JudikaturJustiz14Os30/15s

14Os30/15s – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gottfried H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gottfried H*****, Günter D***** und Friedrich M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juli 2014, GZ 015 Hv 2/12i 865, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gottfried H*****, Günter D***** und Friedrich M***** jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, Friedrich M***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben in W ***** und an anderen Orten Österreichs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 3 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen .

(A) Gottfried H***** und Günter D***** von 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2009 als faktische Geschäftsführer der G***** AG und der Go***** AG (im Folgenden kurz G***** AG und GT***** AG genannt) im einverständlichen Zusammenwirken (auch mit dem abgesondert verfolgten Heinrich Ho*****) in zahlreichen Angriffen Verantwortliche der He***** AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, die von ihnen vermittelten Lebensversicherungsnehmer würden die Prämien während der gesamten Vertragslaufzeit zur Gänze selbst entrichten, wohingegen den Versicherungsnehmern von den Angeklagten zugesagt oder in Aussicht gestellt wurde, sie hätten lediglich die erste Prämienzahlung zu leisten, weil aufgrund des „Kunde-wirbt-Kunde-Modells“ der G***** AG und der GT***** AG eine Werbeprämie in der Höhe der monatlichen Versicherungsprämie zustehe, zu Handlungen, nämlich zur monatlichen Auszahlung der gesamten auf die jeweiligen Lebensversicherungsverträge entfallenden Vermittlungsprovisionen in jeweils 50.000 Euro mehrfach übersteigenden Einzelbeträgen im Aufteilungsschlüssel von 96 Prozent an die G***** AG und die GT***** AG und vier Prozent an Gottfried H*****, sowie an diesen unter dem Titel der Sonderbonifikation für Vermittlung einer besonders lukrativen Geschäftsbeziehung im Gesamtbetrag von etwa 5.567.193,10 Euro verleitet, wodurch sich die Angeklagten um die nicht an die He***** AG zurückgeflossene Provisionsleistung von 4.273.279,14 Euro bereicherten und das genannte Unternehmen in einem 50.000 Euro vielfach übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen geschädigt wurde;

(B) Friedrich M***** von 1. April 2008 bis zumindest 28. Februar 2009 als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer (Verwaltungsrat) der G***** AG und der GT***** AG zu den unter Punkt (A) dargestellten strafbaren Handlungen beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er in Kenntnis der tatsächlichen Vorgangsweise die genannte Funktion in der Vertriebsgesellschaft übernahm und insbesondere im Verkehr mit der He***** AG nach außen als Verantwortlicher auftrat, den Schriftverkehr der Gesellschaft unterzeichnete und dadurch die Abwicklung der Vermittlung, die Prüfung der Offerte und den Abschluss sowie die Annahme der Lebensversicherungsverträge durch die He***** AG erst ermöglichte.

Die dagegen jeweils aus dem Grund der Z 5, von Gottfried H***** auch aus jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gottfried H*****:

Die gegen die Abweisung des Antrags auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Versicherungswesen zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte sämtliche ihm als Makler und Versicherungsberater obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt hat“, gerichtete Verfahrensrüge (

Z 4) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil sie trotz umfangreichen Aktenmaterials (32 Aktenbände, elf Teilprotokolle über die Hauptverhandlung, insgesamt rund 500 Protokollseiten) eine entsprechende

Fundstelle von Antragstellung und Beschlussfassung in den Akten nicht nennt (RIS-Justiz RS0124172).

Das Begehren, das tatsächlich darauf gerichtet war, nachzuweisen, dass Gottfried H***** „sämtliche ihm aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen seiner Mandate auferlegten Pflichten sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein erfüllt hat und er keinerlei Betrugshandlungen gesetzt hat“ (ON 857 S 73), wurde im Übrigen schon deshalb zu Recht abgewiesen (ON 864 S 4), weil es somit der Sache nach auf die Beurteilung von Rechtsfragen abzielte, deren Lösung indes dem Gericht obliegt (RIS Justiz RS0099342, RS0102089, Hinterhofer , WK StPO § 126 Rz 11, § 127 Rz 12 f).

Weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, ist das im Übrigen ebensowenig stichhaltige antragsergänzende Beschwerdevorbringen, das sich auf angebliche Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem „Schlusswort“ bezieht, verspätet und demnach unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Gegen die Feststellung, nach der „der Erstangeklagte als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist“, gerichtete Einwände der Mängelrüge (Z 5) beziehen sich nicht auf eine entscheidende Tatsache, weil Tatbegehung als leitender Angestellter (einer juristischen Person) kein Tatbestandsmerkmal des § 146 StGB ist und die konstatierten im einverständlichen Zusammenwirken mit Günter D***** und dem abgesondert verfolgten Heinrich Ho***** mit auf Täuschung, unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung gerichtetem Vorsatz gesetzten - Tathandlungen des Beschwerdeführers (US 8 ff, 21 ff) die vorgenommene Subsumtion tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob er dabei tatsächlich als faktischer Geschäftsführer oder wie die Beschwerde behauptet als Versicherungsmakler agierte.

Davon abgesehen erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen in einer unzulässigen Kritik an der entsprechenden substratlos als „aktenwidrig“ (vgl dazu aber RIS-Justiz RS0099547), „nicht nachvollziehbar“, „unlogisch“, „nicht verifizierbar“ und „lebensfremd“ bezeichneten (mängelfreien) Beweiswürdigung der Tatrichter (US 27 ff, 36, 48 f), der die Beschwerde bloß eigene Überlegungen, insbesonders zu den Aufgaben und Gepflogenheiten eines Maklers, entgegensetzt. Dass dem Nichtigkeitswerber die Argumentation des Erstgerichts nicht überzeugend erscheint und aus seiner Sicht andere, für ihn günstigere Schlüsse naheliegend gewesen wären, stellt keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 dar (RIS-Justiz RS0099455, RS0099438).

Die entscheidenden Feststellungen zum objektiven Sachverhalt haben die Tatrichter dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider logisch und empirisch einwandfrei auf zahlreiche Zeugenaussagen, diverse Unterlagen und das Gutachten des Sachverständigen Mag. (FH) Martin G e***** gestützt (US 36 ff), dabei auch die von der Rüge erneut ohne Angabe der Fundstelle in den Akten hervorgehobenen -entgegenstehenden Einlassungen der Angeklagten berücksichtigt und dargelegt, aus welchen Gründen sie diese für nicht geeignet erachteten, die belastenden Beweisergebnisse zu entkräften (US 26 ff).

Indem die Beschwerde die Urteilsannahmen unter deren partieller Wiedergabe pauschal als „aktenwidrig“, „ohne sachliches Substrat“ und „ohne Beweisergebnisse getroffen“ erachtet, bekämpft sie erneut unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die an mehreren Stellen der Mängelrüge durchwegs ohne jeden Aktenbezug (vgl erneut RIS-Justiz RS0124172) erfolgte Darstellung, welche (weiteren) Feststellungen aus Beschwerdesicht zu treffen gewesen wären, spricht einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 nicht an. Die Geltendmachung eines Feststellungsmangels hingegen erfordert den Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt, der ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung der Tat unter das Gesetz betrifft (RIS-Justiz RS0118580; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 600). Diesen Kriterien wird die bloße Bestreitung von Sachverhaltsannahmen unter Reklamation anderer, für den Nichtigkeitswerber günstigerer Feststellungen als jene vom Erstgericht getroffenen ebenfalls nicht gerecht (RIS-Justiz RS0099810 [T9]).

Mit dem Vorwurf, die Tatrichter seien ihrer Begründungspflicht auch zur subjektiven Tatseite „in keinster Weise nachgekommen“, übergeht die Rüge deren entsprechenden Erwägungen (US 50 f).

Ebenfalls offen bleibt, welche konkreten in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§§ 13 Abs 3 zweiter Satz, 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse das Erstgericht betreffend ausbezahlte Bonuszahlungen unberücksichtigt gelassen haben soll.

Mit der Behauptung bloßer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) der zudem nicht entscheidenden Urteilsannahme, dass der Beschwerdeführer der GT***** AG ein Darlehen zum Zwecke der weiteren Vortäuschung der Prämienbegleichung gewährte (US 21), bestreitet die Beschwerde ein weiteres Mal bloß die darauf bezogenen Ausführungen des erkennenden Gerichts (US 28) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und versucht der von den Tatrichtern als unglaubwürdig beurteilten Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günter D*****:

