JudikaturJustizRS0105902

RS0105902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2015

Hat der Beschuldigte in seiner Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft den dringenden Tatverdacht nicht bekämpft, so ist insoweit der Instanzenweg nicht ausgeschöpft und eine Relevierung des dringenden Tatverdachts (erst) in der Grundrechtsbeschwerde daher unbeachtlich.

Entscheidungen
11