§ 37 Vorläufige Einstellung durch das Gericht
§ 37 Vorläufige Einstellung durch das Gericht — SMG
§ 37 Vorläufige Einstellung durch das Gericht — SMG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093196
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.