BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der MonopoleERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.II. Hauptstück.Besonderer Teil. Abgabenhinterziehung.Art. 1 § 38a

Art. 1 § 38aStrafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung

In Kraft seit 15. Dezember 2012
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