JudikaturJustizRS0091260

RS0091260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2018

Die Unterdrückung von (vinkulierten) Sparbüchern und deren nachfolgende betrügerische Verwertung sind jeweils gesondert (nach § 229 und nach §§ 146 f StGB) strafbar; eine Konsumtion der Urkundenunterdrückung kommt weder als sogenannte straflose Vortat noch als typische Begleittat in Betracht.

Entscheidungen
4