JudikaturJustiz15Os119/06y

15Os119/06y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Entschädigungssache des Wolfgang S*****, AZ 13 Hv 87/02a des Landesgerichtes Wels, über den Antrag des Wolfgang S***** vom 24. Juli 2006 auf Feststellung der in § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG idF vor BGBl I 2004/125 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, sowie des Anspruchswerbers und seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. Biel den Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die von Wolfgang S***** in der Zeit vom 15. Jänner 2002, 6.50 Uhr, bis 18. Februar 2002, 11.00 Uhr, vom 21. Februar 2002, 14.00 Uhr, bis 16. Juli 2002, 7.30 Uhr, und vom 27. Juli 2002, 19.30 Uhr bis 1. August 2002, 10.30 Uhr, im Verfahren AZ 13 Hv 87/02a des Landesgerichtes Wels erlittene strafgerichtliche Anhaltung liegen die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG idF vor BGBl I 2004/125 nicht vor.

Text

Gründe:

Am 15. Jänner 2002 verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wels über den am selben Tag um 6.50 Uhr festgenommenen (S 43/I) Wolfgang S***** nach Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verdachts der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (S 1 d; ON 6) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO (ON 9). Aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Haag/Hausruck (ON 3, 4) sowie des Gendarmeriepostens Engelhartszell (ON 2) bestand gegen ihn der dringende Verdacht, er habe am 15. Jänner 2002 Christine D***** im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Mutter Maria S***** mit dem Tode bedroht, sie am 5. Dezember 2001 ca eine halbe Stunde lang an der Wegfahrt mit ihrem Pkw gehindert, am 5. und 6. Dezember 2001 Christine D***** und Maria S***** in wiederholten Angriffen mit dem Umbringen bedroht und von Andreas H***** Geldbeträge angenommen, wobei das Geld aus einem im Oktober 2001 verübten Einbruchsdiebstahl stammte, wovon er auch wusste. Die qualifizierte Verdachtslage stützte die Untersuchungsrichterin auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungsberichte sowie die belastenden Angaben der Zeugen. Die Haftvoraussetzungen erblickte sie darin, dass dem Beschuldigten wiederholte Tatbegehung angelastet wurde, er die Taten trotz einer einschlägigen Vorstrafe begangen hatte und sein Persönlichkeitsbild eine Tatausführung befürchten lasse. Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde, welcher das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 29. Jänner 2002, AZ 7 Bs 23, 24/02 (ON 29), nicht Folge gab und gleichzeitig aussprach, dass der Beschluss gesetzmäßig ist. Aufgrund eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft wurde die Voruntersuchung am 23. Jänner 2002 auf das in der Anzeige des Gendarmeriepostens Haag vom 22. Jänner 2002 (ON 16) enthaltene Faktum wegen §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ausgedehnt (S 1e verso). Danach war der Beschuldigte dringend verdächtig, am 13. Jänner 2002 Wolfgang G***** durch die Äußerung, „Wenn du das nicht machst, was ich dir sage, dann schneid ich dir die Gurgel ab", zu einer für den Genannten ungünstigen Prozesshandlung in einem beim Landesgericht Wels anhängigen Zivilprozess zu nötigen versucht zu haben. Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 26) verfügte die Untersuchungsrichterin am 29. Jänner 2002 die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisher angenommenen Haftgründen (ON 27). Der auch dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 6. Februar 2002, AZ 7 Bs 31/02 (ON 38), keine Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO mit Wirksamkeit bis 8. April 2002 an, wobei es das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes hinsichtlich sämtlicher Delikte bejahte.

Aus dem im Rahmen der Voruntersuchung eingeholten, am 1. März 2002 eingelangten Sachverständigengutachten (ON 43) und dessen am 21. März 2002 vorliegender Ergänzung (ON 48) ergab sich die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten sowie sein hohes Gefährlichkeitspotenzial (insbesondere im häuslichen Umfeld - S 323/I). Demnach wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom 26. März 2002 in ein Verfahren nach § 429 StPO übergeleitet und Wolfgang S***** gemäß § 429 Abs 4 StPO aus den Gründen der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach § 180 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und d StPO vorläufig angehalten (ON 50). Diese Anhaltung wurde mit Beschluss vom 5. April 2002 aus denselben Gründen fortgesetzt (ON 54). Den gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 17. April 2002, AZ 7 Bs 111, 112/02, mit der Maßgabe keine Folge, dass die dringende Verdachtslage in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB verneint wurde, und ordnete die vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit d StPO bis längstens 17. Juni 2002 an (ON 59).

