JudikaturJustizRS0100463

RS0100463 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2023

Die Anführung (aller) gesetzlicher Merkmale (der strafbaren Handlung oder einer strafsatzändernden Qualifikation) genügt der Vorschrift des § 312 StPO; die Erläuterung dieser Merkmale ist dagegen ausschließlich Sache der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO).

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5