JudikaturJustizRS0094442

RS0094442 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2022

Ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug. Lediglich in besonderen Konstellationen (hier: Insichgeschäft in Form einer Doppelvertretung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung) kann auch eine durch "blindes Vertrauen" dispositionsbefugter Mitgesellschafter begünstigte dolose Überhöhung einer Preisforderung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsinadäquanz als betrugstaugliche Täuschungshandlung in Betracht kommen.

Entscheidungen
17