JudikaturJustizRS0071142

RS0071142 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2023

Aus § 20 OGHG (wonach den Parteien in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft gewährt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist) ergibt sich, daß eine Einsicht in die Akten des OGH durch eine Partei oder deren Vertreter ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Entscheidungen
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