JudikaturJustiz14Os125/16p

14Os125/16p – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erkan C***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. Juli 2016, GZ 10 Hv 69/15d 67, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Konfiskation aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erkan C***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er von April 2013 bis April 2015 in S***** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 416 Gramm Metamphetamine brutto mit einer Reinsubstanz von zumindest 312 Gramm Metamphetamin, teils im Zusammenwirken mit abgesondert Verfolgten von Tschechien aus und nach Österreich eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Beantwortung der Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese (nur) geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS Justiz RS0118780).

Indem die Beschwerde unter Hinweis auf einzelne – vom Schöffengericht ohnehin berücksichtigte (US 8, 10) – Aussagen des Angeklagten sowie des Zeugen Yasar A***** die Schlussfolgerungen des Erstgerichts zur eingeführten Suchtgiftmenge als „bedenklich“ bezeichnet und eigene Erwägungen zum Zweck der Fahrten des Angeklagten nach Tschechien sowie zu seiner finanziellen Lage anstellt, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu der nach Österreich eingeführten, das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einem das Konfiskationserkenntnis betreffenden Rechtsfehler (Z 11 erster Fall), der – weil der Angeklagte diesen Ausspruch (auch) mit Berufung nicht bekämpft (RIS Justiz RS0130617) – von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Konfiskation setzt voraus, dass der Täter die (zur Zeit der Entscheidung erster Instanz in seinem Eigentum stehenden) Gegenstände zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, sie von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder sie durch diese Handlung hervorgebracht worden sind. Dazu trifft das Erstgericht, das die Konfiskation („des Mobiltelefons des Angeklagten“) lediglich auf die „angeführten Gesetzesstellen“ gestützt hat (US 14), keine Feststellungen, weshalb dieser Teil des Sanktionsausspruchs aufzuheben und dem Erstgericht insofern neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen war.

Zunächst wird das Oberlandesgericht über die Berufung und die (implizite) Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO – der verfehlt gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigt wurde (RIS Justiz RS0126528) – zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0130618 ).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.