JudikaturJustizRS0112986

RS0112986 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2015

Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer auf Verletzung des § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO gegründeten Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) bedarf es einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das Zeugnisbefreiungsrecht (§ 152 Abs 5 zweiter Satz StPO) bilden.

Entscheidungen
10