JudikaturJustiz14Os72/01

14Os72/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pietro I***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 23. Feber 2001, GZ 17 Vr 699/00-112, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Pitschmann zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pietro I***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Zeitraum vom 5. Juni 2000 bis mehrere Tage vor dem 13. Juni 2000, vermutlich am 5. Juni 2000, in Feldkirch seine Ehegattin Monika I***** durch Gewalteinwirkung gegen den Körper vorsätzlich getötet.

Die Geschworenen bejahten stimmeneinhellig die dem Schuldspruch entsprechende, anklagekonforme Hauptfrage; weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Vorbringen (Z 4), dass den Geschworenen anlässlich der Beratung über die Schuldfrage der gesamte, auch - nicht näher bezeichnete - nicht verlesene Aktenteile umfassende Strafakt überlassen wurde, ist eine deutliche und bestimmte Behauptung, auch dem Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO unterfallende Schriftstücke seien solcherart den Geschworenen bekannt geworden, das Verlesungsverbot somit in Nichtigkeit begründender Weise umgangen worden (§ 252 Abs 4 StPO), nicht zu entnehmen (vgl aber ÖJZ-LSK 1998/56).

Auch der weitere Einwand, aus Anlass teils gemeinsamer Mittagessen von Geschworenen und Richtern sowie Vertretern der Staatsanwaltschaft an den Verhandlungstagen sowie wegen der nicht sofort, sondern erst im Anschluss an eine Mittagspause begonnenen Beratung "könnte bei außenstehenden Dritten der Eindruck erweckt werden", es sei außerhalb der Hauptverhandlung mit Gerichtspersonen oder Zeugen der Sachverhalt ein weiteres Mal erörtert worden, lässt keinen Bezug zum Nichtigkeitskatalog des § 345 Abs 1 StPO erkennen (§§ 344, 285a Z 2 StPO). Zudem wird nicht einmal behauptet, dass Staatsanwalt oder Mitglieder des Schwurgerichtshofes Sitznachbarn von Geschworenen gewesen seien oder gar - entgegen derer eidlichen Verpflichtung (§ 305 Abs 1 StPO; S 5/V) - Erörterungen der Sache stattgefunden haben.

Unter der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme der erhebenden Gendarmeriebeamten Andreas W***** und Johann P***** zum Nachweis dafür, dass "die Aussage des (ihn massiv belastenden) Zeugen B***** im Wesentlichen auf Vorhaltungen der Kriminalbeamten beruhe und es sich nicht um die 'eigenen Worte' des Zeugen B***** bzw des Angeklagten handle". Mit diesem Vorbringen verkennt er, dass der Inhalt einer Niederschrift vor der Sicherheitsbehörde die Depositionen des Vernommenen nicht wörtlich wiedergeben muss. Ob diese Angaben teilweise auch über Vorhalt der vernehmenden Beamten erfolgten, ist vorliegend schon angesichts der mehrfachen Bestätigung ihrer Richtigkeit vor dem Untersuchungsrichter (ON 16) unerheblich. Die Verweigerung der Unterschrift unter der Niederschrift erklärte Ewald B*****, wie bereits bei der Kriminalabteilung Bregenz, mit Angst vor dem Beschwerdeführer (ON 16).

Erhebungen über das erste Gespräch zwischen dem Untersuchungsrichter Dr. B***** und dem Zeugen B***** einerseits sowie die darüber den Kriminalbeamten W***** und P***** erteilte Information andererseits waren entbehrlich, wurden diese Gespräche doch vom Zeugen B***** (S 917/II) und von Dr. B***** (S 461/V) bestätigt.

Darüber hinaus reklamiert der Beschwerdeführer, dass durch die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme der Kriminalbeamten W***** und P***** nicht nachgewiesen werden konnte, dass deren Erhebungen weder vollständig noch objektiv geführt, im Besonderen den Angeklagten entlastende Beweise nicht eingeholt bzw entsprechende Vorhalte und Überprüfungen der belastenden Beweisergebnisse nicht vorgenommen wurden. Damit macht der Beschwerdeführer keine Nichtigkeit begründenden Verfahrensmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO geltend, sondern versucht (der Sache nach Z 10a) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen darzutun.

