JudikaturJustizRS0132365

RS0132365 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO ‑ dessen Wortlaut folgend ‑ nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden.

Entscheidungen
44