JudikaturJustizRS0126528

RS0126528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2023

Andere als die in § 494a StPO genannten, in Zusammenhang mit einem Urteil ergehende Beschlüsse (so etwa jene nach § 494 StPO über die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung der Bewährungshilfe) sind nicht gemeinsam mit dem Urteil, sondern erforderlichenfalls (§ 86 Abs 3 StPO) gesondert auszufertigen.

Entscheidungen
7