Dies indes aus nachstehenden Erwägungen nicht zu Recht:

Aktenkundig und demgemäß nicht beweisbedürftig ist, dass die auf Schuhen des Beschwerdeführers vorgefundenen Verunreinigungen nicht mit Erde bzw Tannennadeln im Gebiet von Furx verglichen wurden, was allerdings in Anbetracht des Umstands, dass das vom Täter anlässlich des dortigen Versteckens der Leiche getragene Schuhwerk nicht bekannt ist, auch nicht zielführend gewesen wäre.

Dem Akteninhalt ebenfalls entnehmbar ist, dass Informationen zum Stand der Erhebungen hinsichtlich des Manfred P***** am 9. Juni 2000 vom Kriminalbeamten W***** an die Staatsanwaltschaft Feldkirch (S 31/I) sowie am 13. Juni 2000 von Johann P***** an die Neue Vorarlberger Tageszeitung (ON 80) weitergegeben wurden.

Auch der Beginn der Besuche des Werner W***** im Casino Bregenz (S 239/II) und dessen damit zeitlich nicht lückenlos in Deckung zu bringende Angaben über seine Abfahrt vom Arbeitsplatz (S 233 ff/II) sowie der Umstand, dass dem Zeugen dies im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Befragung nicht vorgehalten wurde, sind dem Akteninhalt zu entnehmen. Ob Werner W***** der Monika I***** nachspionierte oder zu ihr mittels SMS Kontakt aufnahm, blieb mangels jeglicher Relevanz zutreffend unerhoben.

Die Art und der Zeitpunkt der Überprüfung des Alibis des Werner W***** (S 719 f/II), der Auffindungsort des PKWs am Parkplatz des Gasthofes ***** (S 11/II, 181/III) und die Sitzposition des Fahrer- und Beifahrersitzes (jener im Übrigen in vorletzter Einrastposition, S 17/III), das Fehlen von Verletzungen am Körper des Beschwerdeführers, im Besonderen an Gesicht und Händen unter Heranziehung der - entgegen dem Beschwerdevorbringen - bereits der Anzeige angeschlossenen Fotos (S 171, 173/III), der Umstand, dass Manfred P***** seitens der Kriminalbeamten im Schlafzimmer der Monika I***** sichergestellte Kleidungsstücke vorgehalten wurden (S 223/II), die teilweise nicht jenen entsprachen, die die Frau anlässlich des Treffens mit ihm in Verwendung hatte, während eine dunkelblaue Strickjacke nach der Aussage des Zeugen P***** (S 223/II) "möglicherweise von Monika getragen" wurde, weshalb ein Zuhause durchgeführter Kleidungswechsel nicht auszuschließen ist, sowie die Tatsache, dass neben dem PKW der Monika I***** ein Zigarettenstummel der Marke Memphis und einer anderen, nicht feststellbaren Marke gefunden wurde (S 187, 215/III), sind jeweils dem Akteninhalt zu entnehmen; inwiefern diesbezüglich weitere Erhebungen ein verwertbares Ergebnis erbringen hätten können, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Die geforderte Befragung "möglicher anderer Täter hinsichtlich deren Rauchgewohnheiten und Marken" zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab.

Dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nicht sichergestellt wurde, stand einer entsprechenden Telefondatenrückerfassung nicht entgegen (S 67 iVm S 749 ff/II)

Aktenwidrig ist der Einwand, "die Auswertung des PCs der Monika I***** hätte eindeutig ergeben, dass an diesem am 4., 5. und 6. Juni 2000 dritte Personen gearbeitet haben", erbrachten die bezughabenden Erhebungen doch bloß, dass das Gerät eingeschaltet war. Gleichzeitig konnten Abänderungen des "Tagebuchinhaltes" ausgeschlossen werden (S 511 ff/II). Die Ausforschung der den PC in Betrieb nehmenden, die belastenden Dateien jedoch jedenfalls nicht beeinflussenden Personen konnte daher ohne Nachteil für den Beschwerdeführer unterbleiben.

