(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes und § 98 ZPO sind außer im Fall des § 180 Abs. 4 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.
(3) Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Zustelldienste (§ 2 Zustellgesetz) zu erfolgen. Die Kriminalpolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist.
§ 82 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 82 Zustellung
…§ 82. (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz , BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87…
Art. 7 Artikel VII
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 19, 20a, 28a, 31, 82, 83, 100a, 133, 139, 153, 265, 285e, 288, 381, 390, 409, 470, 475, 502 und 516 , BGBl. Nr. 631/1975) Die durch dieses Bundesgesetz…
§ 83 Arten der Zustellung
…zugestellt werden, soweit die Voraussetzungen des § 25 des Zustellgesetzes vorliegen oder schon deren Ausforschung oder die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten ( § 82 Abs. 2 ) einen dem Beschleunigungsgebot ( § 9 ) widerstreitenden Verfahrensaufwand bedeuten würde. Die Bekanntmachung ist in die Ediktsdatei ( § 89j Abs. 1…
Verschlusssachenverordnung
§ 7
…diesem Fall in einem neutral adressierten größeren Behältnis (Umschlag, Karton, Kiste, etc.) zu befinden hat. Mit der Zustellung sind grundsätzlich Justizbedienstete oder gemäß § 82 Abs. 3 StPO Organe der fallführenden kriminalpolizeilichen Einheit, in Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 StPO Organe der zuständigen Sondereinheit nach § …
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