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zu einer für die irrtumsbedingte selbstschädigende Auszahlung von Provisionen durch die He***** AG kausalen Täuschung deren Verfügungsberechtigter (nämlich über den Umstand, dass die von den Angeklagten vermittelten Versicherungsverträge von den Versicherungsnehmern durch Bezahlung der Prämien für die vereinbarte Laufzeit eingehalten würden, sohin über deren Zahlungsbereitschaft als Vertragspartner; US 9 ff) im Wesentlichen aus den für glaubwürdig erachteten Aussagen einer Vielzahl der mit den inkriminierten Geschäftsfällen betrauten Mitarbeiter des geschädigten Unternehmens und der potentiellen Versicherungsnehmer, diversen das objektive Tatgeschehen belegenden Unterlagen sowie der Expertise des Sachverständigen Mag. (FH) Martin G e***** (US 36 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Soweit die Rüge die Tatbestandsmäßigkeit des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens auf Basis eigener Erwägungen zum Wesen und Inhalt von Lebensversicherungsverträgen mit der Begründung bestreitet, es sei der geschädigten Gesellschaft in keinem Fall vorgegeben worden, dass die Prämien vom Versicherungsnehmer selbst und überdies während der gesamten Laufzeit bezahlt würden, die Angeklagten hätten vielmehr bloß „das Geschäftsmodell, wonach Prämien aus Veranlagung der Provisionszahlungen, die von der He***** für den Abschluss der Versicherungsverträge bezahlt wurden, an die He***** in Form von Versicherungsprämien rückfließen werden“, nicht offengelegt, wobei insofern auch keine Verpflichtung bestanden habe, macht sie ein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 nicht geltend.

Unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit (Z 9 lit a) geht sie nicht vom gesamten festgestellten Urteilssachverhalt aus (RIS-Justiz RS0099810), nach dem die Versicherungsgesellschaft die Geschäftsverbindung bei Kenntnis der wahren Umstände gar nicht eingegangen wäre und die Angeklagten mit auf Täuschung, unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung gerichtetem Vorsatz sowie in Kenntnis der Unfinanzierbarkeit des angesprochenen „Geschäftsmodells“ (eines typischen „Schneeballsystems“; US 33, 35), handelten (US 24 ff, 30 ff, 37, 39, 41, 50 f).

Mit der insoweit leugnenden Verantwortung dieses Beschwerdeführers haben sich die Tatrichter entgegen dem weiteren Beschwerdevorwurf (Z 5 zweiter Fall) gar wohl auseinandergesetzt und diese mit ausführlicher Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 31 ff).

Mit den ausdrücklich bloß gegen die Höhe des Privatbeteiligtenzuspruchs gerichteten Einwänden bringt die Rüge ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.

In Bezug auf die konstatierte Schadenshöhe lässt sich den Ausführungen, nach denen die „Erstprämien“, die von den Versicherungsnehmern bezahlt und nicht rückerstattet wurden, obwohl ihnen keine Versicherungsleistungen gegenüberstanden, „jedenfalls in Abzug zu bringen“ gewesen wären, im Übrigen nicht entnehmen, weshalb nach erfolgtem effektiven Vermögensverlust der He***** AG durch Auszahlung von Provisionen (vgl jeweils zu § 146 StGB: Leukauf/Steininger Komm 3 RN 44 und 61 mwN; Kirchbacher in WK² StGB Rz 58 f, 66 ff, 89 ff, 130) von dritter Seite geleistete Prämien zum Entfall der Wertqualifikation des § 147 Abs 3 StGB führen und solcherart entscheidend (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399, 424) sein sollten.

Die nachträgliche Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde durch diesen Angeklagten (ON 907 = 909) war mit Blick auf die in § 285 Abs 1 StPO normierte

Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung unbeachtlich (RIS Justiz RS0100152).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich M*****:

Zum eingangs der Beschwerde erhobenen Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) „zur Tathandlung der Angeklagten“, der sich inhaltlich wie das großteils wortidente entsprechende Vorbringen des Angeklagten Günter D***** gegen die Feststellung einer (für die selbstschädigende Vermögensverfügung kausalen) Täuschung Verfügungsberechtigter der He***** AG über die Zahlungsbereitschaft der Versicherungsnehmer während des gesamten Vertragszeitraums richtet, genügt der Verweis auf die vorstehenden Ausführungen in Beantwortung der Mängelrüge des Genannten.

Mit der unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auch von diesem Beschwerdeführer ohne Nennung der Fundstelle in den Akten angesprochenen Behauptung der Angeklagten, das „Geschäftsmodell“ habe bis zum Auszahlungsstopp der Provisionen durch die Versicherung funktioniert, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 31 ff, 34 ff).