Gleiches gilt für die nicht zielführende und demgemäß zutreffend nicht erfolgte Einholung eines kfz-technischen Gutachtens hinsichtlich der Erreichbarkeit der Pedale des PKWs der Monika I***** für eine Person mit der Körpergröße des Beschwerdeführers aus einer in der letzten Raste fixierten Sitzposition, zumal diese Einstellung variabel ist und demgemäß jene anlässlich der Auffindung des PKWs nicht zwingend mit der anlässlich der letzten Fahrt übereinstimmen muss.

Die vom Beschwerdeführer an den Nachforschungen bezüglich der Schaufel geübte Kritik schlägt ebenfalls fehl, wurde dieses möglicherweise auch vergrabene (S 405/V) Werkzeug doch nicht zur inkriminierten Tötung, sondern zur nicht verfahrensgegenständlichen Leichenbeschädigung verwendet (S 207/V). Der Zeitpunkt des Einsetzens der Suche und deren Intensität sind demgemäß ebenso unerheblich wie der Pegelstand der Ill und des Hämmerle-Kanals ab 1. Juni 2000.

Der Beschwerdeführer vermag aber auch mit der Bezugnahme auf die Abweisung zahlreicher weiterer Beweisanträge keine seine Verteidigungsrechte schmälernde, nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO Nichtigkeit begründende Umstände darzutun:

So kann die Einschätzung des Zeugen Otmar L*****, eines langjährigen Bekannten der Monika I*****, dass "sich diese keinesfalls von einem Mann und schon gar nicht ihrem eigenen bedrohen oder einschüchtern lasse" nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, weil es sich um keine Angaben über gemachte Tatsachenwahrnehmungen handelt; abgesehen davon war die Vernehmung dieses Zeugen angesichts des evident unmaßgeblichen Beweisthemas entbehrlich.

Die die leugnende Verantwortung des Angeklagten im Strafverfahren (angeblich) bestätigenden Depositionen des langfristigen Zellengenossen Norbert K***** über eine auch ihm gegenüber in Abrede gestellte Täterschaft lassen keinen zwingenden Rückschluss auf die Unrichtigkeit des nur wenige Tage nach der Verhaftung gegenüber Ewald B***** abgelegten Geständnisses zu.

Ebenfalls nicht zielführend wäre die Vernehmung eines informierten Vertreters der Post- und Telekom AG bzw und/oder Sachbefund zum Beweis dafür gewesen, dass am 5. Juni 2000 ein Dritter das Mobil-Telefon Monika I*****s verwendete bzw bedient haben müsse. Zum einen war Monika I***** an diesem Tag zumindestens bis 22,30 Uhr am Leben. Gleichzeitig steht auf Grund der Telefondatenerfassung fest, dass ab 16,18 Uhr dieses Tages keine Anrufe mehr entgegengenommen wurden (S 325/II). Dass bei Nichtmelden der Angerufenen teils "normales Läuten" und teils die Mitteilung, der Teilnehmer wäre nicht erreichbar, für den Anrufer hörbar war, ist im Übrigen mit der Stärke des jeweiligen Sendenetzes, den Empfangsbedingungen bzw der Netzauslastung erklärbar. Welche nicht notorische Sachkunde oder sonstige Informationen solcherart vermittelt werden sollten, lässt das Antragsvorbringen offen.

Mit Recht hat der Schwurgerichtshof ferner die zeugenschaftliche Vernehmung des Leiters des Bauhofes der Stadt Feldkirch, N.M*****, als nicht zielführend abgewiesen, garantiert doch die maschinelle Reinigung des Parkplatzes keineswegs absolute Sauberkeit und es ist das Wegwerfen der Zigarettenstummel nach der Kehrung durch einen mit der Tötung der Monika I***** nicht befassten Dritten nicht auszuschließen. Aus den neben dem PKW aufgefundenen Zigarettenresten lassen sich demnach entgegen der Beschwerdeargumentation keine Rückschlüsse auf den Lenker des PKWs der Monika I***** ziehen. Damit lehnten die Tatrichter richtigerweise auch die Einholung eines DNA-Gutachtens ab.

