JudikaturJustiz13Os22/13d

13Os22/13d – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Alois M***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 16. Juli 2012, GZ 10 Hv 13/09k 55, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois M***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 schuldig erkannt.

Danach hat er für die Wirtschaftsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts B***** als Geschäftsführer der M***** GmbH gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige , Offenlegungs und Wahrheitspflichten im Ersturteil nach Abgabenarten und Veranlagungsjahren aufgeschlüsselte Verkürzungen an Umsatz , Körperschaft und Kapitalertragsteuer um insgesamt rund 914.000 Euro bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4, 5, 5a, 9 (zu ergänzen) lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Das unter dem Titel „Einleitung“ erstattete Vorbringen lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht mehrere Beweisanträge des Beschwerdeführers ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 54 S 60):

Das Begehren, die Verfasser dreier entgegen § 252 StPO in der Hauptverhandlung verlesener (13 Os 151/08t; 13 Os 141/11a, 160/11w; Kirchbacher , WK StPO § 252 Rz 40; Hinterhofer , WK StPO § 125 Rz 25) Privatgutachten, nämlich Dr. Karl B***** (ON 54 S 52), DI Werner F***** (ON 54 S 53 f) und Walter R***** (ON 54 S 55), zur behaupteten Richtigkeit eben dieser Gutachten als Zeugen zu vernehmen, orientierte sich nicht an der prozessualen Funktion des angebotenen Beweismittels. Gemäß § 154 Abs 1 StPO ist nämlich Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll. Demgemäß hat eine Zeugenvernehmung nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand, nicht aber wie hier angestrebt Schlussfolgerungen oder Wertungen (RIS Justiz RS0097540; Kirchbacher , WK StPO § 154 Rz 8).

Der Antrag, Heidemarie W***** zum Beweis dafür, dass „sich die vom Sachverständigen als nicht nachvollziehbar monierte Vorgangsweise in der Lohnbuchhaltung einerseits aus den Vorgaben des Lohnbuchhalters EDV Programms ergeben haben, andererseits aus der Notwendigkeit erst eine endgültige Lohnabrechnung erstellen zu können, wenn auch die Daten von der BUAG, der Bauarbeiter Urlaubs und Arbeitergesundheitskasse vorliegen“ (ON 54 S 43 f), als Zeugin zu vernehmen, ließ keinen Bezug zu schuld oder subsumtionsrelevanten Umständen erkennen.

Sofern dieser Beweisantrag im Sinn einer Kritik an der Befundaufnahme des Sachverständigen Dr. K***** zu verstehen ist, genügt der Hinweis, dass eine Diskrepanz zwischen dem angestrebten Beweisergebnis und dem Befund nicht ersichtlich ist (vgl insbesondere ON 54 S 50). Soweit der Antrag auf die Überprüfung der gutachterlichen Schlüsse des Sachverständigen zielt, sei erneut auf die Prozessrolle des Zeugen (§ 154 Abs 1 StPO) verwiesen.

Fachliche Zweifel an der Expertise eines Sachverständigen sind nach § 127 Abs 3 erster Satz StPO durch dessen Befragung, falls diese nicht zum Ziel führt, durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen auszuräumen.

Dabei liegen Qualitätsmängel im Sinn der genannten Norm nur dann vor, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist, was in einem diesbezüglichen Antrag (§ 55 Abs 1 StPO) fundiert dargetan werden muss ( Hinterhofer , WK StPO § 127 Rz 16).

Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt (15 Os 95/10z; Hinterhofer , WK StPO § 127 Rz 19 bis 21).

Ein Gutachten ist dann (außer dem Fall der Widersprüchlichkeit) „sonst mangelhaft“ im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (13 Os 141/11a, 160/11w; Hinterhofer , WK StPO § 127 Rz 24 f).

Mängel der dargestellten Art wurden aber mit dem Antrag auf „Einholung eines gerichtlichen Bau SV Gutachtens oder eines neuen gerichtlichen betriebswirtschaftlichen SV Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass „die vom SV K***** gerechnete Variante 4 die einzige korrekte und realistische ist“ (ON 54 S 56), nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, aus welchem Grund die Tatrichter auch diesem Beweisbegehren zu Recht nicht folgten.

Die Kritik, der Beschwerdeführer sei nach den in der Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesungen und Vorträgen (§ 252 StPO) nicht im Sinn des § 252 Abs 3 erster Satz StPO befragt worden, hat weder einen Antrag des Beschwerdeführers noch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss zum Gegenstand und verfehlt solcherart den Bezugspunkt der Verfahrensrüge aus Z 4.

Unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) steht in Bezug auf § 252 StPO nur eine Verletzung der Bestimmungen des ersten Absatzes dieser Norm oder deren Umgehung (§ 252 Abs 4 StPO).

Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch über die als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen. In diesem Sinn entscheidend ist eine Tatsache genau dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder im Fall gerichtlicher Strafbarkeit darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 391, 399).

