JudikaturJustiz15Os132/90

15Os132/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Februar 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Februar 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146 ff StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Vr 1566/85 des Kreisgerichtes Wels, über die "Nichtigkeitsbeschwerde" des Dipl.Ing. Dr. Wilhelm P*****

gegen die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 7. August 1990, GZ 15 Ns 11/90-6,

des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. September 1990, GZ Jv 4222-17.3/90-10,

des Oberlandesgerichtes Linz vom 5.September 1990, AZ 11 Ns 284,

347/90,

des Oberlandesgerichtes Linz vom 5.September 1990, AZ 7 Bs 213, 216, 231, 234/90 und

des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 31.Oktober 1990, AZ Jv 1563-17a/90,

sowie über den Ablehnungsantrag des Dipl.Ing. Dr. Wilhelm P***** betreffend den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Mag. Rudolf B***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Beschwerden und der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Mag. Rudolf B***** werden zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Die (auch) beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Nichtigkeitsbeschwerde", mit welcher der Einschreiter der Sache nach den oben bezeichneten Beschluß des Obersten Gerichtshofes und mehrere Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz sowie einen Beschluß des Kreisgerichtes Wels bekämpft, war zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig ist (Art. 92 Abs. 1 B-VG), desgleichen - von hier nicht in Frage kommenden, im Gesetz bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, soweit sie - wie hier - als Rechtsmittelgerichte oder in Wahrnehmung der ihnen gemäß § 15 StPO übertragenen Aufsicht tätig werden (§§ 15, 16 StPO). Aber auch gegen Entscheidungen über Ablehnungsanträge ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 74 Abs. 3 StPO) und demnach auch kein Rechtszug gegen eine solche Entscheidung eines Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz an den Obersten Gerichtshof.

Der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Mag. B*****, über den der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (§ 74 Abs. 2 StPO), war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Genannte mittlerweile in den Ruhestand getreten ist.

Aus den beigeschafften Akten ergibt sich, daß Gleichschriften der Schriftsätze des Einschreiters beim Oberlandesgericht Linz und beim Kreisgericht Wels eingebracht wurden. Es erübrigen sich daher Verfügungen hinsichtlich der Ablehnung von Richtern dieser Gerichtshöfe.