JudikaturJustizRS0126969

RS0126969 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2011

Mangels planwidriger Gesetzeslücke besteht auch dann kein Anspruch des Medieninhabers gegenüber dem Privatankläger oder Antragsteller, ihm die in § 39 MedienG nicht angeführten Kosten der Urteilsveröffentlichung (unter anderem nach § 8a Abs 6 MedienG) zu ersetzen, wenn dieser rechtskräftige Ausspruch infolge Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO nachträglich aufgehoben wird. Vielmehr sind derartige Ansprüche gegebenenfalls im Wege des Amtshaftungsverfahrens durchzusetzen.

Entscheidungen
3