§ 15 — MedienG
(1) Wurden Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben, so hat das Gericht binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist durch Beschluss zu entscheiden. Dem Antrag ist ohne Verhandlung stattzugeben; ist der Antrag jedoch offensichtlich nicht berechtigt, so ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.
(2) War der Antragsgegner ohne sein oder seines Vertreters Verschulden durch unabwendbare Umstände gehindert, rechtzeitig Einwendungen vorzubringen, so ist auf sein Verlangen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen; § 364 StPO ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß um die Wiedereinsetzung innerhalb von fünf Werktagen ab Zustellung des Beschlusses nach Abs. 1 anzusuchen ist und über die Wiedereinsetzung das Gericht zu entscheiden hat, das diesen Beschluß gefaßt hat.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so hat das Gericht über den Antrag binnen vierzehn Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
(4) Der Antragsgegner hat zu beweisen, daß die Pflicht zur Veröffentlichung nicht bestanden hat. Hat der Antragsgegner eingewendet, die Gegendarstellung sei ihrem Inhalt nach unwahr, so steht diese Einwendung einer Entscheidung auf vollständige oder teilweise Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht entgegen, wenn die dazu angebotenen Beweise entweder nicht innerhalb der für eine Entscheidung gesetzten Frist aufgenommen werden können oder nicht ausreichen, als erwiesen anzunehmen, daß die Gegendarstellung zur Gänze oder zum Teil unwahr ist.
(5) Das Urteil kann nur insoweit mit Berufung angefochten werden, als es nicht die Entscheidung über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung betrifft. Die Berufung hat, insoweit auf Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung erkannt worden ist, keine aufschiebende Wirkung.
§ 55 MedienG · MedienG · Mediengesetz
§ 55 Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
…Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und…
§ 16 Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens
…1) Soweit das Gericht im Urteil nach § 15 Abs. 3 auch über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der…
§ 18 Geldbuße
…Antragsgegner zu beweisen. (2) Über die Geldbuße ist in der Entscheidung über den Antrag auf Veröffentlichung der Gegendarstellung zu erkennen. Ist aber nach § 15 Abs. 4 zweiter Satz eingewendet worden, die Gegendarstellung sei ihrem Inhalt nach unwahr, so ist die Entscheidung über die begehrte Geldbuße dem Urteil in…
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