§ 20 Auskunftserteilung
§ 20 Auskunftserteilung — OGHG
§ 20 Auskunftserteilung — OGHG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 328/1968
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1969
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12006879
Zuletzt nach Updates gesucht am
In der Geschäftsstelle darf Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden.