JudikaturJustizRS0096545

RS0096545 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 1997

Zu den - vorwiegend - in der StPO taxativ aufgezählten Kompetenzen des OGH gehört nicht die Befassung mit Beschwerden gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz, welche diese im Sinne des § 15 StPO gefaßt haben. Gegen diese Beschlüsse sieht die StPO kein ordentliches Rechtsmittel vor. Ein Beschwerderecht gegen die Abweisung der Haftbeschwerde und gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift steht daher dem Angeklagten nicht zu.

Entscheidungen
12