JudikaturJustiz12Os17/89

12Os17/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** wegen des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. November 1988, GZ 7 Vr 1318/88-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen wegen des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 15, 204 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und des Betruges nach § 146 StGB (I bis V des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen.

Text

Gründe:

D er am ***** geborene ***** wurde des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB (Punkt I. des Urteilssatzes), des "Verbrechens" (richtig: Vergehens) der versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 15, 204 (Abs. 1) StGB (II.), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (III.), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB (IV.), des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (V.) und des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB (VI.) schuldig erkannt. Die von ihm dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, "9" und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Urteilstaten I bis IV:

In Ansehung dieser Fakten liegt dem Angeklagten - zusammengefaßt wiedergegeben - zur Last, im Frühjahr 1988 ***** und ***** durch Anwendung von Hypnose widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zu im Urteil näher beschriebenen Unzuchtshandlungen mißbraucht (I 1 und 2), ***** durch Anwendung von Hypnose zu im Urteil konkretisierten Unzuchtshandlungen zu nötigen versucht (II), ***** und ***** durch Anwendung von Hypnose und indem er sie in diesem Zustand fesselte, zu Handlungen (Niederknien) und Duldungen (namentlich sich fesseln und auspeitschen zu lassen) genötigt (III 1 und 2) und schließlich ***** durch die vorgenannte Auspeitschung am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt (Striemen am Gesäß) zu haben.

Der entscheidende gemeinsame Nenner aller dieser Taten ist die Feststellung, daß die Gewaltausübung des Angeklagten gegen die Frauen in Anwendung von Hypnose bestand und daß dadurch der den Intentionen des Angeklagten entgegenstehende Wille der Opfer ausgeschaltet (I 1 und 2) oder zumindest gebeugt wurde (II, III und IV), wobei bei den zuletzt angeführten Fakten (III und IV) der Willensbeugung durch Hypnose deshalb entscheidende Bedeutung zukommt, weil die Duldung der Fesselung und des Auspeitschenlassens nach den Urteilsannahmen bereits eine Folge der vorausgegangenen Hypnotisierung war und, aus freien Stücken, zugelassen, den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllte (III) und auch die Duldung der Zufügung von Striemen, sohin an sich leichter Verletzungen im Verlauf eines freiwilligen sadomasochistischen Verkehrs angesichts der Zustimmung des Opfers nicht strafbar wäre (siehe Leukauf-Steininger Komm 2 § 90 StGB RN 11, 12, Kienapfel , BT 2 § 90 RN 38, 40).

Den im Rahmen der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) erhobenen Beschwerdeausführungen zu diesen Urteilstaten ist nun darin beizustimmen, daß das Urteil in diesem entscheidenden Punkt teilweise an unzureichender und unvollständiger Begründung leidet und daß im übrigen die in der Beschwerde enthaltenen Aktenhinweise geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die Konstatierung, der Beschwerdeführer habe die betreffenden Frauen durch Hypnose in einen rechtlich relevanten Trancezustand versetzt, zu erwecken. In Ansehung der Zeuginnen ***** und ***** ist davon auszugehen, daß die Sachverständige aus dem Gebiet der Psychologie, Dr. W*****, keine objektiven Befunde zur Lösung der Frage, inwieweit es dem Angeklagten gelungen war, einen die Dispositionsfähigkeit beseitigenden Trancezustand zu indizieren, beizubringen vermochte und meinte, man müsse sich insoweit auf die Aussagen der Zeuginnen verlassen (Band II S 187, 382 ff). Das Schöffengericht schenkte beiden Frauen vollen Glauben, hat aber bezüglich der entscheidenden Frage der Hypnoseinduzierung bzw. der Willensbeeinträchtigung Aussageteile mit Stillschweigen übergangen, denen im Rahmen der Gesamtwürdigung Relevanz ersichtlich nicht abgesprochen werden kann und die, falls sie in die Erwägungen der Tatrichter miteinbezogen worden wären, möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.

So findet die Aussage der Zeugin ***** vor dem Untersuchungsrichter, sie habe (zwar) "den ganzen Vorgang widerlich gefunden", es sei (aber) "auch etwas Neugier dabei gewesen, weil sie wissen wollte, wie die Sache weitergeht" im Urteil ebensowenig Niederschlag wie ihre Bekundung, daß sie nach dem inkriminierten Geschehen noch drei bis vier Mal beim Angeklagten war, sie auch bei ihm übernachtete und daß sie geglaubt habe, sie brauche "solche Sachen nur am Anfang zu machen" (Band II S 17 ff). Daß das Dulden aus "Neugier" und Spekulationen darüber, wie lange "solche Sachen" gemacht würden, Bewußtsein und Willenssteuerung voraussetzen, ist evident und muß nicht weiter erläutert werden.