Mit dem Vorbringen zu den Fragen, wann der Beschwerdeführer „beschloss, Gewinne für das Unternehmen zu lukrieren“, und welchen exakten Zeitraum die in Rede stehenden Wirtschaftsjahre der M***** GmbH umfassten, bezieht sich die Beschwerde aber gerade nicht auf entscheidende Tatsachen in der (dargelegten) Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) ist gegeben, wenn nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer als auch für das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 419).

Aus diesem Blickwinkel sind die Feststellungen zu den sogenannten Schwarzumsätzen, zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags, zur verdeckten Gewinnausschüttung und zur Gewerbsmäßigkeit (US 4 f) keineswegs undeutlich.

Der Vollständigkeit halber sei zu den diesbezüglichen Einwänden ergänzt:

Weshalb es in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) sein soll, (zu Gunsten des Angeklagten angenommene) Mindest Hinterziehungsbeträge exakt festzulegen, bleibt im Dunkeln.

In Bezug auf den Vorwurf, Kapitalertragsteuer hinterzogen zu haben, geht aus den Urteilsfeststellungen (US 4) hinreichend deutlich hervor, dass der M***** GmbH aus nicht deklarierten Umsätzen bedeutende Gewinne zugeflossen sind, aus deren verdeckter Ausschüttung eine (vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft vorsätzlich bewirkte) Verkürzung der Kapitalertragsteuer um insgesamt rund 240.000 Euro resultierte. Die unscharfe Formulierung, wonach die angesprochenen Gewinne „der Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen“ seien (US 4), vermag die Deutlichkeit der wie dargelegt insoweit wesentlichen Konstatierungen nicht zu tangieren.

Entgegen der Beschwerde inkludiert die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe die „zugeflossenen Kapitalerträge“ (US 4) nicht abgeführt, die Nichtabfuhr des (25%igen) Kapitalertragsteuer Anteils an diesen Erträgen. In den strafbestimmenden Wertbetrag rechnete das Erstgericht diesbezüglich (rechtsrichtig) bloß den Kapitalertragsteuer Anteil ein (US 4 f).

Die vermisste Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (§ 38 FinStrG) findet sich auf den US 10 f.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Frage releviert, wem die hinterzogenen Abgabenbeträge zugeflossen sind, bezieht sie sich nicht auf schuld oder subsumtionsrelevante Umstände, weil es insoweit (jedenfalls, aber auch nur) auf die Absicht des Täters, nicht jedoch darauf ankommt, ob ihm Einnahmen auch tatsächlich zufließen (RIS Justiz RS0086627; Lässig in WK² FinStrG § 38 Rz 2).

Die Feststellungen zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags werden den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend (Z 5 vierter Fall) auf den US 11 bis 14 begründet.

Die zur Verkürzung der Kapitalertragsteuer auch angesprochenen Überlegungen zu allfälligen finanziellen Vorteilen für den Beschwerdeführer (US 11) beziehen sich auf die subjektive Tatseite und beeinträchtigen die Deutlichkeit der Konstatierungen zur (objektiven) Verkürzung (US 4 f) in keiner Weise.

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 421).

Die von der Verteidigung vorgelegten Beilagen ./G bis ./K zu ON 54 werden in der angefochtenen Entscheidung sehr wohl erörtert (US 15 f), aus welchem Grund der diesbezügliche Einwand der Unvollständigkeit ins Leere geht.

Dass sich die Tatrichter mit den angesprochenen Beweisergebnissen nicht in Richtung aller denkbarer Schlussfolgerungen auseinandersetzen, entspricht dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und ist solcherart aus dem Blickwinkel des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes bedeutungslos (RIS Justiz RS0098377).

Indem die Rüge aus den genannten Urkunden anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Der Einwand, das Erstgericht begründe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht (Z 5 vierter Fall, nominell verfehlt auch Z 9 [lit a] und Z 10), trifft nicht zu (US 10 f).

Dabei ist der Schluss vom äußeren Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keineswegs unzulässig, vielmehr bei wie hier leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz , WK StPO § 281 Rz 452).

Die Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die Angaben jener Zeugen, die sogenannte Schwarzzahlungen an diesen in Abrede gestellt haben, werden der Rüge (insoweit Z 5 zweiter Fall) zuwider sehr wohl erörtert (US 5 bis 7, 8 f).

Soweit die Beschwerde einzelne Urteilspassagen isoliert herausgreift und hieraus Begründungsmängel abzuleiten trachtet, unterlässt sie die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS Justiz RS0116504, RS0119370).

Mit dem übrigen Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO erschöpft sich die Rüge erneut in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Entsprechendes gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a). Diese beschränkt sich zur Gänze darauf, das vom Erstgericht wie zur Mängelrüge dargelegt umfassend und mängelfrei gewürdigte Beweismaterial anhand eigener Beweiswerterwägungen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu interpretieren. Der Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, der dazu dient, erheblich bedenklichen Gebrauch des den Tatrichtern gesetzlich zustehenden Beweiswürdigungsermessens aufzuzeigen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 470), wird damit verlassen.

Der sowohl von der Rechtsrüge (Z 9 [zu ergänzen] lit a) als auch von der Subsumtionsrüge (Z 10) unsubstantiiert erhobene Einwand fehlender Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite einschließlich der Gewerbsmäßigkeit (jeweils nominell verfehlt auch Z 5) lässt nicht erkennen, welche über die getroffenen hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (RIS Justiz RS0118415).

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass das Erstgericht die hinterzogenen Abgabenbeträge, die Tathandlungen des Beschwerdeführers sowie dessen tatbestandskonformen Vorsatz (einschließlich der Absicht im Sinn des § 38 Abs 1 FinStrG) sehr wohl feststellt (US 4 f).

Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe „keine ausreichenden Feststellungen im Hinblick auf die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages getroffen“ und habe „keine ausreichende Subsumption im Hinblick auf § 38 FinStrG stattgefunden“, lässt keinen Konnex zu den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes erkennen. Auch andere Nichtigkeitsgründe werden damit nicht deutlich und bestimmt (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) angesprochen.

Nach den Konstatierungen der Tatrichter ergingen aufgrund der vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M***** GmbH erstatteten, unrichtigen Jahressteuererklärungen Abgabenbescheide, mit denen die Umsatz und die Körperschaftsteuer (erklärungskonform) zu niedrig festgesetzt wurden (US 4). Sodann ergaben sich anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung von Baustoffgroßhändlern Verdachtsmomente in Richtung von Abgabenverkürzungen (US 7), was zur Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens (§§ 303 ff BAO) und in weiterer Folge zu neuen Bescheiden führte. Ob diese (neuen) Abgabenbescheide rechtskräftig sind (was das Erstgericht im Übrigen ausdrücklich verneint [US 18]), ist für die Differenzierung zwischen versuchter und vollendeter Tat bedeutungslos, weil die mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Sache nach angesprochene Norm des § 33 Abs 3 lit a erster Fall FinStrG auf jene Bescheide abstellt, mit denen die Abgaben zu niedrig festgesetzt worden sind, gegenständlich also die vor der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens ergangenen (erklärungskonformen) Bescheide.

Dem von der Beschwerde nicht aufgegriffenen, insoweit für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung maßgebenden und solcherart aus Z 11 zweiter Fall relevanten (12 Os 119/06a, EvBl 2007/130, 700 [verst Senat]; Lässig in WK² FinStrG §§ 13, 14 Rz 8) Umstand, dass die angefochtene Entscheidung zur im Tatzeitraum (vgl demgegenüber § 33 Abs 3 lit a erster Fall FinStrG idF BGBl I 2013/14) maßgeblichen (§ 4 Abs 2 FinStrG) Rechtskraft dieser Bescheide keine Feststellungen enthält (RIS Justiz RS0086391, RS0086429, RS0086436, RS0086462; Lässig in WK² FinStrG § 33 Rz 34), wird das Oberlandesgericht im Rahmen der Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen haben ( Ratz , WK StPO § 283 Rz 1).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
9
  • RS0118415OGH Rechtssatz

    08. November 2023·3 Entscheidungen

    Von Feststellungsmängeln abgesehen, liegen die Nichtigkeitsgründe der Z 9 und 10 des § 281 Abs 1 StPO vor, wenn angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ein Schuld- oder Freispruch ergangen ist (Z 9 lit a bis c) oder die festgestellten Tatsachen zwar zu Recht einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert wurden, aber bei der Subsumtion Fehler unterlaufen sind (Z 10). Mit diesen Rechtsfragen können zur Anfechtung des Urteils Berechtigte den Obersten Gerichtshof befassen. Da die §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO vom Beschwerdeführer verlangen, die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also darzulegen, warum das Erstgericht zu Unrecht freigesprochen oder die festgestellten Tatsachen einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert oder nicht subsumiert hat, also aufzuzeigen, warum das Gesetz unrichtig angewendet wurde, die bloße (= substratlose) Behauptung, der Angeklagte sei nicht oder nicht im Sinn der angezogenen Gesetzesstellen schuldig, aber nicht erkennen lässt, welchen konkreten Rechtsfehler der Beschwerdeführer geltend machen will und damit einer inhaltlichen Erörterung nicht zugänglich ist, sollen derartige Rügen, um kostenaufwändige Gerichtstage zu vermeiden, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verzichtet der Beschwerdeführer auf methodengerechte Argumentation (vgl §§ 6 f ABGB, § 1 StGB) zugunsten bloßer (Rechts-)Behauptungen, können diese zwar zu amtswegigem Einschreiten des Obersten Gerichtshofes nach § 290 Abs 1 zweiter Satz (erster Fall) StPO zugunsten des Angeklagten - dann nämlich, wenn die Behauptung im Ergebnis zutrifft -, nicht aber zum Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde führen, sodass sich eine Behandlung im Gerichtstag erübrigt.