JudikaturJustiz15Os133/11i

15Os133/11i – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. November 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Siegfried K***** gegen die Antragsgegnerin V***** GmbH wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 MedienG, AZ 91 Hv 72/05g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2009, GZ 91 Hv 72/05g 75, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Juli 2009, AZ 18 Bs 218/09d, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Vertreters des Antragstellers Dr. Rami sowie jenes der Antragsgegnerin Mag. Renzl zu Recht erkannt:

Spruch

In der Medienrechtssache des Antragstellers Siegfried K***** gegen die Antragsgegnerin V***** GmbH wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 MedienG, AZ 91 Hv 72/05g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzen die Beschlüsse dieses Gerichts vom 28. April 2009, GZ 91 Hv 72/05g-75, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Juli 2009, AZ 18 Bs 218/09d, § 39 Abs 1 und § 56 Abs 1 (Art VI b Abs 1 in der Fassung BGBl I 2005/49) MedienG.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Siegfried K***** gegen die Antragsgegnerin V***** GmbH wegen §§ 6 Abs 1, 8a Abs 6 MedienG, AZ 91 Hv 72/05g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde mit Urteil vom 18. November 2005 (ON 17) mit Beziehung auf eine in der in der periodischen Druckschrift „p*****“ Nr 18 vom 2. Mai 2005 erschienenen Veröffentlichung enthaltene, dem Antragsteller zugeschriebene Äußerung („Wehrmachtsdeserteure sind Kameradenmörder“) der Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs 1 MedienG die Zahlung einer Entschädigung von 4.000 Euro an den Antragsteller sowie gemäß § 8a Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt und sie gemäß § 8a Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet.

Der dagegen erhobenen Berufung der Antragsgegnerin (wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe) gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 19. April 2006, AZ 17 Bs 52/06f (ON 25 des Hv-Akts), nicht Folge.

Mit Urteil vom 26. Februar 2008, GZ 11 Os 149/07g, 150/07d-8 (ON 51 des Hv-Akts), erkannte der Oberste Gerichtshof über die von der Generalprokuratur gegen die beiden zuvor genannten Urteile erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dahin zu Recht, dass die Urteile § 111 Abs 1 StGB iVm § 6 Abs 1 MedienG und Art 10 MRK verletzen, hob diese auf und verwies die Medienrechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Mai 2008 (ON 55) wurden die medienrechtlichen Anträge des Antragstellers (unter Ausspruch dessen Kostenersatzpflicht gemäß § 390 Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG) abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung des Antragstellers (wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld) gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 12. Jänner 2009, AZ 18 Bs 400/08t (ON 66 des Hv-Akts), nicht Folge.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2009 (ON 75) wurde die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung auf Kosten des Antragstellers ermächtigt. Zur Begründung für die analoge Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG verwies die Einzelrichterin im Wesentlichen auf die einem in einem anderen Verfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. Mai 2008, AZ 17 Bs 134/08t, zu Grunde gelegten, auch auf den hier vorliegenden Fall einer gegenläufigen Verfahrensbeendigung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes für anwendbar angesehenen Begründungserwägungen.

Demnach liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor, weil das Mediengesetz, „insbesondere“ die Bestimmungen der §§ 16 Abs 2 und 39 Abs 1, in ähnlich gelagerten Fällen eine „restitutio in integrum“ für Fälle eines gegenüber einem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag gegenläufigen Verfahrensergebnisses vorsähe, womit dem hievon Betroffenen die Möglichkeit zur Information der Öffentlichkeit davon gegeben werden soll, dass die ursprüngliche Veröffentlichung zu Unrecht erfolgt ist. Sähe § 39 Abs 1 MedienG bei bloß beschlussmäßig aufgetragener Veröffentlichung einer vorläufigen Mitteilung über die Verfahrenseinleitung im Fall einer gegenläufigen Verfahrensbeendigung die Ermächtigung des Medieninhabers zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung darüber auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers vor, so gebiete ein Größenschluss, dem Medieninhaber dieses Recht für den Fall eines (rechtskräftigen) Auftrags zur Urteilsveröffentlichung in Urteilsform (§§ 8a Abs 6, 34 MedienG) zuzubilligen, wenn es nachträglich zur Urteilsaufhebung im Wege einer Verfahrenserneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO kommt.

Für eine analoge Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG spreche vor allem auch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 23. August 2007, GZ 12 Os 36/07x-10, demzufolge der hier vorliegenden Sachlage vergleichbar § 16 Abs 2 (und Abs 3) MedienG hinsichtlich eines Begehrens auf Ermächtigung zur Veröffentlichung eines einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattgebenden, ein im befristeten Hauptverfahren entgegen § 15 Abs 5 MedienG ergangenes Urteil des Berufungsgerichts aufhebenden Urteils des Obersten Gerichtshofs analog anzuwenden sei.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 6. Juli 2009, AZ 18 Bs 218/09d (ON 80 des Hv-Akts), mit der wesentlichen Begründung nicht Folge, dass § 39 Abs 1 MedienG in Anbetracht des „daraus eindeutig hervorgehenden Gesetzeszwecks, Medieninhaber zu ermächtigen, ihre Leser über die zu ihren Gunsten ausgegangenen strafgerichtlichen Verfahren zu informieren“, aus den in der bereits erwähnten Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 17 Bs 134/08t, sowie in dem bereits genannten Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 23. August 2007, GZ 12 Os 36/07x-10, angeführten Begründungserwägungen auf den vorliegenden Fall eines im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes herbeigeführten, gegenüber der Anordnung der Urteilsveröffentlichung gegenläufigen Verfahrensausgangs analog anzuwenden sei.