Mit Antrag vom 24. April 2002 (ON 60) begehrte die Staatsanwaltschaft die Einweisung des Wolfgang S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, weil er in P***** in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, A./ nachgenannte Personen durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, Duldung, Unterlassung genötigt habe, und zwar 1./ am 5. und 6. Dezember 2001 Christine D***** jeweils durch die telefonisch mitgeteilte Äußerung: „Du Drecksau, ich bring dich um, wenn du meine Mutter nicht in Ruhe lässt!", zur Unterlassung der Kontaktaufnahme zu Maria S*****, wobei die Nötigung infolge neuerlicher Kontaktaufnahme durch Christine D***** mit Maria S***** beim Versuch geblieben sei;

2./ am 13. Jänner 2002 Wolfgang G***** durch die telefonisch mitgeteilte Äußerung: „Wenn du das nicht machst, was ich dir sage, dann schneid ich dir die Gurgel ab", wobei er auf den beim Landesgericht Wels zu 4 Cg 284/01h anhängigen Zivilprozess zwischen Wolfgang S***** und Wolfgang G***** Bezug nahm, zur Vornahme einer für Wolfgang S***** günstigen Prozesshandlung, wobei die Nötigung infolge Nichtentsprechens durch Wolfgang G***** beim Versuch geblieben sei;

B./ nachgenannte Personen mit dem Tode gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1./ am 5. Dezember 2001 Christine D***** durch die Äußerung: „Ich bring dich um, ich mach dich kalt und heiz dich ein!", 2./ am 5. Dezember 2001 Christine D***** und Maria S***** durch die gegenüber Maria S***** getätigte Äußerung: „Die D***** bring ich um und alle im Haus bring ich auch um", wobei er wollte, dass diese Drohung Christine D***** zur Kenntnis gelange,

3./ am 6. Dezember 2001 Maria S***** durch die Äußerung: „Alle im Haus werde ich noch umbringen", wobei er die verbale Drohung mit einer Handbewegung, die das Durchschneiden der Kehle andeutet, bestärkte,

4./ am 15. Jänner 2002 Christine D***** durch die gegenüber Maria S***** getätigte Äußerung: „War gestern die D*****, die gstungane Sau, wieder do. Die hat do wieda die gaunzn Keks zaumgfressen, der schneid i die Gurgl ab oder führs zaum", wobei er wollte, dass diese Äußerung Christine D***** zur Kenntnis gelange,

mithin Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, begangen habe, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären, und nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Aufgrund eines (an das Oberlandesgericht Linz gerichteten) Enthaftungsantrages vom 10. April 2002 (ON 61), der am 29. April 2002 beim Erstgericht einlangte, wurde vom Landesgericht Wels am 10. Mai 2002 eine Haftverhandlung durchgeführt (ON 63) und die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung bis längstens 10. Juli 2002 verfügt. Der Beschluss (ON 64) erwuchs aufgrund beiderseitigen Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft (S 398/I).

Am 10. Mai 2002 wurde der Strafakt dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes übermittelt, der am 28. Mai 2002 die Hauptverhandlung für den 8. Juli 2002 anberaumte.

Die Mutter des Angehaltenen, Maria S*****, erklärte am 10. Juni 2002 vor dem Gendarmerieposten Haag/Hausruck, dass sie bei der Hauptverhandlung gegen ihren Sohn nicht aussagen möchte, und zog die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurück (S 417/I).

Mit Note vom 25. Juni 2002 trat die Staatsanwaltschaft von den Punkten B./2./ und 3./ des Unterbringungsantrages - soweit hievon die Mutter des Angehaltenen betroffen war - zurück (S 418/I). Ein weiterer, am 8. Juli 2002 in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Anhaltung wurde vom Schöffengericht im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass bei weiterhin bestehender dringender Verdachtslage die Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr durch eine gerichtliche Weisung nicht erheblich reduziert werden könnten und die Aufhebung der vorläufigen Anhaltung ohne Bestehen eines geeigneten Wohnsitzes nicht möglich sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (S 448, 449/I).

Am 17. Juli 2002 stellte der Verteidiger des Betroffenen einen weiteren Enthaftungsantrag und legte eine Bestätigung über eine vorhandene Wohnmöglichkeit vor (ON 77). In der für 1. August 2002 anberaumten Haftverhandlung wurde der Betroffene unter Erteilung von Weisungen aus der vorläufigen Anhaltung entlassen (ON 82, 83). Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 22. August 2002 teilweise dahin Folge, dass eine weitere Weisung, sich (nachweislich) der notwendigen psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, erteilt wurde (ON 92).

