JudikaturJustiz14Os14/04

14Os14/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. April 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Kurt M***** und Erwin G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 12. Juni 2003, GZ 8 Hv 13/03s-260, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Kurt M***** und Erwin G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahren zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Angeklagten Erwin G***** enthält und bezüglich der Mitangeklagten Mag. Martina F***** in Rechtskraft erwachsen ist, wurden Kurt M***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A 1.), Erwin G***** des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter Fall), 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A 2. a. und b.) sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2 (Abs 5 Z 1 bis 5) StGB (B) schuldig erkannt. Demnach haben

A) in Pöttsching

1.) Kurt M***** als Geschäftsstellenleiter der R*****kasse Pöttsching-Sigleß-Pöttelsdorf-Walbersdorf reg. GenmbH bzw R*****bank Pöttsching reg. GenmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen, nämlich die genannten Bankinstitute, zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch der R*****bank Pöttsching einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden, nämlich von zumindest 11,191.616 Euro (154 Mio S) zugefügt, und zwar

a) von Februar 1992 bis August 1993 durch Gewährung von im Urteil detailliert angeführten 21 Krediten an vom abgesondert verfolgten Rechtsanwalt Dr. Gerhard M***** vermittelte Kunden ohne entsprechende Sicherheiten, obwohl ihm die Uneinbringlichkeit der Forderungen und die Kreditunwürdigkeit der überschuldeten oder zahlungsunfähigen Empfänger bekannt waren, mit einem Gesamtschaden von 7,281.021,99 Euro (100,189.046,99 S);

b) von Anfang Juli 1992 bis Anfang September 1993 durch Kreditgewährung, Einräumung von Betriebsmittelrahmen sowie deren Aufstockung an die Gesellschaften des Erwin G***** und der Mag. Martina F*****, nämlich an die V*****gesmbH, die Erwin G***** GesmbH und die P*****gesmbH ohne geeignete Sicherheiten, obwohl ihm die Uneinbringlichkeit der Forderungen und die Kreditunwürdigkeit der Empfänger bekannt waren, mit einem im Urteil näher detaillierten Gesamtschaden von 3,551.970,48 Euro (48,876.179,52 S);

c) von Anfang 1992 bis Herbst 1993 durch Gewährung und ständige Aufstockung eines internen Kreditrahmens an Erwin G***** sowie durch Duldung der darüber hinaus erfolgten Überziehungen ohne Bestellung verwertbarer Sicherheiten, obwohl ihm die Uneinbringlichkeit der Forderungen und die Kreditunwürdigkeit des Empfängers bekannt waren, mit einem Schaden von 381.653,28 Euro (5,251.663,69 S);

2.) Erwin G*****

a) "im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter" Kurt M***** zu den unter Punkt A. 1. b angeführten Handlungen bestimmt, indem er ihn dazu aufforderte bzw drängte, ihm die angeführten Geldmittel, vor allem zur Weiterführung der Unternehmen, zu überlassen;

b) dadurch, dass er Kurt M***** aufforderte, ihm auf seinem Privatkonto einen weit überhöhten internen Rahmen zu gewähren, diesen zu der unter Punkt A. 1. c genannten Tathandlung bestimmt, wobei er den Rahmen mit einem Betrag von zumindest 381.653,57 Euro (5,251.667,69 S) ausnützte;

B) Erwin G***** und Mag. Martina F***** in Wiener Neustadt bzw Pöttsching im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter jeweils als bestellter bzw faktischer Geschäftsführer zumindest grob fahrlässig dadurch, dass sie kridaträchtig handelten, indem sie bedeutende Bestandteile des Vermögens der nachgenannten Firmen verschleuderten oder verschenkten, durch außergewöhnlich gewagte Geschäfte, die nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb der nachgenannten Firmen gehörten, übermäßig hohe Beträge ausgaben, übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der nachgenannten Firmen in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieben, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahren Vermögens-, Finanz- und Ertragslagen erheblich erschwert wurde, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihnen einen solchen Überblick verschafften, unterließen und Jahresabschlüsse auf eine solche Weise erstellten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde,

