JudikaturJustiz14Os61/20g

14Os61/20g – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Nieschlag in der Strafsache gegen ***** L***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 316 HR 80/19p des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 9 St 16/19p der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption), über den Antrag der K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führt zu AZ 9 St 16/19p (unter anderem) ein Ermittlungsverfahren gegen ***** S***** wegen des Verdachts des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2, 3 und 4 StGB.

[2] Danach soll S***** Mitglied einer international agierenden Tätergruppe sein, die im Jahr 2014 in den USA durch einen Hackerangriff auf Finanzinstitute Finanzmarktmanipulationen mit einem Schaden von mehreren Millionen Dollar vorgenommen haben soll. Weiters soll die Tätergruppe an Betrugshandlungen mit binären Optionen beteiligt sein. Aus diesen qualifizierten Betrugshandlungen erlangte Vermögenswerte in der Höhe von 2.085.985,06 Euro sollen auf das Konto der K***** bei der M***** AG (nunmehr A***** Bank AG), IBAN AT*****, überwiesen worden sein. Der wirtschaftliche Eigentümer und Alleinzeichnungsberechtigte der K***** soll der Beschuldigte S***** sein (ON 3 und ON 7 S 2 f in ON 431).

[3] In diesem Verfahren ordnete die (zu AZ 68 St 13/19f damals zuständige) Staatsanwaltschaft Wien am 10. Februar 2019 gemäß § 109 Z 1 lit b, § 110 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StPO die Sicherstellung des bei der M***** AG auf dem Konto IBAN AT*****, lautend auf die K*****, erliegenden Betrags von 2.085.985,06 Euro durch Drittverbot an (ON 3 in ON 431).

[4] Mit Beschluss vom 14. März 2019 (ON 7 in ON 431) bewilligte das (damals zu AZ 351 HR 126/19k zuständige) Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 109 Z 2 lit a, § 115 Abs 1 Z 2 und 3 StPO die von der Staatsanwaltschaft beantragte Beschlagnahme des auf dem genannten Konto sichergestellten Guthabens durch Drittverbot und bestimmte den Geldbetrag nach § 115 Abs 5 StPO mit 2.085.985,06 Euro.

[5] Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

[6] Am 18. Oktober 2019 beantragte die K***** unter Hinweis auf Medienberichte über wirtschaftliche Schwierigkeiten der A***** Bank AG bei der Staatsanwaltschaft die „Überweisung des auf dem Konto der A***** Bank AG (frühere M***** AG) IBAN AT*****, gesperrten Geldes in Höhe von Eur 2,085.985,06 unter Abzug der Vorschusszinsen auf ein Konto des Oberlandesgerichts Wien unter Fortsetzung der Beschlagnahme“ (ON 484). Damit solle „sichergestellt“ werden, dass das beschlagnahmte Guthaben nicht „verloren“ gehe. Mit einer Beschlagnahme auf einem Konto des Oberlandesgerichts würde weder die Sicherung privatrechtlicher Ansprüche noch der Schutz des Eigentums der Antragstellerin gefährdet. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit solle daher „die Beschlagnahme auf einem Konto des Oberlandesgerichts Wien weitergeführt“ werden.

[7] Mit Note vom 30. Oktober 2019 (ON 1 S 212) äußerte die Staatsanwaltschaft, dass dem Antrag „derzeit nicht näher getreten“ werde.

[8] In der Folge erhob die K***** am 6. November 2019 Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 494) mit der Behauptung, in ihrem aus „§§ 114 Abs 1 StPO, 115 Abs 1 und 4 StPO iVm § 379 EO ableitbaren subjektiven Recht auf den Schutz beschlagnahmter Güter vor einem vermeidbaren (Total-)Verlust“ verletzt zu sein. Dazu führte sie unter Verweis auf die wirtschaftlich „prekäre Situation“ der A***** Bank AG im Wesentlichen aus, eine Beschlagnahme nach § 115 StPO erfolge, um Güter vor einem Verlust oder vor Wertminderung zu bewahren, weshalb „im Umkehrschluss auch der Staat die beschlagnahmten Güter nicht einer erhöhten Gefahr des Wert- oder (Total-)Verlustes aussetzen“ dürfe. Im Hinblick auf das „Menschenrecht auf Eigentum“ sei nach der Rechtsprechung des EGMR „die Justiz für die fachgerechte Aufbewahrung von […] beschlagnahmten Gegenständen verantwortlich“, sodass sie „angemessene Maßnahmen treffen“ müsse, um diese „in gutem Zustand“ zu erhalten. Eine Beschlagnahme dürfe daher „nur einen unvermeidlichen Schaden nach sich ziehen, während vermeidbare Schäden zu verhindern“ seien. Die Staatsanwaltschaft habe auch bei einer Beschlagnahme mittels Drittverbot „die Pflicht, das beschlagnahmte Gut des Betroffenen vor Verlust zu schützen und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum zu verhindern“.

