JudikaturJustizRS0127264

RS0127264 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2023

Nach Ansicht des Beschwerdeführers von gestellten Eventualfragen abweichende, eine andere rechtliche Beurteilung indes nicht indizierende Sachverhaltsannahmen betreffen definitionsgemäß keine entscheidenden Tatsachen und sind daher unter dem Aspekt von Fragen- und Instruktionsrüge ohne Relevanz, stattdessen Gegenstand einer Tatsachenrüge.

Entscheidungen
2