Die Abweisung des Antrags auf Einvernahme des Zeugen Gerhard T***** zum Beweis einer vom Beschwerdeführer behaupteten Nebenbeschäftigung als Barkeeper sowie des Umstands, dass anlässlich des Besuches des Genannten und seiner Gattin am Sonntag nach dem 5. Juni 2000 nichts auf eine Tötung der Monika I***** durch den Beschwerdeführer hindeutete, bewirkte gleichfalls keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten. Pietro I***** selbst bezeichnete nämlich die Depositionen der (angebenen) Dienstnehmerin Evelyne K*****, wonach er am "17. Juni 2000 lediglich "einen Probelauf absolvieren" sollte, jedoch über Bezahlung und allfällige Arbeitszeiten keine Vereinbarungen getroffen waren (S 861/II), ausdrücklich als richtig (S 55/V). Der Zustand der Wohnung hinwieder wurde bereits am 9. Juni 2000 anlässlich der Hausdurchsuchung fotografisch festgehalten, wobei keine Schleifspuren am Fußboden festgestellt und mögliche blutverdächtige Stellen erst mittels Luminoltests ausfindig gemacht werden konnten (S 219/III).

Völlig unerheblich war der durch zeugenschaftliche Einvernahme des Harald H***** angestrebte Nachweis, mit welcher Jacke der Beschwerdeführer üblicherweise bei der Arbeit erschien.

Das auf Einholung oder Inaugenscheinnahme des von den Kriminalbeamten angefertigten Ganzkörperfotos des (bekleideten) Angeklagten gerichtete Begehren zwecks Nachweis des Fehlens von beim Verstecken der Leiche im Dickicht des Waldes zu erwartenden Verletzungen, ist im Hinblick auf die zu 171/III im Akt erliegende (von den Geschworenen eingesehene) Abbildung des gesamten Körpers ebensowenig nachvollziehbar wie die Behauptung, es hätten an den (angeblich durch Handschuhe geschützten) Händen und den durch Socken, Hose sowie Schuhe bedeckten Fußgelenken Verletzungen entstehen müssen. Ein den gesamten unbekleideten Körper des Beschwerdeführers zeigendes Foto wurde nicht angefertigt (S 413/IV). Dass im Gesicht keine Verletzungen vorlagen, ist dem in der Hauptverhandlung vorgeführten (S 553/V) Bild vom Oberkörper (ON 105), auf dem auch Teile der jedenfalls insoweit unverletzten Hände abgebildet sind, ohnedies zu entnehmen.

Von vornherein auszuschließen war ein verwertbares Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung der sichergestellten Fingernägel des Tatopfers zum Beweis dafür, dass unter diesen keine dem Beschwerdeführer zuordenbaren Spuren nachweisbar seien. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Richard S***** (S 215/V) war die Leiche nämlich bereits im Zeitpunkt der Auffindung so verändert, dass die Aussicht, ein - zu Vergleichszwecken mit Hautspuren des Täters - geeignetes biologisches Material zu finden, nicht mehr gegeben war. Im Übrigen ist aktenkundig, dass durch einen Gerichtsmediziner und einen Spurensicherungsbeamten keine Beschädigungen, Abbrüche oder Einrisse (Abwehrverletzungen etc) an den Nägeln erkennbar waren und keine Ablagerungen (allgemein als "Fingerschmutz" bezeichnet) unter den Fingernägeln festgestellt wurden (S 395 f/IV).