Daß ***** dem Angeklagten am 6.April 1988 - also rund drei Wochen nach der inkriminierten Tat - aus dem Urlaub eine Ansichtskarte schrieb, wurde im Urteil zwar erwähnt; unerörtert blieb aber der Inhalt der Karte, der mit der vom Gericht gegebenen Erklärung - ***** habe dem Angeklagten helfen wollen und keine sexuellen Kontakte sondern Arbeit gesucht (Band II S 431) - in keinem schlüssigen Zusammenhang steht. Dies gilt namentlich für die Passage: "Paß auf, daß dich die Arbeit nicht auffrißt - überlaß' das mir ... Komm her und spann dich aus .... sei umarmt von *****" (Band I S 506).

Gravierende Unvollständigkeiten der Begründung weist das Urteil auch bezüglich der Angaben der Zeugin ***** auf. So wird mit völligem Stillschweigen übergangen, daß die Genannte anläßlich ihrer Vernehmung vor der Polizei angegeben hatte, sie sei "keinesfalls in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen" (Band I S 149) und daß sie vor dem Untersuchungsrichter erklärte, sie habe sich nicht in Hypnose befunden (Band I S 303, 310), sie habe geglaubt, daß sie den Job, den sie unbedingt benötigte, bekommen würde, wenn sie dem Angeklagten gehorche und sie fühle sich insofern getäuscht, als ihr der Angeklagte bei Ablegung eines positiven Tests die Vermittlung eines Jobs zugesichert habe, weswegen sie unter anderem auch Schläge erduldet und sich vom Angeklagten zu Handlungen habe verleiten lassen, die sie unter anderen Umständen niemals gebilligt bzw. durchgeführt hätte (Band I S 309 a).

Bei ***** ist die Situation insofern etwas anders gelagert als bei ***** und *****, als hier nach Ansicht der Sachverständigen Dr. W***** und Dr. Z***** objektive Hinweise für eine "Trance-Induktion" vorhanden sind, und zwar eine vom Polizeiarzt festgestellte allgemeine Verlangsamung der Sprache und der Reaktion. Nach Ansicht der Sachverständigen Dr. W***** stellt es auch ein wichtiges Indiz für einen "posthypnotischen Auftrag" dar, daß ***** in einem Lokal, in das sie der Angeklagte geschickt hatte, gegen ihre Gewohnheit Kaffee bestellte, obwohl sie dieses Getränk normalerweise nicht zu konsumieren pflegt.

Dennoch ist das Urteil auch in Ansehung dieser Zeugin nicht frei von Begründungsmängeln (Z 5) bzw. bestehen auch hier erhebliche Bedenken gegen die Feststellung, ihr Wille sei im Tatzeitpunkt durch Hypnose ausgeschaltet gewesen.

Eine Unvollständigkeit der Begründung ist zunächst darin gelegen, daß das Urteil die der inkriminierten Tat zeitlich am nächsten liegenden Angaben der Zeugin mit Stillschweigen überging, wonach es zwischen ihr und dem Angeklagten zu keinen sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei (Band I S 14). Unerwähnt blieb im Urteil ferner, daß nach dem Gutachten Dris. W***** (Band II S 187) eine teilweise Rückorientierung der Zeugin nach dem Verlassen des Studios erfolgte, was dazu führte, daß ***** spontan den Bruder ihres Freundes anrief, sie aber dennoch nach der - gleichfalls nicht erörterten - Aussage der Zeugin ***** (Band II S 371 f) den Angeklagten bei seinem Erscheinen im Lokal umarmte und küßte und sodann mit ihm gemeinsam zum Studio zurückging. Von Relevanz ist diese Unvollständigkeit deshalb, weil aus dem Küssen und Umarmen im "rückorientierten" und sonach außerhalb einer allenfalls vorher vorhandenen Trance gelegenen Zustands Rückschlüsse auf die Selbstbestimmungsfähigkeit der ***** im inkriminierten Zeitraum gezogen werden könnten. Erörterungsbedürftig erscheint in diesem Zusammenhang die Meinung der Sachverständigen Dr. W*****, der Umstand, daß ***** nach der (teilweisen) Rückorientierung gegen ihre Gewohnheit Kaffee bestellte, spreche "offensichtlich" für eine Suggestion durch den Angeklagten (Band II S 177); denn einerseits hat ***** niemals erklärt, sie trinke unter keinen Umständen Kaffee und andererseits mangeln jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte der ***** den (post)hypnotischen Auftrag erteilt hätte, (nur) Kaffee (und kein anderes Getränk) zu bestellen.

