JudikaturJustiz14Os42/04

14Os42/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut A***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 4. Juni 2003, GZ 9 U 194/03x-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Nordmeyer, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 4. Juni 2003, GZ 9 U 194/03x-26, verletzt insoweit, als Helmut A***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB bezüglich der Unterhaltsberechtigten Lisa und Sabine A***** auch für den Zeitraum vom 7. August 2002 bis 4. Juni 2003 und bezüglich der Unterhaltsberechtigten Nina A***** auch vom 7. August 2002 bis 30. April 2003 schuldig erkannt und (auch) deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, § 267 iVm § 447 StPO. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Teil des Schuldspruchs und im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht verwiesen, das über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben wird.

Text

Gründe:

Beim Bezirksgericht Innsbruck ist zum AZ 9 U 194/03x ein Strafverfahren gegen Helmut A***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB anhängig. In der Hauptverhandlung am 6. August 2002 dehnte der öffentliche Ankläger den Strafantrag dahin aus, dass dem Beschuldigten die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber den Unterhaltsberechtigten Nina, Lisa und Sabine A***** von April 2001 "bis dato", sohin bis zu dieser Hauptverhandlung, zur Last gelegt wurde.

Mit Urteil vom 4. Juni 2003 (ON 26) wurde Helmut A***** (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt, und zwar gegenüber Lisa und Sabine A***** von April 2001 bis 4. Juni 2003 sowie gegenüber Nina A***** von April 2001 bis 30. April 2003. Er wurde deswegen zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe verurteilt.

Eine Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Strafberufung - der Angeklagte hat sein ursprünglich angemeldetes Rechtsmittel zurückgezogen - steht noch aus.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt jener Teil des Schuldspruchs, der sich auch auf Zeiträume nach dem 6. August 2003 erstreckt, § 267 StPO.

Die Ausdehnung des Bestrafungsantrages in der Hauptverhandlung am 6. August 2002 erfasste nach ihrem klaren Wortlaut nur Tathandlungen bis zu diesem Zeitpunkt. Künftige (präsumtive) Ereignisse können nicht Gegenstand der Anklage sein. Eine Deliktshandlung nach dem 6. August 2002 Rechnung tragende Ausdehnung des Antrages auf Bestrafung unterblieb, weshalb der Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, soweit er sich auf die Tatzeit nach der Anklageausdehnung bis zur Urteilsfällung am 4. Juni 2003 (hinsichtlich der Unterhaltsberechtigten Nina A***** bis zum 30. April 2003) erstreckte, eine Tatphase betraf, für die keine Anklage vorlag. Die Gesetzesverletzung war festzustellen, der hievon betroffene Teil des Schuldspruchs - ohne gesonderten Freispruch (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 529) - demzufolge auch der Strafausspruch aufzuheben. Die Sache war an das Berufungsgericht zu verweisen, welches unter Berücksichtigung der (durch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes) neu geschaffenen prozessualen Situation und der Berufung der Staatsanwaltschaft die Strafe neu zu bemessen haben wird (vgl EvBl 1998/163).