Soweit die Beschwerde releviert, dass „mit vorzeitigen Aufkündigungen von Versicherungen immer gerechnet werden muss“, und sie sich insofern auf als „übergangen“ reklamierte (Z 5 zweiter Fall) „Vorstellungen der Angeklagten“ und „Ausführungen vieler Zeugen“ bezieht, entzieht sie sich einer Erwiderung, weil sie auch insoweit die hiefür maßgebliche argumentative Basis im Akt nicht benennt (erneut RIS-Justiz RS0124172).

Die gestützt auf Z 5 vierter Fall bekämpfte Einschätzung der Tatrichter, wonach hinsichtlich der vom Angeklagten Friedrich M***** vorgelegten Kalkulation Grundschulkenntnisse in Mathematik genügen, um zum Ergebnis zu kommen, dass ohne weitere Vertragsschlüsse, sohin Provisionszahlungen der He***** AG , das (typische Schneeball )System nicht aufrecht zu erhalten war (US 35), sowie dass der von ihm vorgelegte Artikel (Beilage ./A zu ON 821) den Senat von der Finanzierbarkeit des vorliegenden Pyramidenspiels nicht zu überzeugen vermochte, zumal ein Zusammenhang dieser theoretischen Ausführungen über alternative Investmentprodukte mit dem vorliegenden Geschäftsmodell nicht erkennbar ist (US 51), sind als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mittels Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 449).

Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der unvollständig zitierten Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit auf Täuschung, unrechtmäßige Bereicherung und Schädigungvorsatz gehandelt habe (US 26, 50), ist der von einem gezeigten Verhalten gezogene

Schluss auf ein zugrunde liegendes

Wollen (US 50 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882). Im Übrigen wurden die bekämpften Konstatierungen auch auf die ausreichenden Kenntnisse des Beschwerdeführers in der Versicherungsbranche gestützt (US 50) und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Tatrichter seiner Behauptung, von der Finanzierbarkeit des Systems überzeugt gewesen zu sein, keinen Glauben schenkten (US 34 ff).

Inwiefern eigene unrechtmäßige Bereicherung Voraussetzung für die Subsumtion des Täterverhaltens nach § 146 StGB sein sollte, erklärt die Beschwerde nicht. Mit der Behauptung, der Bezug von Provisionen für gültige Versicherungsverträge sei „nicht unrechtmäßig“, orientiert sie sich nicht am bereits dargestellten Urteilssachverhalt.

Soweit sich das Vorbringen, nach dem der Beschwerdeführer keine Prämien, sondern bloß ein monatliches Gehalt für die Tätigkeit als Geschäftsführer in Höhe von 1.000 Euro bezog, unter dem Aspekt eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen deutlich genug auch gegen die Annahme der Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB richtet (nominell Z 5, der Sache nach Z 10), lässt die Rüge die bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit erforderliche methodisch vertretbare

Ableitung der angestrebten rechtlichen

Konsequenz aus dem Gesetz vermissen (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569).

Gewerbsmäßigkeit setzt zwar die Absicht des Täters voraus, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es genügt daher nicht, wenn der Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Taten nach der Täterintention in Form eines fortlaufenden Mittelzuflusses einem Dritten zukommen soll; dieser Vorteil muss vielmehr vom Täter für die eigene Person angestrebt werden. Gleichgültig ist dabei allerdings, ob er den Vorteil unmittelbar aus der Tat oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt, wohl aber ist erforderlich, dass der ihm zugekommene Vorteil eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat ist. Eine solche ist etwa der Mittelzufluss, den der Täter als Gesellschafter eines Unternehmens durch seine Tathandlung für dieses Unternehmen bewirkte, aber auch Zuwendungen, die ein Angestellter aus Anlass der zugunsten seines Unternehmers verübten deliktischen Handlungen erhält, wie etwa Provisionen, Verkaufsprämien, Gehaltserhöhungen, Umsatzbeteiligungen oder Gewinnbeteiligungen oder sonstige Gratifikationen, wobei es nicht auf deren Bezeichnung, sondern auf den wirtschaftlichen Hintergrund ankommt. Nur wenn der Täter bloß anstrebt, sein Beschäftigungsverhältnis zu sichern, entspringt ein derartiger Erfolg wirtschaftlich nicht unmittelbar der Tat (RIS-Justiz

RS0086573).

