anders als in den den Kommentarstellen zugrunde liegenden Fällen (vgl Rami in WK² MedienG § 7 Rz 5; Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 7 Rz 14a)“ – „nicht von sich aus bewusst und freiwillig zur höchstpersönlichen Sphäre zählende Angelegenheiten nach 'außen' getragen und publik gemacht, sondern bloß auf bestimmte Artikel vom 12. Juni 2020 reagiert und seinen Standpunkt dargelegt“ habe. Von einer freiwilligen Preisgabe eines Teils des Privat- und Intimlebens durch den Antragsteller könne dementsprechend keine Rede sein. Da die von der Berufung wegen Schuld „gewünschten Feststellungen“ die angestrebte Rechtsfolge nicht zur Folge haben [können], sei ihr „mangels Relevanz“ ein Erfolg zu versagen (US 2 f).

Rechtliche Beurteilung

[14] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt diese in der Begründung des Berufungsurteils vertretene Rechtsansicht das Gesetz:

[15] Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.

[16] Im Fall konfligierender Grundrechte, hier des Rechts des Antragstellers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 MRK einerseits und des Rechts der Antragsgegnerin auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK andererseits, ist eine Interessenabwägung nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dazu entwickelten Kriterien vorzunehmen: Maßgeblich sind demnach der Beitrag der Veröffentlichung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Rolle oder Funktion der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der Person, Inhalt und Form der Veröffentlichung, die Art und Weise, wie die Information erlangt wurde, sowie deren Wahrheitsgehalt (vgl RIS Justiz RS0129575; Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 23 Rz 49).

[17] Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre geschützt wird (RIS Justiz RS0077903), wobei zugunsten der Pressefreiheit auch zu berücksichtigen ist, ob die betreffende Person selbst bestimmte Inhalte öffentlich gemacht hat (vgl Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 23 Rz 47; Meyer/Ladewig/ Nettesheim/von Raumer , EMRK 4 Art 10 Rn 46).

[18] Der höchstpersönliche Lebensbereich im Sinn des § 7 MedienG umfasst als Kernbereich der durch Art 8 MRK geschützten Privatsphäre solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt. Dazu gehört jedenfalls die Intimsphäre eines Menschen, das sind seine körperlichen (zB Gesundheitszustand, Krankenbehandlungen usw) und geistigen Befindlichkeiten, sein Sexualverhalten, seine persönliche Identität und sein Verhalten im engsten Familienkreis ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 7 Rz 6 ff; RIS Justiz RS0122148).

[19] Wer allerdings Informationen aus seinem Privatleben bewusst an eine mediale oder sonst große Öffentlichkeit adressiert, verlässt seinen höchstpersönlichen Lebensbereich und kann sich nicht mehr auf den Schutz des § 7 MedienG berufen ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 7 Rz 14a; Rami in WK² MedienG § 7 Rz 5). Dass der Grund für die Preisgabe von Umständen des Privat oder Intimlebens in der Reaktion auf eine vorangegangene Veröffentlichung liegt, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, weil das bloße Motiv für die eigene Handlungsweise die Freiwilligkeit der Disposition über das Selbstbestimmungsrecht betreffend das der Öffentlichkeit eröffnete Persönlichkeitsbild nicht berührt. Demnach gilt das Gesagte auch dann, wenn der Betroffene – etwa (wie hier) im Rahmen einer Debatte über die Spesenabrechnung eines Politikers – Informationen mit Bezug zum höchstpersönlichen Lebensbereich (hier: über den Bezug und die Verrechnung bestimmter Medikamente) aus den Medien aufnimmt, sie kommentiert und sich so an einer Diskussion über Details seines Intimlebens beteiligt. Dadurch hat er über sein Recht, über das der Öffentlichkeit eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, disponiert und sich so seines Schutzes vor medialer Indiskretion begeben. Gleiches gilt im Übrigen, wenn der Betroffene (wie hier) in einem öffentlich einsehbaren Facebook-Eintrag die Berichterstattung über einen (von ihm nicht bestrittenen) Medikamentenbezug zum Anlass nimmt, eine Debatte über den Umgang eines Mediums (hier: der K* Zeitung) mit seiner Person zu initiieren, weil er damit eine private Angelegenheit mit seiner Position als Politiker verbunden und so zum Teil einer öffentlichen Debatte gemacht hat (vgl zu allem 15 Os 109/21z [15 Os 110/21x], 15 Os 41/22a [ua]).

