JudikaturJustiz13Os76/13w

13Os76/13w – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2013, GZ 15 Hv 6/12b 118, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B***** des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und an anderen Orten ab Herbst 2009 eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich ein Sparbuch lautend auf DI Karl H***** oder Erika H*****, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er das Sparbuch zu Hause aufbewahrte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a, 10a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS Justiz RS0099431). Ein in diesem Sinn relevanter Begründungsfehler wird mit dem Einwand, das Erstgericht gehe zu Unrecht „von einer einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten“ aus, nicht behauptet.

Unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO sei ergänzt, dass die angefochtene Entscheidung zwar im Rahmen der Beweiswürdigung auf eine „einschlägige“ Vorstrafe Bezug nimmt (US 10), bei der Strafbemessung aber keineswegs den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB veranschlagt (US 14), die festgestellte Vorverurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung (US 4) also nicht (rechtsfehlerhaft) als wegen einer in Relation zur gegenständlichen „auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden“ Tat ergangen wertet. Aus dem Blickwinkel der Z 11 zweiter Fall bezieht sich die Beschwerde insoweit somit nicht auf eine für die Strafbemessung „maßgebende“ entscheidende Tatsache ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 706).

Aus welchem Grund sich das Erstgericht mit der Einschätzung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft in einer (in weiterer Folge überdies nach § 195 Abs 3 StPO revidierten ON 1 S 13) Einstellungsentscheidung befassen hätte müssen (vgl aber § 258 Abs 2 StPO), wird nicht klar.

Soweit der Beschwerdeführer die den Belastungszeugen Johann Sch***** und Agron R***** attestierte Glaubwürdigkeit (US 9 f) mit dem Hinweis auf seine geordneten finanziellen Verhältnisse, die erhebliche Vorstrafenbelastung beider Zeugen sowie die triste Vermögenssituation des Agron R***** bezweifelt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Als übergangen kritisierte Beweisergebnisse (Z 5 zweiter Fall), nach denen Johann Sch***** das Sparbuch niemals „körperlich in die Hand“ genommen habe (ON 117 S 17 iVm ON 94 S 6), bedurften schon deshalb keiner Erörterung, weil das Erstgericht ohnedies davon ausging, dass der Angeklagte das Sparbuch nicht von diesem Zeugen, sondern von Agron R***** erhalten hatte (US 6, 9).

Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war der Schöffensenat auch nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details der Aussage des Zeugen Sch***** (wonach der Angeklagte ihm gegenüber bestritt, von einem Sparbuch gehört zu haben [ON 117 S 17 iVm ON 100 S 23]) auseinanderzusetzen.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß die Einwände der Mängelrüge wiederholt, sich unter Hinweis auf ein vom Verteidiger verfasstes Schreiben der Zeugin Z***** an das Erstgericht (vgl US 12, ON 109, ON 117 S 5) in Spekulationen über angebliche Racheakte des Zeugen R***** gegenüber dem Angeklagten ergeht, (vom Erstgericht gar nicht übernommene) Einschätzungen der Beweislage durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich (ON 112 S 2) kritisiert und die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten (wonach er das Sparbuch von seiner Tante geschenkt bekommen hätte) behauptet, erweckt sie beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Weshalb trotz der angenommenen Aufbewahrung eines fremden Sparbuchs Feststellungen zum Tatobjekt unterblieben sein sollen, erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht. Ebensowenig gibt sie die angeblich fehlenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite bekannt.

Mit der substratlosen Behauptung, wonach die Voraussetzungen des § 198 Abs 2 StPO erfüllt seien und weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegen die Anwendung der Diversion sprächen, unterlässt es die Diversionsrüge (Z 10a), die Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801, RS0119091 [T1], vgl auch RS0116823).

Der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall), die Berücksichtigung der „Bedeutung der Urkunde“ als erschwerend (US 14) verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB), geht daran vorbei, dass sich die Tat auf ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von 573.752,79 Euro bezog (US 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde deren nachträgliche Ergänzung (ON 124) aufgrund der in § 285 Abs 1 StPO normierten Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung im Übrigen unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0100152) war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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