Nach den Urteilsfeststellungen erwarben die beiden unmittelbaren Täter die G***** AG und die GT***** AG als Firmenmantel ausschließlich zur demnach den einzigen „Unternehmensgegenstand“ bildenden Durchführung der geplanten Betrügereien (US 9), womit sich auch die Tätigkeit des Angeklagten Friedrich M***** in seiner in Kenntnis des fraudolosen Geschäftsmodells übernommenen (US 4 f, 23 f) Funktion als deren eingetragener Geschäftsführer in den inkriminierten Beitragshandlungen (US 4 f, 14 f, 25 f) erschöpfte. Aus welchem Grund bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein nach dem Vorgesagten für die vorgenommene Subsumtion auch nach § 148 zweiter Fall StGB erforderlicher unmittelbarer Zusammenhang zwischen dessen - demnach ausschließlich für die Unterstützung der unmittelbaren Täter bei deren Betrugshandlungen bezogenen - Entgelt von monatlich 1.000 Euro und diesen, dem Beschwerdeführer angelasteten Taten zu verneinen sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar.

Dass die Absicht des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, sich aus der wiederkehrenden Begehung von Betrug (als Beitragstäter) eine (über mehrere Wochen dauernde) fortlaufende Einnahme zu verschaffen, haben die Tatrichter im Übrigen von der Rüge prozessordnungwirdrig übergangen mängelfrei auf die Vielzahl der Angriffe, den langen Tatzeitraum und den von Anfang an auf die Erzielung eines längerfristigen Einkommens gerichtetem Tatplan gestützt (US 51).

Die Ableitung der Feststellungen zu der (50.000 Euro übersteigenden) Schadenshöhe von 4.273.279,14 Euro aus dem Gutachten des Sachverständigen Mag. (FH) Martin G e***** samt daraus gezogenen Schlüssen (US 51) verstößt weder gegen Denkgesetze noch grundlegende Erfahrungssätze und stellt somit entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen keine willkürliche Verletzung des den Tatrichtern zukommenden Beweiswürdigungsermessens dar (RIS-Justiz RS0118317).

Die zunächst ohne Aktenbezug (RIS Justiz RS0124172) vorgetragene Behauptung, „viele Versicherungsnehmer hätten den Vertrag gar nicht beenden, sondern die weiteren Prämien aus eigenem zahlen wollen“ und es seien „Versicherungsverträge möglicherweise auf dem Sekundärmarkt zu verkaufen“, weshalb der Schaden geringer ausgefallen wäre, hätte die He***** AG anders reagiert, spricht kein Begründungsdefizit (im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall), deutlich und bestimmt (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) an.

Inwieweit einzelne, von der Beschwerde im Folgenden hervorgehobene Passagen aus den Aussagen der Zeugen Raimund E*****, Mag. Michael A***** und Mag. Christian S*****, nach denen die Genannten die Versicherungsverträge auch aufrecht gehalten hätten, wenn sie die Prämien selbst hätten zahlen müssen, Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen etwa zur Wertqualifikation des § 147 Abs 3 StGB (vgl erneut Ratz , WK StPO § 281 Rz 399, 424) erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegenstehen sollten, sagt die Beschwerde nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Ber atung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
6
  • RS0086573OGH Rechtssatz

    28. November 2023·3 Entscheidungen

    Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es genügt daher nicht, wenn die Absicht des Täters bloß darauf gerichtet ist, den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Taten in Form eines fortlaufenden Mittelzuflusses einem Dritten zuzuwenden; dieser Vorteil muss vielmehr vom Täter für die eigene Person angestrebt werden. Gleichgültig ist dabei allerdings, ob er den Vorteil unmittelbar aus der Tat oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt, wohl aber ist erforderlich, dass der ihm zugekommene Vorteil eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat ist (EvBl 1980/89, JBl 1980,436, 15 Os 80,81/93, 13 Os 151,154,155/92 ua). Unmittelbare wirtschaftliche Folge ist etwa der wirtschaftliche Mittelzufluss, den der Täter als Gesellschafter eines Unternehmens durch seine Tathandlung für dieses Unternehmen bewirkte (11 Os 172/77 ua), aber auch Zuwendungen, die ein Angestellter aus Anlass der zugunsten seines Unternehmers verübten deliktischen Handlungen erhält, wie etwa Provisionen, Verkaufsprämien, Gehaltserhöhungen, Umsatzbeteiligungen oder Gewinnbeteiligungen oder sonstige Gratifikationen, wobei es nicht auf deren Bezeichnung, sondern auf den wirtschaftlichen Hintergrund ankommt. Strebt hingegen der Täter bloß an, sein Beschäftigungsverhältnis zu sichern, dann entspringt ein derartiger Erfolg wirtschaftlich nicht unmittelbar der Tat.