JudikaturJustiz14Os55/17w

14Os55/17w – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen David P***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 26. April 2017, GZ 14 Hv 32/16h 45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde David P***** im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 69/16b) aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat er sich am 17. Oktober 2015 in K***** auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er als Fußballspieler des Vereins A***** im Zuge eines vor Publikum ausgetragenen Fußballspiels gegenüber den Fußballspielern des (gegnerischen) zweisprachigen Vereins D***** Florian Ke***** und Niklas T***** skandierte, „es gibt nur einen Führer und ihr scheiß Jugos gehört’s alle vergast und erschossen“, wobei zur Untermauerung seiner Aussage die rechte Hand zum sogenannten „Hitlergruß“ erhob und darüber hinaus während des gesamten Spielverlaufs auf seinen beiden Socken im Wadenbereich gut sichtbar die Zahl „88“ trug.

Rechtliche Beurteilung

Die aus den Gründen des § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Fragenrüge (Z 6) legt nicht dar, warum die Hauptfrage nach § 3g VerbotsG trotz der – auch für die Tatbestände des VerbotsG zur Anwendung kommenden (vgl Art I Abs 1 StRAG) – Anordnung des § 7 Abs 1 StGB einen ausdrücklichen Hinweis auf das (mangels abweichender Vorsatzerfordernisse gesetzlich unterstellte) Tatbestandsmerkmal bedingten Vorsatzes hätten enthalten müssen (RIS-Justiz RS0113270; vgl im Übrigen die insoweit richtige Rechtsbelehrung [bei ON 44 S 5 f]).

Weshalb der Beschwerdeführer durch die – seiner Meinung nach nicht indizierten – Eventualfragen nach dem Vergehen der Verhetzung trotz Bejahung der Hauptfrage nach dem (verdrängenden [vgl RIS-Justiz RS0080034; Plöchl in WK 2 StGB § 283 Rz 25]) Verbrechen nach § 3g VerbotsG beschwert sein soll (§ 345 Abs 3 StPO), ist nicht ersichtlich. Eine Beantwortung des darauf bezogenen Vorbringens der Fragenrüge erübrigt sich daher (vgl Ratz , WK StPO § 345 Rz 38; vgl auch RIS-Justiz RS0101107).

Die Instruktionsrüge (Z 8) erklärt nicht, warum die Rechtsbelehrung zur Hauptfrage zufolge Fehlens von „konkreten Fallbeispielen“ zum Tatbestand des § 3g VerbotsG mit Blick auf den gesetzlichen Auftrag (vgl § 321 Abs 2 StPO) unrichtig sein soll (vgl im Übrigen hingegen RIS-Justiz RS0100955; Philipp , WK StPO § 321 Rz 13 und 16).

Soweit die Instruktionsrüge auch den Inhalt der Rechtsbelehrung zu den – infolge Bejahung der Hauptfrage gar nicht aktuell gewordenen – Eventualfragen kritisiert, legt sie nicht dar, inwiefern sich die behauptete Unrichtigkeit auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben soll (RIS Justiz RS0111311).

Die Tatsachenrüge (Z 10a) leitet ihre Bedenken gegen den von den Geschworenen im Wahrspruch festgestellten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung nicht „aus den Akten“, sondern bloß mit eigenen spekulativen Erwägungen „aus der allgemeinen Lebenserfahrung“ ab (RIS Justiz RS0119310). Die Entscheidungsrelevanz dieses Vorbringens wird zudem angesichts des ebenfalls konstatierten (vorsätzlich propagandistischen) Gebrauchs charakteristischer Symbole des Nationalsozialismus („Hitlergruß“ [vgl RIS Justiz RS0079968], gut sichtbare Verwendung der Zahl „88“ auf beiden Socken im Wadenbereich) nicht dargelegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
6