[20] Im vorliegenden Fall gab das Berufungsgericht (auch) der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld keine Folge, ohne der von der Antragsgegnerin begehrten Beweisaufnahme (ON 12 S 1) nachzukommen (zur Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren siehe RIS Justiz RS0117419). Das von der Antragsgegnerin angesprochene Beweismittel wäre aber grundsätzlich geeignet gewesen, den Nachweis darüber zu erbringen, dass der Antragsteller als in der Öffentlichkeit stehender bekannter Politiker durch die öffentliche Kommentierung des Bezugs von „Potenzmitteln“ oder bestimmter Medikamente auf seiner Facebook-Seite seinen höchstpersönlichen Lebensbereich verlassen hat. Diesfalls hätte die in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu erfolgte Berichterstattung der Antragsgegnerin über diesen – solcherart nicht mehr vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG umfassten – Umstand keine Ansprüche nach § 7 Abs 1 MedienG begründet.

[21] Die demgegenüber vom Oberlandesgericht Wien vertretene Rechtsansicht, dass eine (bloß) in Reaktion auf mediale Berichterstattung mit Bezug zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen erfolgende Darlegung des eigenen – (auch) die Preisgabe von Teilen des Privat- und Intimlebens umfassenden – Standpunkts nicht „freiwillig“ sei und der Betroffene in so einem Fall den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht verlasse, verletzt daher § 7 Abs 1 MedienG.

[22] Der Ausspruch der aufgezeigten Gesetzesverletzung ist gemäß § 292 vorletzter Satz StPO ohne Wirkung auf die Antragsgegnerin, der gemäß § 41 Abs 6 MedienG die Rechte des Angeklagten zukommen. Zu einer Durchbrechung der Rechtskraft der angefochtenen, der Antragsgegnerin zum Nachteil gereichenden Entscheidung nach Maßgabe des § 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 6 MedienG sah sich der Oberste Gerichtshof mit Blick auf Art 1 1. ZPMRK und die aus dem rechtskräftigen Zuspruch der Entschädigung resultierende (grundsätzlich) geschützte Rechtsposition des Antragstellers nicht veranlasst (RIS Justiz RS0124798, RS0124838; Ratz , WK StPO § 292 Rz 43/1). Letzterer musste nur innerhalb einer Frist von (hier noch) sechs Monaten nach (Zustellung) der letztinstanzlichen (innerstaatlichen) Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK idF vor BGBl III 2021/68) mit einer Anfechtung derselben durch die Antragsgegnerin mittels Individualbeschwerde beim EGMR oder (ohne vorangegangene Befassung desselben) mit Erneuerungsantrag beim Obersten Gerichtshof rechnen. Die (fristgerechte) Ergreifung solcher Rechtsbehelfe durch die Antragsgegnerin ist vorliegend nicht aktenkundig. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde vorbringt, für sie seien die genannten Rechtsbehelfe vor Bekanntwerden der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 2022 zu AZ 15 Os 109/21z (15 Os 110/21x) „mangels substantieller Aussicht auf Erfolg nicht in Frage“ gekommen, weil zu dieser Zeit „eine Reihe anderer Entscheidungen des OLG Wien“ ebenfalls eine Verletzung des § 7 MedienG angenommen hätten, zeigt sie – entgegen ihren Behauptungen – (schon) nicht auf, dass „ein fristwahrender Erneuerungsantrag oder eine EGMR Beschwerde denkunmöglich“ gewesen wäre.

Rechtssätze
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