JudikaturJustiz15Os105/98

15Os105/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zum AZ 11 Vr 67/98 anhängigen Strafsache gegen Djordje V***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Djordje V***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14.Mai 1998, AZ 10 Bs 91/98 (ON 51 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Djordje V***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Djordje V***** befindet sich seit 28.Jänner 1998 (ON 7 und 8) - mit einer Unterbrechung vom 12. bis 18.Mai 1998 wegen des Vollzuges von zwei Verwaltungsstrafen (ON 45 und 45 a) - aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO in Untersuchungshaft. Nach der am 14.Mai 1998 eingebrachten, inzwischen rechtskräftigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ist er der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB verdächtig.

Danach hat er in Munderfing

1. im Juli oder August 1997, September oder Oktober 1997 und im Jänner 1998 die am 31.März 1987 geborene Katharina W***** am Geschlechtsteil betastet, einen Finger in ihre Vagina eingeführt und mit ihr einen Analverkehr unternommen, sohin eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;

2. an zwei Tagen im Oktober 1997 dadurch, daß er Tanja Silvia C***** festhielt, ihr Schläge versetzte, ihr die Bekleidung gewaltsam entfernte und mit ihr den Geschlechtsverkehr und einen Analverkehr durchführte sowie einen Oralverkehr durchzuführen versuchte, eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;

3. am 7.November 1997 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Sinisa T***** dadurch, daß er mit Tanja Silvia C***** (gegen ihren Willen) bis zur tschechischen Grenze fuhr, einen anderen widerrechtlich gefangenengehalten;

4. nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu Unterlassungen bzw Handlungen genötigt, und zwar

a) im Juli oder August 1997 Katharina W***** durch die Äußerung, wenn sie jemandem von dem Vorgefallenen Mitteilung mache, werde er seinen Schäferhund freilassen und der würde sie zerfleischen, zur Unterlassung der Mitteilung des unter 1. angeführten Vorfalles,

b) am 8.November 1997 Tanja Silvia C***** durch die Äußerung, wenn sie nicht angebe, sie wäre freiwillig nach Tschechien mitgefahren, werde er sie umbringen, zur Falschangabe vor der Gendarmerie hinsichtlich des unter 3. angeführten Vorfalles.

Haftbeschwerden wurden bereits abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz einer erneuten Beschwerde des Djordje V***** nicht Folge gegeben, die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem oben genannten Haftgrund angeordnet und eine zweimonatige Haftfrist ab Beschlußfassung, endend am 14.Juli 1998, bestimmt. Dieser Entscheidung legte es den in der Beschwerde nicht bekämpften dringenden Tatverdacht wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB zugrunde.

Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer kursorisch den dringenden Tatverdacht bestreitet, ist die Grundrechts- beschwerde unzulässig, weil eine Geltendmachung dieses Einwandes in der Haftbeschwerde nicht erfolgte, sodaß hiezu der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde, was aber zur erfolgreichen Geltendmachung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren erforderlich wäre (EvBl 1997/16).

Zutreffend hat das Oberlandesgericht aus den wiederholten Mißbrauchshandlungen an einem etwa zehnjährigen Mädchen eine ausgeprägte Neigung des Beschuldigten zur Vornahme intensiver geschlechtlicher Handlungen an Unmündigen abgeleitet. Dies rechtfertigt die Annahme erhöhter Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren (Z 3 lit a) oder zumindest mit nicht bloß leichten Folgen (Z 3 lit b) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nunmehr angelasteten strafbaren Handlungen mit schweren Folgen.

Richtig ist auch die Meinung des Beschwerdegerichtes, daß die Haft angesichts der gefährlichen Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten durch gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO nicht erfolgversprechend substituiert werden kann.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dem angefochtenen Beschluß ließen sich Zeit, Ort und Umstände der Tatbegehung nicht entnehmen, so übersieht er dabei, daß der Beschluß diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf eine Vorentscheidung des Oberlandesgerichtes verweist, in welcher die strafbaren Handlungen, für die dringender Tatverdacht bestand, individualisiert angeführt wurden.

Soweit der Beschuldigte schließlich geltend macht, die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes II.Instanz entbehre der in §§ 179 Abs 4 Z 5, 182 Abs 4 StPO angeführten Inhaltserfordernisse, ist ihm zu erwidern, daß es sich hiebei lediglich um aus dem Gesetz selbst hervorgehende Formalvorschriften handelt, deren Mißachtung nicht grund- rechtsrelevant ist (14 Os 42/98).

Da sohin Djordje V***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.