1.) die Zahlungsunfähigkeit nachstehender Gesellschaften herbeigeführt, und zwar

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Kurt M***** und Erwin G***** aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a und 9 lit a (von G***** auch aus Z 4) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Kurt M*****:

Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet Urteilsnichtigkeit, weil die im Rechtsmittel namentlich genannten zwölf (ehemaligen) Vorstands- bzw Aufsichtsratsmitglieder der R*****bank Pöttsching in der Hauptverhandlung ohne Belehrung über ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO als Zeugen vernommen und ihre Aussagen im Urteil verwertet wurden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergeben sich aus den Urteilskonstatierungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erstrichter den erwähnten Personen, die vom Angeklagten unter Ausnützung seiner Kompetenz und des ihm entgegengebrachten Vertrauens wahrheitswidrig oder bewusst unvollständig über die inkriminierten Kreditvergaben informiert wurden (insbes US 11, 12, 13, 96), Pflichtverletzungen unterstellten, die - schon im Hinblick auf die zwischenzeitige Verjährung - Bestrafung wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159, 161 Abs 1 StGB bewirken könnten. Solcherart und mit dem weiteren Beschwerdehinweis, dass sich die Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder stets auf die Ausführungen der Geschäftsleitung verließen, werden aber keine Beweisergebnisse konkretisiert, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das (bezogen auf den Vernehmungszeitpunkt) behauptete Zeugnisbefreiungsrecht wegen Selbstbelastungsgefahr hätten bilden können (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 223). Der Mängelrüge (Z 5 erster bzw dritter Fall) zuwider wird durch die Formulierung auf US 11 fünfter Absatz: "In der Regel" keineswegs - wie die Beschwerde irrig meint - die angenommene Einhaltung der formellen Kriterien bei den Kreditvergaben eingeschränkt. Vielmehr bezieht sich diese Passage erkennbar nur auf den Vortrag des Angeklagten in den Vorstands- bzw Aufsichtsratssitzungen über die konkreten Geschäftsfälle (US 11 f, 65 ff; vgl auch US 68:

"üblicherweise").

Die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz (insbesonders US 26 f, 98 vierter Absatz) haben die Tatrichter mit den aus den Modalitäten bei den Kreditgewährungen (insb der Missachtung aller üblichen Bankusancen) abgeleiteten Schlussfolgerungen und mit Hinweis auf die zielgerichtete persönliche Bereicherung empirisch einwandfrei begründet (US 97 ff). Die singulär kritisierte (- isoliert betrachtet - sprachlich missverständliche) Formulierung auf US 26 unten, wonach "der Angeklagte mit einem Schadenseintritt jedenfalls rechnen musste und dieser im großem Umfang vorhersehbar war", deutet nicht auf "fahrlässig erkennbare Schäden" hin und bewirkt auch keinen Widerspruch zur Konstatierung (US 27 erster Absatz), derzufolge M***** "daher auch wusste, dass in all den angeführten Geschäftsfällen entsprechend höhere Schäden eintreten werden". Bei gebotener kontextorientierter Betrachtung werden damit nur die logischen Konsequenzen der riskanten Kreditvergaben aufgezeigt und der von M***** geradezu als sicher erwartete Schadenseintritt zum Ausdruck gebracht.

Indem der Nichtigkeitswerber in der Tatsachenrüge (Z 5a) die vom Schöffengericht ohnedies mitberücksichtigten Rückzahlungsquoten hervorkehrt, die urteilsfremde Hypothese aufstellt, dass der R*****bank Pöttsching bei korrekter Verwendung der bei Dr. M***** verbliebenen Treuhandgelder wegen der erreichbaren Wertsteigerung der Liegenschaften kein Schaden entstanden wäre, ferner die Feststellungen zu seiner bankinternen Stellung unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Z***** als bedenklich bezeichnet und die Zuordnung der anonymen Konten einschließlich der darauf vorgenommenen Transaktionen mit eigenständigen Beweiswerterwägungen hinterfragt, bekämpft er bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die schuldspruchsrelevanten Konstatierungen aufzuzeigen.

Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) verkennt, dass eine solche nur bei einem unrichtigen Referat des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde gegeben ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Warum die Heranziehung des bei der Darlehensgewährung am 18. Dezember 1992 (Faktum A 1. a ee) aktuellen Werts der (im Gefälligkeitsgutachten [US 14]) mit 15,5 Mio S geschätzten Liegenschaft (deren wahrer Wert 2 Mio S betrug) statt des im Jahr 1995 (also lange nach der Untreuetat) erzielten Erlöses von ca 6 Mio S (US 18 oben) aktenwidrig sein soll, wird im Rechtsmittel nicht dargetan.

Die einen Befugnismissbrauch des Angeklagten infolge mangelnder Täuschung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und (formaler) Einhaltung der bankinternen Richtlinien in Abrede stellende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die entscheidenden Feststellungen, denen zufolge der Rechtsmittelwerber die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wahrheitswidrig und bewusst unvollständig über die maßgeblichen Kriterien der zu behandelnden Kreditvergaben (insbes über Bonität des Schuldners und über Wert der Besicherung) informierte (US 12 f, 96 ff) und solcherart das Einverständnis der gutgläubig handelnden Mitvertretungsberechtigten erschlich (SSt 60/19; 12 Os 34/98).

Im Übrigen lässt sie außer Acht, dass ein Kollektivvertretungsberechtiger auch dann Untreue verantwortet, wenn er die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt (SSt 60/19; 11 Os 50/90 = Jus 1990/6/489).

Die weitere Beschwerdehypothese, Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft zur Untreue komme nicht in Betracht, weil die Vorstands- und Aussichtsratsmitglieder als eigentliche Machthaber die Kredite vorsatzlos genehmigt hätten, orientiert sich abermals prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte die festgestellten Untreuehandlungen als unmittelbarer Täter, nämlich als kollektivvertretungsbefugter Machthaber (Geschäftsstellenleiter) der R*****bank Pöttsching, begangen hat (US 10 ff iVm US 2).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erwin G*****:

Die Verfahrensrüge (Z 3) erblickt Urteilsnichtigkeit wegen unterbliebener Belehrung der aus dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der R***** Pöttsching vernommenen Zeugen gemäß § 152 StPO und wegen Verwertung ihrer Aussagen im Urteil. Auch sie unterlässt die gebotene Konkretisierung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht dieser Personen hätten bilden sollen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 223).

Durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Bankwesens zum Beweis dafür, "dass bei der Kreditvergabe an die Firmen der G*****-Gruppe und im Jahr 1992 und 1993 die Bankusancen eingehalten wurden und selbst bei gegenteiliger Feststellung (ua) der Angeklagte G***** vom Verstoß gegen die Bankusancen keine Kenntnis iSd § 5 Abs 3 StGB hatte" (S 574/IX), wurden - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - keine Verteidigungsrechte verkürzt. Denn dem Antrag fehlt die gebotene Präzisierung, aufgrund welcher Beweisresultate der beantragte Experte zum behaupteten entlastenden Ergebnis gelangen sollte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330, Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Die Nachträge im Rechtsmittel sind unbeachtlich (Ratz aaO Rz 325, Mayerhofer aaO E 41). Der damit weiter angestrebte Nachweis fehlender Wissentlichkeit hinsichtlich des Befugnismissbrauchs des Intraneus (M*****) ist keine vom Sachverständigen zu lösende Fachfrage.

Die zudem beantragte Vernehmung des Zeugen Ludwig Mu***** hinwieder konnte schon deshalb unterbleiben, weil der im Beweisthema problematisierte Verkauf des Fertigteilhauswerkes der Firma B***** nach Liquidation um einen weit höheren Preis (S 574/IX) für die vorangegangenen Untreue- bzw Kridahandlungen unerheblich ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 erster Fall) werden im Ersturteil jene Kapitalgesellschaften des Angeklagten, denen ein Kredit gewährt wurde, namentlich, somit deutlich bezeichnet (US 12 bis 25 und 38 ff iVm US 2 bis 5).

Der Vorwurf unzureichender Begründung der erstgerichtlichen Schlussfolgerung, dem Angeklagten G***** sei die Verfügungsbefugnis an den beiden vinkulierten Sparbüchern M*****s mit dem Zweck eingeräumt worden, die aus Malversationen stammenden Einlagen für beide Angeklagten zu realisieren (US 32 vierter Absatz), bedarf keiner Erwiderung, weil dieser den inkriminierten Untreuetaten nachfolgende Beutesicherungsversuch keinen schuld- oder strafsatzrelevanten Umstand betrifft. Außerdem übergeht der Nichtigkeitswerber die dazu angestellten Urteilserwägungen (vgl US 80, 86 f).