Gestützt auf die im zweiten Rechtsgang erfolgte Abweisung des Unterbringungsantrages (ON 134) sowie die Dauer der Haft bzw der Anhaltung forderte Wolfgang S***** die Zuerkennung einer Haftentschädigung. Mit Beschluss vom 4. Juli 2006 (ON 142) verneinte der Dreirichtersenat (§ 13 Abs 3 StPO) des Landesgerichtes Wels nach Anhörung des Wolfgang S***** (ON 141) die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b iVm § 3 lit c StEG (idF vor dem StEG 2005). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 12. Oktober 2006, AZ 7 Bs 221/06h, nicht Folge. Nachdem der Verteidiger unter Bezugnahme auf den bereits in der Beschwerde enthaltenen Hinweis auf die Gesetzwidrigkeit der Anhaltung ausdrücklich klargestellt hatte, den Anspruch nunmehr auch auf § 2 Abs 1 lit a StEG zu stützen, da die Dauer der Untersuchungshaft und der anschließenden Anhaltung als unverhältnismäßig anzusehen sei (siehe Protokoll über die öffentliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz am 12. Oktober 2006, S 3), sprach der Gerichtshof zweiter Instanz seine Unzuständigkeit hinsichtlich des Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 1 lit a StEG idF vor BGBl I 2004/125 für die Dauer der strafrechtlichen Anhaltung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die begehrte Entscheidung nach § 2 Abs 1 lit a StEG ergibt sich nach § 6 Abs 1 StEG daraus, dass das Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 29. Jänner 2002, AZ 7 Bs 23, 24/02 (ON 29) und vom 6. Februar 2002, AZ 7 Bs 31/02 (ON 38) die Untersuchungshaft und mit Beschluss vom 17. April 2002, AZ 7 Bs 111, 112/02 (ON 59) die vorläufige Anhaltung angeordnet bzw verlängert hat, wobei sich diese Entscheidungskompetenz nach der ratio legis auf die gesamte Dauer der Anhaltung, also auch auf jene Zeiträume erstreckt, für die Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht ursächlich waren (Mayerhofer, Nebenstrafrecht4 § 6 StEG E 2a und 3, RIS-Justiz RS0087764, RZ 1996/28, 11 Os 81/04, 11 Os 107/00, gegenteilig 11 Os 46/02).

Die reklamierten Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a StEG liegen jedoch nicht vor. Denn bei Prüfung der Frage, ob eine Haft oder Anhaltung gesetzwidrig angeordnet oder verlängert wurde, ist allein auf den Erhebungsstand abzustellen, wie er sich den staatlichen Organen im Zeitpunkt der entsprechenden Beschlussfassung geboten hat. Nachträglich hervorgekommene, gegen einen (hinreichenden bzw dringenden) Tatverdacht oder die Annahme von Haftgründen sprechende Umstände bleiben bei dieser Prüfung außer Betracht (zuletzt 15 Os 62/05i, RIS-Justiz RS0087534).

Angesichts der den Beschuldigten und später Betroffenen belastenden Zeugenaussagen gingen das Landesgericht Wels und das Oberlandesgericht Linz anlässlich ihrer die Verlängerung der Untersuchungshaft und in der Folge der vorläufigen Anhaltung aussprechenden Entscheidungen - die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Untersuchungshaft wird vom Anspruchswerber nicht behauptet - zutreffend von einer iSd § 180 Abs 1 StPO qualifizierten Verdachtslage aus.

Im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung und aufgrund der Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung (ON 43 und 48), wonach Wolfgang S***** zu den Tatzeitpunkten aufgrund eines manischen Syndroms mit paranoider Symptomatik zurechnungsunfähig gewesen und sein Gefährlichkeitspotenzial insbesondere im häuslichen Konfliktfeld - wenngleich bei ersten Besserungstendenzen - auch weiterhin als hoch einzustufen sei, bestand in den jeweiligen Entscheidungszeitpunkten jedenfalls die Gefahr, er werde auf freiem Fuße die ihm angelasteten angedrohten Taten ausführen (§ 180 Abs 2 Z 3 lit d StPO), weshalb sich das Eingehen auf die zusätzlich angenommene Variante des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO erübrigt.

Dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung am 8. Juli 2002 sein Gutachten insoweit relativierte, als er die Einholung einer weiteren Expertise anregte, ändert nichts daran, dass er den Zustand des Betroffenen kaum anders als zum Zeitpunkt des Erstgutachtens beurteilte (S 445/I) und darlegte, dass eine Begrenzung des Gefahrenpotenzials lediglich durch eine räumliche Trennung zum Hauptkonfliktherd zu erreichen sei (S 447/I). Eine geeignete Wohnmöglichkeit für den Betroffenen lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung jedoch nicht vor (S 449, 500/I). Nach Einlangen eines weiteren Enthaftungsantrages am 17. Juli 2002, dem eine entsprechende Bestätigung über einen möglichen Aufenthalt abseits des bisherigen Konfliktfeldes angeschlossen war, wurde Wolfgang S***** am 1. August 2002 enthaftet, wobei zu berücksichtigen ist, dass die vorläufige Anhaltung vom 17. Juli 2002 bis 27. Juli 2002 infolge Vollzugs von Verwaltungsstrafen unterbrochen war.

Mit Blick auf die aktuelle Strafdrohung des § 106 Abs 1 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und die in den Gutachten angestellte Gefährlichkeitsprognose stand der - auch im Maßnahmenverfahren anzuwendende (Medigovic, WK-StPO § 429 Rz 18) - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 180 Abs 1 StPO entgegen der in der Gegenäußerung des Antragstellers vertretenen Ansicht weder der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch der daran anschließenden vorläufigen Anhaltung - ungeachtet ihrer Gesamtdauer von knapp über sechs Monaten - entgegen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (§ 193 Abs 1 StPO) durch ins Gewicht fallende Verfahrensverzögerungen wird vom Anspruchswerber nicht behauptet und ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen.

Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG liegen somit nicht vor.