Dementsprechend wurden der Höhe nach mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2011 (ON 86) vom Antragsteller der Antragsgegnerin zu ersetzende Kosten für die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung mit 1.683,57 Euro bestimmt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 7. Juni 2011, AZ 18 Bs 134/11d (ON 91 des Hv-Akts), nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2009 (ON 75) und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Juli 2009 (ON 80) mit dem Gesetz nicht im Einklang:

1./ § 39 Abs 1 MedienG in der mit der Mediengesetznovelle 2005, BGBl I 2005/49, geschaffenen geltenden Fassung womit (unter noch näher zu erörternden Voraussetzungen) dem im Verfahren obsiegenden Medieninhaber (soweit hier von Interesse) ein Anspruch auf Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung (nunmehr) auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers eingeräumt wird ist gemäß Art VIa Abs 3 leg cit (nunmehr § 55 Abs 3 MedienG; BGBl I 2009/8 [in Kraft seit 24. Februar 2009] Z 16) mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des Art VIb Abs 1 MedienG (nunmehr § 56 Abs 1 MedienG; BGBl I 2009/8 Z 18) ist § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2005/49 nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2005/49 verbreitet wurden. Unter „Mitteilungen oder Darbietungen“ sind, wie unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten die auf diese Termini abstellenden Begriffsbestimmungen betreffend „Medium“, „Medieninhalte“, „Medienwerk“ und „Druckwerk“ (§ 1 Abs 1 Z 1, 1a, 3 und 4 MedienG) zeigen, Publikationen als Gegenstand mediengesetzlicher Anspruchs- und Haftungstatbestände (§§ 6 bis 7c, 9 ff, 28 ff MedienG) nicht aber etwa aufgrund gerichtlicher Anordnung veröffentlichte Mitteilungen nach § 8a Abs 5 oder nach § 37 MedienG zu verstehen.

Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfahrens und damit auch implizite Sachverhaltsgrundlage der zuvor genannten Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2009 und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Juli 2009 war eine somit vor dem 1. Juli 2005 verbreitete Medienveröffentlichung vom 2. Mai 2005 (ON 17, 25 und 51). § 39 MedienG in der Fassung der Mediengesetznovelle 2005 war daher gemäß der erwähnten Übergangsbestimmung des § 56 Abs 1 (zuvor Art VIb Abs 1) MedienG jedenfalls nicht (weder unmittelbar noch im Wege der Analogie) anzuwenden.

Die mit den in Rede stehenden Beschlüssen ausgesprochene und bestätigte Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung auf Kosten des Antragstellers war daher schon aus diesem Grund rechtlich verfehlt.

2./ § 39 Abs 1 MedienG (in der geltenden Fassung der Mediengesetznovelle 2005) sieht einen Anspruch des Medieninhabers auf Ermächtigung zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch oder Erkenntnis auf Einziehung, Urteilsveröffentlichung oder Zuerkennung einer Entschädigung auf Kosten des Privatanklägers oder Antragstellers ausdrücklich nur unter der Voraussetzung vor, dass in jenem zu Gunsten des Medieninhabers rechtskräftig beendeten Verfahren eine Mitteilung nach § 8a Abs 5 oder nach § 37 MedienG veröffentlicht worden ist.

Der Ableitung eines Kostenersatzanspruchs des Medieninhabers gegen den Privatankläger oder Antragsteller für die Veröffentlichung einer Mitteilung über einen erst im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) oder einer Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO herbeigeführten für ihn günstigen Verfahrensausgang als „Gegenmitteilung“ („restitutio in integrum“) zu einer dem Medieninhaber rechtskräftig aufgetragenen Urteilsveröffentlichung (§ 8a Abs 6 MedienG) im Wege der Analogie zu § 39 Abs 1 MedienG steht entgegen, dass der Rechtsansicht der hier befasst gewesenen Gerichte und der Äußerung der Antragsgegnerin gemäß § 24 StPO zuwider eine entsprechende planwidrige Gesetzeslücke nicht auszumachen ist:

Wichtigste Neuerung bei der Ersatzpflicht für Veröffentlichungen nach § 39 Abs 1 erster Satz MedienG (Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über die Verfahrensbeendigung) sowie nach § 8a Abs 5 und § 37 MedienG (aber auch nach ungerechtfertigter Beschlagnahme, § 38a MedienG) durch die Mediengesetznovelle 2005 war, dass der obsiegende Medieninhaber die Veröffentlichungskosten nicht mehr vom Bund ersetzt erhält, sondern nunmehr erstmals der Ersatzanspruch gegenüber dem unterlegenen Privatankläger oder privaten Antragsteller besteht.