Der Antrag auf gutächtliche Untersuchung und Auswertung der aufgefundenen Haare war angesichts der Vielzahl sichergestellter - soweit untersucht (S 447/III) - zu keiner bestimmten (vom Opfer verschiedenen Person) zuordenbarer derartiger Objekte nicht ausreichend bestimmt (vgl beispielsweise S 315, 317, 327, 433/je III). Im Übrigen käme dem Nachweis, dass sichergestellte Haare ("wahrscheinlich menschlich", "zum Teil ähnlich Wimpern oder Augenbrauenhaare" [S 557/III]) nicht vom Beschwerdeführer, sondern von Dritten stammen, keine I***** entlastende Bedeutung zu, sind Kontakte der Getöteten zu anderen Personen doch aktenkundig.

Zur Inaugenscheinnahme der Kofferraumabdeckungen der der Monika und dem Pietro I***** gehörenden PKWs zum Beweis, dass daran auf Grund der Materialbeschaffenheit Spuren, im Besonderen Bekleidungsfasern zurückbleiben müssen, in deren Ermangelung der Transport der Leiche in diesem PKW auszuschließen wäre, fand der Schwurgerichtshof zu Recht keinen Anlass. Dass dem Innenraum beider Wagen Fasern anhafteten, ist ebenso aktenkundig (S 525/III) wie der Umstand, dass deren Vergleich mit der Opferbekleidung kein übereinstimmendes Ergebnis erbrachte (S 557/III). In diesem Zusammenhang verwies der Schwurgerichtshof im Übrigen zutreffend darauf, dass nicht bekannt ist, in welcher Umhüllung die Leiche transportiert wurde.

Mangels Kenntnis der vom Täter anlässlich des Verbergens der Leiche getragenen Schuhe kommt der "kriminaltechnisch-gutachterlichen Untersuchung und Auswertung der Erd- bzw Dreckanhaftungen an (nicht näher bezeichneten) Schuhen des Angeklagten", aber auch an dessen Wanderschuhen der Marke Fila zum Beweis dafür, dass diese Spuren mit jenen am Fundort der Leiche nicht ident sind, keine Bedeutung zu.

Die Einvernahme des Mag. Dr. Christoph S***** zum nur 9 %igen Restfeuchtigkeitsgrad der Wanderschuhe, der nach Ansicht des Beschwerdeführers deren Tragen im Bereich des nassen Verstecks der Leiche in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 2000 ausschließt, war entbehrlich, weil selbst das Umweltinstitut Bregenz, dessen Mitarbeiter der Genannte ist, nicht imstande war, ein Gutachten zur Bedeutung des festgestellten Restfeuchtigkeitsgrades, im Besonderen zur Frage, wie lange derartige Schmutzspuren zur Trocknung brauchen und wann die Schuhe demgemäß zuletzt getragen wurden, zu erstatten (S 583/III).

Nicht ersichtlich ist, wie das durch Untersuchung der Geldkassette der Monika I***** unter Beweis gestellte Fehlen von Fingerabdrücken des Beschwerdeführers dessen Entlastung dienen sollte.

Keine Bedeutung kommt der verweigerten Untersuchung des PCs der Monika I***** über den 6. Juni 2000 hinaus zum Beweis dafür zu, dass auch Dritte daran arbeiteten und möglicherweise Aufzeichnungen nicht von ihr stammten. Die Auswertung der allein verfahrenswesentlichen, das sogenannte "Tagebuch" umfassenden Datei ergab nämlich eine zuletzt am 26. Feber 2000 erfolgte Bearbeitung und Abspeicherung unter gleichzeitigem Ausschluss nachträglicher Änderungen oder Einfügungen (S 511 bis 515/II; vgl das hiezu bereits oben Gesagte).

Zutreffend abgelehnt wurden auch die Anträge auf Durchführung von Ortsaugenscheinen am ohnehin fotografisch dokumentierten Fundort der Leiche (S 129 ff/III) und in der Toilette des Wohnhauses der Ehegatten I*****, dessen Raummaße dem entsprechenden Plan (S 59/III) zu entnehmen sind, wobei der Schwurgerichtshof aktenkonform darauf verwies, dass die Verschnürung des Körpers der Monika I***** auch im Bad des Obergeschoßes erfolgt sein konnte.

