JudikaturJustiz15Os14/23g

15Os14/23g – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Mag. Lung als Schriftführer in der Strafsache gegen O* C* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 15. November 2022, GZ 603 Hv 6/22s 73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde O* C* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 6. Jänner 2022 in W* seine geschiedene Ehefrau D* C* zu töten versucht, indem er ihr mit einem Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von 26 cm und einer Klingenlänge von 11,5 cm fünf Stichverletzungen im Bereich des Bauches, eine in der linken Gesäßseite, drei im Bereich der körpernahen Vorderseite des linken Oberschenkels und drei im Bereich des linken Kniegelenks zufügte, wobei die Tat schwere Verletzungen der Genannten, und zwar einen Durchstich des Magens, eine Stichverletzung des Gekröses des queren Dickdarms und Stichbeschädigungen des Dünndarmgekröses sowie des Dünndarms, die mit einer Einblutung in die Bauchhöhle im Ausmaß von ca eineinhalb bis zwei Litern Blut einhergingen, zur Folge hatte.

[3] Die Geschworenen hatten die Hauptfrage in Richtung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB bejaht; die Eventualfragen in Richtung der Verbrechen des Totschlags nach §§ 15, 76 StGB (1./) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (2./) blieben demzufolge unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf „§ 281 Abs 1 Z 8 und 11“ (der Sache nach § 345 Abs 1 Z 6 und 13) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt .

[5] Weshalb die Eventualfrage 1./ in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach §§ 15, 76 StGB mit Blick auf die Verantwortung des Angeklagten, seine geschiedene Gattin hätte ihm ins Gesicht gesagt, dass er die Kinder nie wieder sehen werde (ON 72 S 4; Lässig , WK-StPO § 314 Rz 9), „unrichtig formuliert“ sein sollte, lässt die Fragenrüge (Z 6) nicht erkennen.

[6] Gleiches gilt in Bezug auf die – eine andere rechtliche Beurteilung nicht indizierende – Behauptung, es fehle dabei der Hinweis, dass der Angeklagte seine Kinder in zweieinhalb Jahren nur zwei Mal gesehen hätte (RIS-Justiz RS0127264).

[7] Aus welchen Gründen eine „Erklärung des Begriffs 'allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung'“ in der Frage geboten gewesen sein sollte, erklärt die Beschwerde gleichfalls nicht (vgl RIS-Justiz RS0100463; siehe im Übrigen die Rechtsbelehrung S 16 ff).

[8] Soweit die Sanktionsrüge (Z 13) bestimmte (weitere) Milderungsgründe berücksichtigt wissen will , macht sie bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0099911, RS0099920).

[9] Mit der Behauptung unrichtiger Strafbemessung auf g rund einer Ungleichbehandlung des Angeklagten im Vergleich mit anderen Straftätern und einer Benachteiligung infolge massiver Bedachtnahme auf die Generalprävention wird Nichtigkeit iSd § 345 Abs 1 Z 13 dritter Fall gleichermaßen nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0090592 [T1], RS0099892 [T10]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 730).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur E ntscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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