[9] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. November 2019 (ON 498) wurde diesem Einspruch dahin Folge gegeben, als durch die Ablehnung der begehrten Überweisung eine Verletzung des nach „§ 115 Abs 6 iVm Abs 5 StPO eingeräumten subjektiven Recht[s] auf gerichtlichen Erlag“ festgestellt und der Staatsanwaltschaft die Überweisung des beschlagnahmten Guthabens auf „ein Konto der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichts Wien“ aufgetragen wurde.

[10] Der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 500) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, AZ 131 Bs 308/19k (ON 583), Folge, hob den angefochtenen Beschluss zur Gänze auf und wies den Einspruch wegen Rechtsverletzung ab. Es führte aus, dass im Gegensatz zur Hinterlegung von beweglichen körperlichen Sachen, wo § 379 Abs 3 Z 1 EO ausdrücklich die Verwahrung und Verwaltung vorsehe, eine solche bei Forderungen grundsätzlich unzulässig sei; für eine behördliche Verfügung über das gegenständliche Kontoguthaben bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die im Einspruch zitierten Entscheidungen des EGMR würden sich gerade nicht auf Forderungen, sondern auf (beschlagnahmte) Liegenschaften und bewegliche Sachen beziehen. Eine Fürsorgepflicht, wie sie bei beweglichen körperlichen Sachen in § 114 Abs 1 StPO vorgesehen sei, sei dem Gesetz bei Forderungen gegen Dritte fremd. Auch folge aus dem Gesetz nicht, dass just die vom Doppelverbot betroffene Forderung für den Erlag des Deckungsbetrags gemäß § 115 Abs 5 und 6 StPO verwendet werden könne. Im Übrigen könnten „bloße Medienberichte oder Spekulationen über eine allenfalls mögliche Insolvenz der A***** Bank AG schon in tatsächlicher Hinsicht nicht für die von der Einspruchswerberin angestrebte Vorgangsweise ausreichen“.

Rechtliche Beurteilung

[11] Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht richtet sich der Antrag der K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens, in dem Verletzungen von Art 1 des 1. ZPMRK sowie von Art 6 und 13 MRK behauptet werden.

[12] Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

[13] Bei einem (wie hier) nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, für den alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737). Demgemäß kann der Oberste Gerichtshof erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs (Art 35 Abs 1 MRK) angerufen werden. Diesem Erfordernis wird nur dann entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsmitteln Gebrauch gemacht (vertikale Erschöpfung; zum Ganzen Meyer-Ladewig / Peters in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer , EMRK 4 Art 35 Rz 8 ff; Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 13 Rz 28 ff) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; RIS-Justiz RS0122737 [T13]). Des Weiteren hat – weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 13 Rz 16) – ein Antrag auf Erneuerung deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat sich der Erneuerungswerber mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und, soweit er – auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe – nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag, seiner Argumentation die Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).

[14] Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht gerecht.

[15] Zu Art 1 1. ZPMRK:

[16] Während über die Beschlagnahme das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person zu entscheiden hat (§ 115 Abs 2 StPO), ist für deren – hier in Rede stehende – Aufhebung im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft zuständig. Hebt diese die Beschlagnahme trotz Wegfalls ihrer Voraussetzungen (vgl dazu Tipold/ Zerbes, WK-StPO Vor §§ 110–115 Rz 4 ff iVm § 110 Rz 49 und § 115 Rz 11, 36) oder – im hier vorliegenden Fall einer Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (§ 20 StGB) oder auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB) – Erlags eines nach § 115 Abs 5 StPO bestimmten Geldbetrags (§ 115 Abs 6 StPO) nicht auf, kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO ( Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 7.227; Bertel/Venier , StPO § 115 Rz 4) und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird.

