BundesrechtBundesgesetzeMediengesetz§ 17

§ 17Gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung

(1) Auf Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung ist zu erkennen, wenn sie zu Unrecht nicht oder nicht gehörig veröffentlicht worden ist. Entsprechen einzelne Teile der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht zu entscheiden, welche Teile der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung zu veröffentlichen sind. Entsprechen Teile der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, sind sie aber durch Änderung ihres Wortlauts ohne Änderung des Sinngehaltes verbesserungsfähig, so hat das Gericht den Antragsteller in der Verhandlung anzuleiten, die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung zu verbessern, und sodann auf Veröffentlichung in dieser verbesserten Form zu erkennen. Soweit nicht auf Veröffentlichung erkannt wird, ist der Antrag auf Veröffentlichung abzuweisen.

(2) Ist auf Veröffentlichung in verbesserter Form erkannt worden und können Zweifel über den Wortlaut der Veröffentlichung bestehen, so hat das Gericht bei der Urteilsverkündung dem Antragsgegner auf Verlangen den Wortlaut schriftlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung hat in sinngemäßer Anwendung des § 13 zu geschehen.

(4) Wurde auf Grund eines Urteils erster Instanz eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht und wird einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist der Antragsgegner auf sein Verlangen zu ermächtigen, binnen einer angemessenen Frist jene Teile des Berufungsurteils in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die zur Veröffentlichung bestimmten Teile des Urteils sind im Urteilsspruch anzuführen. Hiebei kann das Gericht, soweit dies zur leichteren Verständlichkeit des Urteilsinhalts oder zur Beschränkung des Umfangs der Veröffentlichung geboten erscheint, den Wortlaut von Teilen des Urteils durch eine gedrängte Darstellung ersetzen.

(5) Ferner hat das Berufungsgericht den Antragsteller zum Ersatz der Kosten der zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung und der Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen. Über die Höhe dieser Kosten ist auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden, wobei eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen ist. In Härtefällen kann das Gericht eine längere, ein Jahr nicht übersteigende Leistungsfrist festsetzen. Der Beschluß ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.

Entscheidungen
18
  • Rechtssätze
    11
  • RS0117631OGH Rechtssatz

    30. April 2003·1 Entscheidung

    § 13 Abs 7 MedG statuiert lediglich ein den Inhalt der Gegenthese schützendes Zensurverbot. Ein Anspruch auf sogar sanktionsbewehrte wortwörtliche Wiedergabe der Gegenthese kann nach dem der Gegendarstellung zugrunde liegenden Rechtsschutzgedanken einer Gelegenheit zur inhaltlichen Korrektur der publizierten Tatsachenmitteilung mit gleicher Öffentlichkeitswirkung auch nicht dadurch entstehen, dass der Medieninhaber erst über Aufforderung des Betroffenen oder kraft gerichtlicher Anordnung eine Antithese veröffentlicht. Allerdings schränkt der (gemäß § 17 Abs 3 MedG auch bei einer vom Gericht angeordneten Veröffentlichung sinngemäß zu beachtende) § 13 Abs 7 MedG die sprachliche Gestaltung der Gegenthese ab dem Einlangen einer Aufforderung zur Gegendarstellung maßgeblich darauf ein, dass deren Textierung im Sinne des Antragstellers ohne inhaltliche Veränderungen (und solcherart ohne Einschränkungen und Weglassungen) vorgenommen werden muss. Aus §20 Abs4 MedG kann eine Pflicht zur wortwörtlichen Wiedergabe der vom Antragsteller begehrten und gerichtlich aufgetragenen Gegendarstellung gleichfalls nicht erschlossen werden, weil diese Bestimmung über die Nachsicht von weiteren Geldbußen während des Beschwerdeverfahrens über die Durchsetzung der gerichtlich angeordneten Veröffentlichung voraussetzt, dass bloß eine der gehörigen Veröffentlichung nahekommende (im Sinn einer dem berechtigten Begehren inhaltlich weitgehend entsprechenden) Gegenthese publiziert wurde.