JudikaturJustiz13Os179/78

13Os179/78 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Februar 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vichytil als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oskar A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB. über die vom Angeklagten Oskar A gegen das Urteil des Landesgerichts Graz als Jugendschöffengerichts vom 6.April 1978, GZ. 4 Vr 675/77- 153, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Maierhofer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe auf 2 (zwei) Jahre und 4 (vier) Monate herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Oskar A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Jugendschöffengerichts wurde unter anderem der am 13. November 1953 geborene Oskar A des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1

und Z. 2, 130, 1.Satz (2.Fall) und 2.Satz, und 15 StGB. schuldig erkannt, weil er zusammen mit anderen in der Zeit vom 2. bis 15.August 1977 in verschiedenen Orten Österreichs in 16 (davon 14 vollendeten) Angriffen 'einbruchsweise' fremde bewegliche Sachen in einem Wert von über 34.000 S anderen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den (schweren) Diebstahl durch Einbruch als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Hiefür wurde über ihn nach dem 2.Strafsatz des § 130 StGB. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und überdies gemäß dem § 23 StGB. seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Wiederholung der Taten durch einen längeren Zeitraum, die mannigfachen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, seinen raschen Rückfall und seine führende Beteiligung an den Straftaten; als mildernd sah es hingegen das volle Geständnis und die ungünstigen Familienverhältnisse des Angeklagten sowie die Zustandebringung der Beute an.

Mit seiner Berufung - zu deren Erledigung im Hinblick auf die von einem Mitangeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde, über die bereits getrennt entschieden wurde, der Oberste Gerichtshof zuständig ist (§ 296 Abs. 1 StPO.) -

strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf ein solches von weniger als zwei Jahren (und damit den Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung für die angeordnete Anstaltsunterbringung) an, andernfalls er eigens die Eliminierung des Ausspruchs über seine Unterbringung in einer Anstalt gemäß dem § 23 StGB. begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Der Angeklagte hat die ihm zur Last liegenden Taten in einem Zeitraum von vierzehn Tagen begangen; von einer Tatverübung durch einen längeren Zeitraum kann daher keine Rede sein. Die Tatwiederholung und der rasche (und zwar rascher als vom Erstgericht angenommen - weil nicht vom 20.Juni, sondern erst vom 20.Oktober 1976 bis 2.August 1977

- siehe II. Bd., S. 348, 369, 215 - eingetretene) Rückfall gehen mit der gewerbsmäßigen Tatbegehung regelmäßig einher, und fallen darum hier nicht erschwerend ins Gewicht, was von der Judikatur wiederholt ausgesprochen wurde und bereits zu deren gesichertem Bestand gehört. Der Oberste Gerichtshof ist sonach der Auffassung, daß eine Freiheitsstrafe (etwa) im Ausmaß des vom Angeklagten durch die Untersuchungshaft erlittenen Freiheitsentzugs dem von Täterpersönlichkeit, Tatunrecht und näheren Umständen der Tatbegehung bestimmten Grad seines Verschuldens entspricht. Insoweit war daher der gegen das Strafmaß ergriffenen Berufung ein Erfolg beschieden.

Anders, soweit die Berufung die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter bekämpft.

Die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahme sind beim Angeklagten in voller Klarheit ausgeprägt. Das Erstgericht hat in erschöpfender Begründung (II. Bd., S. 367 bis 373) alle jene Argumente angeführt, welche die bekämpfte vorbeugende Maßnahme, die auch bei dem nunmehr reduzierten Strafmaß zulässig bleibt, gebieten. Der Berufungswerber vermag dagegen nichts Entscheidendes vorzubringen, denn gerade der Hinweis auf andere Fälle versagt bei dieser individuell-täterbezogenen Unrechtsfolge. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anstaltsunterbringung im Hinblick auf das zur Zeit der Begehung der Anlaßtat das 24.Lebensjahr noch nicht erreichende Alter des Angeklagten, die den Obersten Gerichtshof zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs bewogen haben, sind durch dessen Erkenntnis vom 21.Dezember 1979 (G 116/78-15) rechtlich unbeachtlich geworden, sodaß diese nach Lage des Falls gebotene rechtspolitische Maßnahme zur Anwendung kommen kann.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.