Ziel der ausdrücklich nur auf Erstmitteilungen nach § 8a Abs 5 oder nach § 37 MedienG in einem rechtskräftig zugunsten des Medieninhabers beendeten Verfahren abstellenden novellierten Fassung des § 39 Abs 1 MedienG war es somit, die Haftung des Privatanklägers oder Antragstellers für (solcherart) taxativ angeführte vor oder anlässlich der rechtskräftigen Beendigung eines medienrechtlichen Verfahrens anfallende Kosten gegenüber dem Medieninhaber zu statuieren (vgl zur Ablehnung analoger Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG auf den Ersatz der Kosten einer Urteilsveröffentlichung bei nachträglicher Aufhebung deren rechtskräftigen Ausspruchs infolge Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO: RIS-Justiz RS0126969 = EvBl 2011/99), nicht aber den Ersatz der Kosten einer dort nicht angeführten Mitteilung über einen infolge eines außerordentlichen Rechtsbehelfs (§§ 23; 363a StPO) für den Medieninhaber schließlich günstigen Ausgang eines zunächst (unter anderem) durch rechtskräftige Anordnung der Urteilsveröffentlichung beendeten Verfahrens. Denn eine solche Verfahrenskonstellation rechtskräftige Anordnung einer Urteilsveröffentlichung und infolge (eines) der in Rede stehenden außerordentlichen Rechtsbehelfs sodann gegenläufiges Verfahrensergebnis war zum Zeitpunkt der Mediengesetznovelle 2005 ebenso (längst) rechtlich möglich wie ein daraus resultierendes Interesse des Medieninhabers an der kostenpflichtigen Veröffentlichung einer „Gegenmitteilung“ dem Gesetzgeber derselben bekannt.

Auch eine an den Normen der MRK orientierte verfassungskonforme Interpretation erfordert kein anderes Ergebnis. Denn recht besehen steht nicht das mangels eines legitimen Eingriffsziels gemäß Art 10 Abs 2 MRK durch das Erfordernis einer gerichtlichen Veröffentlichungser-mächtigung gar nicht einschränkbare Recht eines Medieninhabers, eine Mitteilung über einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu veröffentlichen (vgl dagegen die missverständliche Fassung des ersten Satzes in § 39 Abs 1 MedienG), in Frage, sondern ausschließlich die Kostentragung einer solchen Veröffentlichung. Soweit nun solche Kosten als Folge der in der entgegen Art 10 MRK erfolgten gerichtlichen Anordnung der Urteilsveröffentlichung gelegenen Konventionsverletzung eingetretene, demzufolge zu beseitigende Folgen darstellen, erfordert (auch) das durch Art 13 MRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde (wie auch Art 46 Abs 1 MRK) nicht zwingend die gesetzliche Anordnung einer Kostentragung durch den Antragsteller, sondern lässt den Ausgleich der in Rede stehenden Grundrechtsverletzung durch anderweitige effektive Maßnahmen, gegebenenfalls etwa schadenersatzrechtliche Genugtuung im Wege der Amtshaftung, zu (vgl RIS-Justiz RS0123644 [T2, T12] = neuerlich EvBl 2011/99).

Schließlich erfordert auch entgegen der Rechtsansicht des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 23. August 2007, GZ 12 Os 36/07x-10 (vgl auch RIS-Justiz RS0122942), keine analoge Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG.

Denn mit dieser speziell einzelfallorientiert auf das Gegendarstellungsverfahren bezogenen Entscheidung wurde keineswegs auf ein generelles Recht eines Medieninhabers auf für den Verfahrensgegner kostenpflichtige Veröffentlichung einer Mitteilung über einen gegenüber einem ursprünglichen gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag für diesen günstigen endgültigen Verfahrensausgang verwiesen. Sondern es wurde die bloß auf eine im Gesetz nicht geregelte „Verfahrensfortsetzung“ (nämlich zufolge Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes) bei indes ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eines Anspruchs auf „Gegenmitteilung“ und Einschaltungsentgelt als Pendant zur zu Unrecht erfolgten Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung bezogene analoge Anwendung des § 16 Abs 2 und Abs 3 MedienG hinsichtlich eines Begehrens auf kostenpflichtige Ermächtigung zur Veröffentlichung des der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattgebenden, ein entgegen § 15 Abs 5 MedienG ergangenes Urteil des Berufungsgerichts aufhebenden Urteils des Obersten Gerichtshofs ausgesprochen.

Die analoge Anwendung des § 39 Abs 1 MedienG war daher freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin als Medieninhaberin (§ 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG; § 292 letzter Satz StPO) rechtlich verfehlt.

Rechtssätze
4