JudikaturJustiz13Os20/08b

13Os20/08b – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Edgar S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Oktober 2007, GZ 31 Hv 91/07p-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten wurde Edgar S***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt (A).

Danach hat er in Eisenstadt, Wien und Schützen am Gebirge mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachgenannter Bankinstitute durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, „ein redlicher Inhaber nachgenannter Sparkonten und Verfügungsberechtigter von Sparbüchern zu sein, wobei er zu nachgenannten Sparkonten vinkulierte Sparbücher vorlegte", zur Auszahlung von Geldbeträgen, mithin zu Handlungen verleitet, die Rudolf A***** unter Berücksichtigung geringfügiger Einlagen um 1,098.973,81 Euro am Vermögen schädigten, und zwar

I. von 1,072.542,70 Euro in der Zeit zwischen 13. November 1998 und 27. Mai 2002 in fünf Fällen vom Sparkonto mit der Nr ***** bei der B*****,

II. von 9.810,84 Euro in der Zeit von 3. November 1998 bis 30. November 1998 fünf Fällen vom Sparkonto mit der Nr ***** der E***** und

III. von 16.714,75 Euro am 3. November 1998 vom Sparkonto mit der Nr ***** der B*****.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die der Sache nach allein gegen diesen Punkt A des Schuldspruchs gerichtete Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Rechtsmittelantrag auch den Schuldspruch B erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Auch im Übrigen ist die (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) bezieht sich mit der Behauptung von Begründungsdefiziten in Ansehung der Feststellung, wonach „Forderungsinhaber bzw Eigentümer der Sparbücher A***** sei" sowie dazu, „warum bei A***** der Schaden eingetreten ist" und „wie der Erwerb der Forderungen bzw. der Eigentumserwerb an den Sparbüchern (Inhaberpapieren) durch A***** erfolgt sein soll", nicht auf entscheidungsrelevante Aspekte, weil die Identität der durch die betrügerische Aktivität des Angeklagten geschädigten Person für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung ist (Kirchbacher/Presslauer, WK² § 146 [2006] Rz 59). Abgesehen davon erhellen die (allein für den Privatbeteiligtenzuspruch maßgeblichen) zivilrechtlichen Ansprüche des Rudolf A***** bereits aus der - entgegen späterer Urteilskritik (nominell Z 10) sehr wohl - konstatierten Einantwortung des Nachlasses der früheren Sparbuchinhaberin, nämlich seiner im Jahr 1995 verstorbenen Tante (US 7 f).

Der behauptete Widerspruch zwischen der Konstatierung, wonach der Angeklagte (dem in diesem Zusammenhang der Name des Rudolf A***** mitgeteilt wurde; US 8) den Eigentümer (der Sparbücher) trotz Recherche nicht eruieren konnte, zu den - dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider (inhaltlich Z 9 lit a) sich keineswegs in einer „Wiedergabe des Gesetzeswortlautes" erschöpfenden, vielmehr mit konkretem Sachverhaltsbezug zur konstatierten Realisierung der Sparguthaben getroffenen (US 9 ff) - Feststellungen betreffend den auch eine Vermögensschädigung des tatsächlich Berechtigten umfassenden Vorsatz des Angeklagten (US 12) liegt nicht vor. Indem die Rüge die hinsichtlich dieser Feststellungen zur subjektiven Tatseite angeführte Begründung unsubstantiiert für nicht ausreichend hält und unter der Hypothese einer Annahme des Angeklagten, es würde sich „bei den Sparbüchern um gefundene bzw herrenlose Sachen" handeln, einen Schädigungsvorsatz in Abrede stellt, bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die mängelfreie (wesentlich auf erheblich belastende Angaben des in den Straffall ebenso involvierten Halbbruders des Angeklagten gestützte; US 13 ff) Beweiswürdigung der Tatrichter. Im Übrigen sind vinkulierte Sparbücher keine (selbständigen) Wertträger, weshalb deren Verwahrung und Verwendung durch den Angeklagten rechtsrichtig nach § 229 StGB (Urteilspunkt B) beurteilt wurde (vgl RIS-Justiz RS0091260, RS0093543). Soweit die eine Unterstellung der Tat nach § 134 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) das Fehlen „konkreter" Feststellungen reklamiert, wonach es dem Angeklagten „bewusst war, dass die Sparbücher im Eigentum einer dritten Person standen bzw wer der Eigentümer der Sparbücher war", entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt. Denn abgesehen von der konstatierten Einantwortung des Nachlasses ignoriert die Rüge jene Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach sich der Vorsatz des Angeklagten sowohl auf die unrechtmäßige Bereicherung als auch auf die fehlende Verfügungsbefugnis seines Halbbruders (der die Sparbücher an ihn übergeben hatte; US 8) erstreckte und erklärt nicht, weshalb es im Hinblick darauf und angesichts festgestellter Realisierung der Sparbücher durch den Angeklagten zusätzlicher Feststellungen zu dessen Bewusstsein, „dass es sich um Inhaberpapiere handelte", bedurft hätte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.