RS0087543 – OGH Rechtssatz
RS0087543 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei Prüfung der Frage, ob die Haft gesetzwidrig angeordnet oder verlängert wurde, ist auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung (über die Anordnung oder Verlängerung) abzustellen;
nachträglich hervorgekommene, gegen einen (hinreichenden bzw dringenden) Tatverdacht oder die Annahme von Haftgründen sprechende Umstände müssen bei dieser Prüfung außer Betracht bleiben (SSt 58/23;
NRsp 1988/11; EvBl 1994/50; 13 Os 178/93; 13 Os 118/93; 13 Ns 10/93;
12 Ns 3/92 und anderes mehr). Nachträgliche Verdachtsentkräftungsumstände könnten lediglich bei Beurteilung der Frage einer Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 lit b StEG von Bedeutung sein (13 Ns 10/93).