Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. …
Text Begründung: Die Erstantragsgegnerin ist Kontoinhaberin der Konten Nr 0001 825363 über EUR 115.396,60 und Nr 0074 041690 über CHF 510.892,30. Es besteht der dringende Verdacht, dass die auf den genannten Konten erliegenden Gelder verbrecherischer Herkunft sind, der Zweitantragsgegnerin ein Betrag …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage besteht, ob ein Drittschuldner, dem mit einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO ein Drittverbot auferlegt wurde, die gerichtliche Hinterlegung des den Gegenstand des Verbots bildenden Geldbetrags begehren …