[17] Vorliegend hat die Erneuerungswerberin, die als Inhaberin jenes Kontos, auf dem sich das beschlagnahmte Guthaben befindet, Betroffene gemäß § 48 Abs 1 Z 4 StPO und demzufolge rechtsmittellegitimiert ist, weder den Wegfall der Beschlagnahmevoraussetzungen (etwa wegen nunmehriger Unverhältnismäßigkeit aufgrund erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Beschlagnahmebeschluss [ON 7 in ON 431] bekannt gewordener geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse der A***** Bank AG) behauptet, noch die im Beschlagnahmebeschluss vom 14. März 2019 festgesetzte Lösungssumme (allenfalls fremdfinanziert oder durch eine Bankgarantie; vgl König , Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 5 Rz 5.12) geleistet ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 115 Rz 31 und 36; Kodek in Angst/Oberhammer , EO 3 § 399 Rz 16). In ihrem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag vom 18. Oktober 2019 begehrte sie vielmehr die „Überweisung des […] gesperrten Geldes [...] auf ein Konto des Oberlandesgerichts Wien unter Fortsetzung der Beschlagnahme “ und erachtete sich im danach erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung in ihrem „subjektiven Recht auf den Schutz des beschlagnahmten Vermögens vor vermeidbarem (Total-)Verlust“ (ausschließlich) durch Nichtentsprechung dieses Begehrens verletzt, womit Untätigkeit der Staatsanwaltschaft trotz Vorliegens der Aufhebungsgründe des § 115 Abs 6 StPO gerade nicht releviert wurde.

[18] Solcherart wurde dem Erfordernis der Ausschöpfung des (vertikalen) Rechtswegs (auch in Betreff angeblicher Verletzung amtswegig wahrzunehmender Überprüfungspflichten der Staatsanwaltschaft) nicht entsprochen (vgl RIS-Justiz RS0122737 [T28, T41]).

[19] Denn die vom betroffenen Unternehmen angestrebte „Überweisung“ des beschlagnahmten Kontoguthabens auf ein Konto des Oberlandesgerichts Wien „unter Fortsetzung der Beschlagnahme“ ist weder in der Strafprozessordnung noch in den (für die hier vorliegende Beschlagnahme durch Drittverbot) subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen (§ 115 Abs 4 StPO, § 379 Abs 3 Z 3, 382 Abs 1 Z 7 EO; Tipold/Zerbes , WK-StPO § 115 Rz 22 und 26; Fabrizy/Kirchbacher , StPO 14 § 115 Rz 4; vgl RIS-Justiz RS0097868) vorgesehen. Aus den in diesem Zusammenhang zitierten Bestimmungen sind – dem Antragsstandpunkt zuwider – Schutz-, Prüf- und Sorgfaltspflichten der Staatsanwaltschaft für beschlagnahmte Geldforderungen nicht abzuleiten. § 114 Abs 1 StPO bezieht sich nicht auf Forderungen, sondern auf die Verwahrung sichergestellter Gegenstände, während die Verwahrung (und Verwaltung; § 379 Abs 3 Z 1 StPO) von Forderungen des Gegners der gefährdeten Partei grundsätzlich unzulässig ist ( König , Einstweilige Verfügung 5 Rz 3.25). In den Anwendungsbereich des § 115e StPO hinwieder fallen zwar (auch) Geldforderungen, jedoch ist Zweck dieser Norm die Verwertung (auf die in § 377 StPO beschriebene Weise) von solchen sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten, die einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen. Den dazu ins Treffen geführten Entscheidungen des EGMR liegen gleichfalls keine Beschlagnahmen von Geldforderungen, sondern von körperlichen Sachen (EGMR 13. 7. 2010, 25720/05, Tendam/Spanien [Gegenstände der EDV]; EGMR 22. 2. 1994, 12954/87, Raimondo/Italien [Liegenschaften und Fahrzeuge]; EGMR 17. 5. 1995, 23193/94, Kosek/Österreich [Pkw]), zugrunde.

[20] Soweit die Erneuerungswerberin unter Berufung auf ihren Antrag auf „Überweisung“ der Sache nach – vom Oberlandesgericht nicht anerkannte – Befreiung der durch Verfügung gesperrten (hier) Forderung durch Erlag der Lösungssumme behauptet, weil das Beschwerdegericht verpflichtet gewesen wäre, „die mit Drittverbot beschlagnahmte Geldforderung selbst als Deckungsbetrag zu akzeptieren“, argumentiert sie nicht auf Grundlage des Gesetzes. Denn nach den – wie dargelegt hier - subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der Exekutionsordnung erfordert der Erlag eines solchen Befreiungsbetrags, dass der Gegner der gefährdeten Partei die Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist (§ 399 Abs 1 Z 3 EO). Die Möglichkeit, den Befreiungsbetrag durch den beschlagnahmten Geldbetrag selbst zu „erlegen“, lässt sich somit schon dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Ein „gerichtlicher Erlag nach § 115 Abs 4 StPO iVm § 385 Abs 2 EO“ (durch den Drittschuldner) steht hier nicht in Rede.

[21] Zu Art 6 MRK:

[22] Als Verletzung der Begründungspflicht des Art 6 Abs 1 MRK (zu dessen Anwendungsbereich auf Verfahren über Beschlagnahmen vgl RIS-Justiz RS0120771 [T1]) behauptet der Antrag, das Oberlandesgericht habe zur wirtschaftlichen Situation der A***** Bank AG mit der Textpassage, „dass bloße Medienberichte oder Spekulationen über eine allenfalls mögliche Insolvenz der A***** Bank AG schon in tatsächlicher Hinsicht nicht für die von der Einspruchswerberin angestrebte Vorgangsweise ausreichen können“ (ON 583 S 7), „keine“ oder „willkürliche“ Feststellungen getroffen.

[23] Damit wird er den eingangs dargelegten Zulässigkeitskriterien nicht gerecht, weil er nur eine selektiv herausgegriffene (zusätzlich und illustrativ angestellte) Beweiswerterwägung der Beschwerdeentscheidung bekämpft, ohne willkürliche oder grob unvernünftige Urteils oder Beschlussannahmen in Form einer eindeutig unzureichenden, offensichtlich widersprüchlichen oder eindeutig mit Irrtum behafteten Begründung (vgl RIS Justiz RS0129981) aufzuzeigen.

[24] Zu Art 13 MRK:

[25] Entgegen der Behauptung einer Verletzung der Erneuerungswerberin in ihrem Recht auf wirksame Beschwerde standen dieser die schon in Beantwortung des zu Art 1 1. ZPMRK aufgezeigten – von ihr nicht genützten – Möglichkeiten zur Verfügung, sich wirksam im Sinn des Art 13 MRK gegen die – in der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erblickte – Grundrechtsverletzung zur Wehr zu setzen (RIS-Justiz RS0121761; Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 24 Rz 185).

[26] Der solcherart unzulässige Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung in sinngemäßer Anwendung des Art 35 Abs 3 MRK zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO; vgl dazu 17 Os 11/12i).

Rechtssätze
8
  • RS0122737OGH Rechtssatz

    18. März 2024·3 Entscheidungen

    Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Hieraus folgt für die Fälle, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Tatbeständen des materiellen Strafrechts in Rede steht, dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 oder Z 10, § 468 Abs 1 Z 4, § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO) geltend gemacht worden sein muss. Steht die Verfassungskonformität einer Norm als solche in Frage, hat der Angeklagte unter dem Aspekt der Rechtswegausschöpfung anlässlich der Urteilsanfechtung auf die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Strafgesetzes hinzuweisen, um so das Rechtsmittelgericht zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG zu veranlassen. Wird der Rechtsweg im Sinn der dargelegten Kriterien ausgeschöpft, hat dies zur Folge, dass in Strafsachen, in denen der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz entschieden hat, dessen unmittelbarer (nicht auf eine Entscheidung des EGMR gegründeter) Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im wesentlichen" mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde" übereinstimmt.