JudikaturJustizRS0087543

RS0087543 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2007

Bei Prüfung der Frage, ob die Haft gesetzwidrig angeordnet oder verlängert wurde, ist auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung (über die Anordnung oder Verlängerung) abzustellen;

nachträglich hervorgekommene, gegen einen (hinreichenden bzw dringenden) Tatverdacht oder die Annahme von Haftgründen sprechende Umstände müssen bei dieser Prüfung außer Betracht bleiben (SSt 58/23;

NRsp 1988/11; EvBl 1994/50; 13 Os 178/93; 13 Os 118/93; 13 Ns 10/93;

12 Ns 3/92 und anderes mehr). Nachträgliche Verdachtsentkräftungsumstände könnten lediglich bei Beurteilung der Frage einer Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 lit b StEG von Bedeutung sein (13 Ns 10/93).

Entscheidungen
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