Für die Schuldfrage völlig unerheblich war die durch die Einvernahme der Zeugen Hedi und Hans G***** begehrte Klärung, wer in der Nacht vor dem Verschwinden der Monika I***** ein rotes und ein beiges Fahrzeug in der näheren Umgebung des späteren Auffindungsortes der Leiche lenkte, im Besonderen, dass dies nicht der Beschwerdeführer war.

Gleiches gilt für die Anträge auf Einvernahme des Severin H***** zum Beweis dafür, dass Monika I***** "im Zusammenhang mit einem Haus etwas in der Hand hatte, das ihn ihr gegenüber erpressbar machte", handelt es sich hiebei doch um einen unzulässigen Erkundungsbeweis in Richtung eines allfälligen Tatmotivs.

Auch die Anträge auf Ausforschung einer Person, die wenige Tage vor dem Verschwinden der Monika I***** mit ihr intimen Kontakt gehabt habe und auf Einvernahme der Gerlinde G***** zum Beweis, dass "Monika I***** insbesondere auch Herrn K***** als Mann im Griff hatte", was Letzterer im Übrigen bestätigte (S 487/V), sagen zur Klärung der Schuldfrage nichts aus.

Hiefür nicht maßgeblich war auch die nach Aussage des Forstingenieurs der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, Dipl. Ing. Norbert R***** (S 477/V), ohnehin aktenkundige Tatsache, dass in ganz Vorarlberg, sohin auch in Furx, Fichten mit Nadeln der Typen picea arbies und picea glauca vorhanden sind.

Dem Antrag auf Einvernahme der Evelyne K***** zum Beweis dafür, dass Pietro I***** am 17. Juli 2000 bei ihr als nebenberuflicher Barkeeper beginnen hätte können, ist nicht zu entnehmen, warum diese Zeugin von ihren dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (unwidersprochen) vorgehaltenen, von ihm als richtig bezeichneten Angaben (S 55/V), im Rahmen einer zeugenschaftlichen Befragung abweichen würde.

Unverständlich bleibt die Verfahrensrüge, soweit sie auf die Einvernahme der in der Hauptverhandlung zu den angeführten Beweisthemen ausdrücklich vernommenen Zeugin Monika F***** abstellt (S 479 f/V).

Gleiches gilt für den Antrag auf Einholung einer Telefonauskunft der von Monika I***** bei ihrem Dienstgeber benutzten Nebenstelle für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2000 zum Beweis dafür, dass die Genannte Tage vor ihrer Abgängigkeit mehrfach mit Werner W***** telefonisch in Kontakt stand und dessen Telefonnummern kannte, ist doch - wie das Erstgericht zutreffend ausführte - den bezughabenden Erhebungen bei der I***** AG zu entnehmen, dass Monika I***** im Juni 2000 den privaten Telefonanschluss nicht benutzte (S 159/II).

Von der Einvernahme des Paul L***** zu Erzählungen des Beschwerdeführers über die Abgängigkeit seiner Frau, die bevorstehende Scheidung, Versuche zur Rettung der Beziehung, zum freundschaftlichen Verhältnis zwischen den Männern und zum Fehlen von Wahrnehmungen über aggressives oder gewalttätiges Vorgehen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Gattin sowie dessen Einschätzung des Angeklagten als defensiv konnte der Schwurgerichtshof schon deshalb Abstand nehmen, weil hiemit keine wesentlichen Tatsachen unter Beweis gestellt werden.

Letztlich bedurfte es auch keiner Befragung dieses Zeugen zum Beweis dafür, dass anlässlich eines Besuches am Wochenende nach der Tötung der Monika I***** in der Wohnung nichts auf eine solche Tat hindeutete, reicht doch auch in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Dokumentation des Zustands der Wohnung anlässlich der Hausdurchsuchung am Freitag dem 9. Juni 2000 hin.

