JudikaturJustiz12Os19/21t

12Os19/21t – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pateisky als Schriftführerin in der Auslieferungssache des Boris M***** an die Russische Föderation, AZ 314 HR 31/18s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens und den damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019, GZ 314 HR 31/18s 43, erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Auslieferung des Boris M***** an die Russische Föderation zur Strafverfolgung wegen der in der – dem Auslieferungsersuchen vom 7. Dezember 2018 zugrunde liegenden – Verordnung zur Strafverfolgung vom 21. Mai 2018 beschriebenen und durch Note vom 8. August 2019 konkretisierten Tatvorwürfe für (nicht un )zulässig. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 18. Februar 2020, AZ 22 Bs 295/19x, nicht Folge. Den dagegen vom Betroffenen erhobenen Erneuerungsantrag analog § 363a Abs 1 StPO wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 11. August 2020, AZ 12 Os 51/20x, zurück.

[2] In der Folge beantragte der Betroffene beim Landesgericht für Strafsachen Wien die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesen Antrag wies das genannte Gericht mit Beschluss vom 12. November 2020, GZ 314 HR 31/18s 70, ab. Der dagegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. Dezember 2020, AZ 20 Bs 332/20z, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Erneuerungsantrag des Betroffenen analog § 363a Abs 1 StPO, welchem keine Berechtigung zukommt:

[4] Für einen – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags (RIS Justiz RS0122228), bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 sinngemäß (RIS Justiz RS0122737, RS0128394).

[5] Soweit der Erneuerungswerber gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 12. November 2020 argumentiert, verfehlt er den Bezugspunkt. Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Beschwerde anfechten kann, sind nämlich unzulässig (RIS Justiz RS0124739 [T2]).

[6] Ein Erneuerungsantrag hat – weil Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein ( Grabenwarter/Pabel , MRK 7 § 13 Rz 16) – auch deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS Justiz RS0122737 [T17]). Daran geht der Erneuerungsantrag vorbei. Er spricht nämlich weder inhaltlich noch nominell eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle an (vgl RIS Justiz RS0132365).

[7] Der Erneuerungsantrag des Betroffenen war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).

[8] Ein Antrag auf Zuerkennung der hemmenden Wirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen (RIS Justiz RS0125705), weshalb das darauf bezogene Begehren des Betroffenen als unzulässig zurückzuweisen war.

Rechtssätze
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