Die Kritik an der Höhe der auf den anonymen Konten durchgeführten Transaktionen betrifft schon deshalb keine für G***** entscheidende Tatsache, weil diese ausschließlich vom Angeklagten M***** getätigt wurden (US 32 unten).

Mit der auf eigener Beweisinterpretation beruhenden Behauptung, für die Feststellungen der subjektiven Tatseite fehlten objektive Beweise bzw seien Beweisresultate falsch gewürdigt worden, bekämpft der Rechtsmittelwerber bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Darin haben die Erstrichter ausreichend logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, dass hiefür vor allem die zahlreichen und - angesichts sowohl der persönlichen als auch jener der betroffenen Firmen (den Tatbeteiligten bekannten) Zahlungsunfähigkeit - äußerst riskanten Kreditvergaben und die zeitliche Kongruenz der nachfolgenden Eingänge auf den anonymen Konten/Sparbüchern des Angeklagten M***** sowie die Nahebeziehung der Beteiligten ausschlaggebend waren (insbes US 49 f, 98 f). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten durch den Obersten Gerichtshof ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Ausführung.

Soweit eingangs die bereits in der Mängelrüge erfolglos vorgebrachten Argumente zu nicht entscheidungswesentlichen Urteilsausführungen (Behebungsversuch vom Sparbuch des Angeklagten M*****, Höhe der von M***** auf anonymen Konten vorgenommen Transaktionen) auch unter dem Prätext fehlender Feststellungen wiederholt werden, erübrigt sich eine nochmalige Erwiderung.

Die vermissten untreuespezifischen Vorsatzelemente stellt das Urteil explizit vor allem auf den Seiten 49 f und 99 fest. Mit der unsubstantiierten Behauptung, "das Erstgericht hat sich aber teilweise nur mit Vermutungen begnügt (siehe Ausführungen zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO) und überdies nicht all jene Feststellungen getroffen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig gewesen wären", werden die angeblichen Feststellungsdefizite nicht vorschriftsgemäß spezifiziert (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285 Z 2 StPO) und zudem die diesbezüglichen Konstatierungen (US 99 f) nicht beachtet. Die auf keine konkrete Feststellung (auf US 60 werden lediglich die Aussagen des Zeugen Reinhold S***** referiert) abstellenden Beschwerdeausführungen, wonach hinsichtlich der Abtretung von (wertlosen [vgl US 90 zweiter Absatz]) Geschäftsanteilen zur Kreditbesicherung "die Regeln über das Eigenkapitalersatzrecht zu beachten sind" und "die R***** Pöttsching in letzter Konsequenz aufgrund der wirtschaftlichen Verführungsmacht über die Gesellschaftsanteile [und mit der Finanzierung des Fertigteilhauswerkes in Ungarn] selbst eine Investition vorgenommen hat", sind schlichtweg unverständlich, zumal der damit vermutlich gemeinte Schuldspruch ua die befugnismissbräuchliche Kreditgewährung an die P*****gesmbH mit zweckwidriger Mittelverwendung erfasst (US 40 ff iVm US 4 f).

Indem die Rechtsrüge zum Schuldspruch B) (Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2 [Abs 5 Z 1 bis 5] StGB) zunächst nur pauschal auf "die obigen Anführungen zum Eigenkapitalersatzrecht" verweist, wird ein materieller Nichtigkeitsgrund nicht gesetzeskonform konkretisiert (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).

Die Behauptung hinwieder, "dass der R*****kasse Pöttsching die Kreditunwürdigkeit zum Zeitpunkt der Finanzierung des Fertigteilhauswerkes in Ungarn bekannt sein musste und gleichzeitig die wirtschaftliche Verfügungsmacht der R***** Pöttsching vorlag", orientiert sich - wie oben dargelegt - nicht am gesamten Feststellungssubstrat (abermals US 40 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerungen - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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