Eine Verletzung der Vorschrift über die Fragestellung (Z 6) erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben der Stellung einer von ihm in der Hauptverhandlung ausdrücklich beantragten Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB.

Der gegenüber Mord (§ 75 StGB) vom Gesetz mit geringerer Strafe bedrohte (privilegierte) Totschlag (§ 76 StGB) ist dadurch charakterisiert, dass sich der Täter zur vorsätzlichen Tötung eines anderen in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen lässt. Eine "heftige Gemütsbewegung" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung verlangt einen tiefgreifenden Affekt, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt und den von ihm ergriffenen Täter mitreißt. Um "allgemein begreiflich" zu sein, muss der für das spontane Fassen des Tatentschlusses kausale und im Tatzeitpunkt noch nicht abgeklungene tiefgreifende Affekt des Täters derart entstanden sein, dass sich auch ein Mensch mit durchschnittlicher Rechtstreue vorstellen könnte, in dieser Situation und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles gleichfalls in eine solche Gemütsverfassung zu geraten.

Die Stellung der vom Beschwerdeführer vermissten Eventualfrage nach Totschlag hätte demzufolge gemäß § 314 Abs 1 StPO vorausgesetzt, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden wären, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen würden, der Angeklagte die ihm angelastete vorsätzliche Tötung eines Menschen in einer heftigen Gemütsbewegung begangen hätte und nach denen die Entstehung dieses hochgradigen Affekts aus den hiefür konkret in Betracht kommenden Ursachen als allgemein begreiflich anzusehen wäre. Derartiges Vorbringen ergibt sich nicht aus der Hauptverhandlung und wird solches auch vom Beschwerdeführer, der sich nur auf die Angaben des Zeugen Ewald B***** vom 26. Juni 2000 (S 909 ff/II) beruft, nicht dargetan. Nach den Depositionen dieses Zeugen hatte der Beschwerdeführer ihm gegenüber zugegeben, dass der Tötung ein Streit mit seiner Frau vorangegangen war, weil Monika I***** seine Frage, wo sie gewesen sei, nur dahingehend beantwortet habe, "dass ihn das nichts angehe" und weil "irgendwie auch die Rede von einem Mann gewesen sei". Dieser Aussage ist (insbesondere im Zusammenhang mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H*****, wonach die Tötung nicht durch einen eruptiven Akt erfolgte [S 375/I]), kein den Beschwerdestandpunkt stützendes Substrat zu entnehmen.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über ihn nach § 75 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe, wobei es als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd aber keinen Umstand wertete.

Dagegen richtet sich eine auf Verhängung einer wesentlich geringeren zeitlichen Freiheitsstrafe antragende Berufung des Angeklagten.

Inwieweit der im Übrigen durch eingehende Gendarmerieerhebungen keinesfalls verifizierte (S 47/II) "lockere Lebenswandel" des Opfers die Tat in einem für den Angeklagten günstigeren Licht erscheinen lassen sollte, bleibt im Dunklen.

Angesichts der bereits seit längerer Zeit andauernden Streitigkeiten zwischen den Eheleuten I*****, der eingetretenen Entfremdung und des bereits feststehenden Scheidungstermins kann - wie bereits oben ausgeführt (vgl das Gutachten des Sachverständigen Dozent Dr. H***** (ON 35, S 201 f/V) - von einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (auch im - gleichen - Sinn des § 34 Z 8 StGB) keine Rede sein.

Berücksichtigt man, dass der Angeklagte weniger als fünf Jahre nach bedingter Entlassung aus einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchter Bestimmung eines Freundes zur Tötung seiner damaligen Gattin, AZ SF 13/87 des Kantonsgerichts von Graubünden (ON 85), neuerlich auf eine von der Ehefrau angestrebte Trennung mit einer zum Tode des Opfers führenden Gewalttat reagierte und er durch das Zerschlagen des Gesichtsschädels der Leiche mit einer Schaufel einen auffallenden Charaktermangel dokumentierte, sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Änderung der Sanktion nicht bestimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

Rechtssätze
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