(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes und § 98 ZPO sind außer im Fall des § 180 Abs. 4 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.
(3) Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Zustelldienste (§ 2 Zustellgesetz) zu erfolgen. Die Kriminalpolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 82 Zustellung
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß. (2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes und § 98 ZPO sind außer im Fall des § …
§ 83 Arten der Zustellung
…zugestellt werden, soweit die Voraussetzungen des § 25 des Zustellgesetzes vorliegen oder schon deren Ausforschung oder die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 82 Abs. 2) einen dem Beschleunigungsgebot (§ 9) widerstreitenden Verfahrensaufwand bedeuten würde. Die Bekanntmachung ist in die Ediktsdatei (§ 89j Abs. 1…
Verschlusssachenverordnung
§ 7
…diesem Fall in einem neutral adressierten größeren Behältnis (Umschlag, Karton, Kiste, etc.) zu befinden hat. Mit der Zustellung sind grundsätzlich Justizbedienstete oder gemäß § 82 Abs. 3 StPO Organe der fallführenden kriminalpolizeilichen Einheit, in Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 StPO Organe der zuständigen Sondereinheit nach § …