JudikaturJustiz12Os3/02

12Os3/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. April 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen B***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 5. September 2001, GZ 11 Vr 713/98-52, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 26 Abs 2 FinStrG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen B***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 12. März 1992 bis 19. Jänner 1996 in Haag am Hausruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, dadurch, dass er Provisionen, die ihm aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit in Österreich für die Firma M***** GmbH Co KG zugeflossen waren, und zwar im Jahr 1990 2,254.137 S, im Jahr 1991 2,264.598 S, im Jahr 1992 1,213.936 S und im Jahr 1993 1,790.736 S in den Steuererklärungen nicht auswies, für die Jahre 1990 bis 1993 eine Verkürzung an Einkommens – und Gewerbesteuer im Betrag von insgesamt 4,613.101 S bewirkte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht den Inhalt der vom Angeklagten mehrfach zur Unterstützung seiner leugnenden Verantwortung herangezogenen Kopien der Vereinbarung mit der Firma W***** (W*****) vom 8. Jänner 1986 und der Übernahmebestätigungen betreffend die vorgebliche Weiterleitung der zuvor in bar von der M***** kassierten Provisionen an die Firma W***** nach eingehender Würdigung aller Beweisergebnisse (US 8 ff) unmissverständlich als unrichtig beurteilt, sodass von einem inneren Widerspruch zur konstatierten Einbehaltung der Provisionen keine Rede sein kann. Mit dem Hinweis auf das Missverhältnis zwischen dem erklärten Einkommen und den Aufwendungen, die Selbstanzeige für die Jahre 1989, 1993 und 1994 bei gleicher Fallgestaltung (US 13), das (bis auf den jeweiligen Betrag) völlig idente Schriftbild (vgl Straflisten Nr. 33/96 S 34-44) der zahlreichen (Provisions-) Übernahmebestätigungen der W***** (US 15), sowie den Umstand, dass darin ab Februar 1993 eine nicht mehr aktuelle Telefonnummer angeführt ist (US 10), haben die Tatrichter formal einwandfrei begründet, warum sie der - mit dem Inhalt der in Rede stehenden Kopien korrespondierenden - Verantwortung des Angeklagten, die Provisionen der M***** abgeführt zu haben, keinen Glauben schenkten.

Indem der Beschwerdeführer einzelnen Argumenten der Beweiswürdigung (wie der Anführung einer erst drei Jahre nach dem Vertragsdatum zugewiesenen Anschrift und der Unterlassung der Angabe eines Vermögenszuwachses aus einer Erbschaft und dem Verkauf einer Kunststoffbeschichtungsanlage gegenüber dem Finanzamt bei Erstellung der Vermögensdeckungsrechnung) spekulativ für ihn günstigere Erklärungsmöglichkeiten gegenüberstellt, ficht er die Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an.

Die Aussagen der Zeugen Rainer und Renate Z*****, wonach der Angeklagte die Provisionen über die W***** abgewickelt haben wollte und entsprechende Rechnungen vorlegte, betreffen nicht die allein relevante Frage der Weiterleitung der unstrittig zuvor in bar von der Firma M***** kassierten Provisionen an die W*****, und mussten daher bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden.

Gleiches gilt für die Depositionen des Steuerberaters Wolfgang K*****, wonach dieser bei einer Besichtigung in Liechtenstein den Eindruck gewonnen habe, die W***** sei ein florierendes Unternehmen (ON 37), und des Angeklagten, wonach er eine Umsatzsteigerung durch "Synergie-Effekt" infolge des Zugangs zu Kunden der W***** erzielte, sowie die in den vorgelegten Kopien der Übernahmebestätigungen genannten Beträge, zumal all diese Beweisergebnisse der mängelfrei konstatierten Entgeltlichkeit der Vermittlungstätigkeit des Angeklagten nicht entgegenstehen.

Inwiefern bei Erörterung der Aussage des Zeugen Alfred W***** (US 13) eine Unvollständigkeit unterlaufen sein soll, wird in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) dargelegt. Warum die Tatsache, dass der in Rede stehende Vertrag vom 8. Jänner 1986 "zeitlich viel früher datiert ist, als der Auszug aus dem Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein, der erst am 11. April 1996 ausgestellt und vom Angeklagten bzw steuerlichen Vertreter in Liechtenstein angefordert wurde", für dessen inhaltliche Richtigkeit sprechen sollte, ist nicht nachvollziehbar, weil damit keineswegs dargetan wird, dass der Beschwerdeführer erst durch den Registerauszug von der Existenz des Verwaltungsrates der W*****, Peter Ö*****, Kenntnis erlangen konnte.

Der Einwand, der im Spruch angeführte Tatzeitraum (12. März 1992 bis 19. Jänner 1996) sei nicht festgestellt und begründet, betrifft - wie die Beschwerde selbst einräumt - die Strafzumessungstatsache des längeren Tatzeitraumes und damit bloß einen Berufungsgrund. Indem die Beschwerde bloß die vom Erstgericht den Feststellungen zugrunde gelegten Berechnungen des Finanzamtes Grieskirchen (Straflisten Nr. 33/96 S 13-20) anzweifelt, ohne einen konkreten Einwand zu erheben, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung des vermeintlichen formellen Begründungsmangels. Das Erstgericht hat seine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 5) mit dem Hinweis auf die Erfahrung des Angeklagten als selbständiger Handelsvertreter logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 15). Mit der Behauptung, der Verkürzungsbetrag sei erst durch einen komplizierten Rechenvorgang ermittelbar, womit der Vorsatz, "gerade diesen Steuerbetrag zu verkürzen", nicht unterstellt werden könne, wird übersehen, dass sich der Verkürzungsvorsatz nicht auf die Höhe des (außerhalb des subjektiven Tatbestandes gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken muss; genug daran, dass die tatbestandsgemäße Verkürzung als solche vorsätzlich bewirkt wurde (Dorazil/Harbich FinStrG § 33 E 54).

Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt zur Gänze den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, indem sie einerseits die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite und zur bewirkten Steuerverkürzung negiert, und sich andererseits bei der Behauptung, auf der subjektiven Tatseite sei Wissentlichkeit sowohl hinsichtlich der Bewirkung der Steuerverkürzung (die im Übrigen angenommen wurde - US 5), als auch hinsichtlich der Pflichtverletzung erforderlich, nicht an der angewendeten Norm des § 33 Abs 1 FinStrG orientiert.

Schließlich stellt sich der gegen die Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG gerichtete Einwand der Sache nach als Beschwerde gegen den (vom Erstgericht irrtümlich nicht als solchen bezeichneten) Beschluss dar. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Der Gerichtshof zweiter Instanz wird demnach über die Berufung (§ 285i StPO) und die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 26 Abs 2 FinStrG (§ 498 Abs 3 StPO; § 195 Abs 1 FinStrG) zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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