JudikaturJustizRS0133578

RS0133578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2021

Während über die Beschlagnahme das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person zu entscheiden hat (§ 115 Abs 2 StPO), ist für deren Aufhebung im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft zuständig. Hebt diese die Beschlagnahme trotz Wegfalls ihrer Voraussetzungen oder Erlags eines nach § 115 Abs 5 StPO bestimmten Geldbetrags (§ 115 Abs 6 StPO) nicht auf, kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird.