JudikaturJustizRS0108844

RS0108844 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2003

Wurden in der Hauptverhandlung nicht verlesene, nichtige Zeugenvernehmungsprotokolle des Vorverfahrens und ersten Rechtsganges entgegen der Ordnungsvorschrift des § 322 StPO in das Beratungszimmer der Geschworenen verschafft, wurde dadurch keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 StPO, also weder nach Z 3 noch nach Z 4, bewirkt.

Entscheidungen
3