Schließlich wird im Urteil auch mit keinem Wort erwähnt, daß ***** in der Hauptverhandlung nach Vorhalt der Verantwortung des Angeklagten, sie habe alles freiwillig getan und dabei große Lust empfunden, lediglich entgegnete, das stimme nicht, sie habe "nicht die Initiative ergriffen" (Band II S 312) und daß sie im weiteren Verlauf ihrer Befragung erklärte, "eher locker" in sexuellen Dingen zu sein (Band II S 317) sowie es als möglich bezeichnete, daß der Angeklagte aus der Situation heraus der Meinung sein konnte, sie habe "diese Sachen" auch gewollt (Band II S 318), welch letztere Formulierung ersichtlich nicht nur für die Frage, ob objektiv ein Trancezustand vorlag, sondern auch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite von Relevanz ist.

Nicht haltbar erweist sich aber auch der Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (Punkt V des Urteilssatzes), in dem ihm vorgeworfen wird, er habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Februar 1988 der ***** 4.000 S und den Eheleuten ***** (hinsichtlich deren Sohnes *****) 14.000 S durch die Vorgabe herausgelockt, er werde sie (selbst) oder durch einen Dritten mit seinen Methoden, insbesondere durch Anwendung von Hypnose und Erstellung einer Analyse von ihren Depressionen befreien bzw. heilen. Der Hauptmangel im Faktum ***** ist darin gelegen, daß, wie die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend hervorhebt, die Konstatierung, der Angeklagte habe Heilung versprochen, in den Angaben der Eheleute ***** keine Deckung findet. Vielmehr hat ***** - welche die Verhandlungen mit dem Angeklagten führte - ausdrücklich erklärt, daß von einer Heilung keine Rede war, ja daß der Angeklagte nicht einmal sagte, er werde versuchen, ihrem Sohn zu helfen (siehe Band II S 352 und 358), was im Urteil jedoch mit völligem Stillschweigen übergangen wird. Darüberhinaus weist das Urteil in Ansehung der Frage, über welche Tatsachen getäuscht wurde, aber auch gravierende Undeutlichkeiten auf: Während nämlich einerseits ausgeführt wird, der Angeklagte habe ***** für eine zu erbringende Analyse einen Betrag von 14.000 S entlockt, dann aber keine Analyse erstellt (Band II S 447), finden sich an anderen Stellen Konstatierungen, die der Sache nach auf die Annahme hinauslaufen, der Angeklagte habe zumindest versucht, ***** zu analysieren bzw. ihn vorher zu hypnotisieren. So wird festgestellt, der Angeklagte habe zunächst bei der ersten Behandlung des Sohnes diesen in einen abgedunkelten Raum mit Musikuntermalung und eingeschalteter Punktlichtquelle - also unter Umständen, die bei den Sittlichkeitsfakten als Teil der Hypnoseeinleitung qualifiziert wurden - in entspannter Atmosphäre über die Kindheit befragt (Band II S 426) und bei der zweiten Behandlung - da sich ***** an seine Kindheit nur schlecht erinnern konnte - angenommen, "daß die Behandlung bzw. Analyse keinen Erfolg gebracht habe", aber gehofft, "daß er beim nächsten Mal in das Bewußtsein des ***** dringen könne" (Band II S 427).

Zusätzlich ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die zum Täuschungs- und Schädigungsvorsatz getroffenen Feststellungen auch aus den - vom Schöffengericht nicht verwerteten - Ausführungen der Sachverständigen Dr. W*****, wonach das Vorgehen des Angeklagten in manchen Fällen sicherlich einen Erfolg gebracht habe (Band II S 387), daß der Angeklagte nachweislich das Gleiche "Setting" in seiner psychologischen Lebensberatung wie bei der Auswahl der Bewerberinnen für die verschiedenen Jobs verwendete (Band II S 173), daß er Erfahrung und Können auf dem Gebiet der Hypnose besitzt (Band II S 181) und daß er schließlich bei den im Rahmen seiner Lebensberatung aufgezeigten Fällen sehr wohl versucht habe, durch den Einsatz von Hypnose den Zeugen bei der Veränderung ihres Verhaltens zu helfen (Band II S 189).

Ähnliche Begründungsmängel haften dem Urteil auch in Ansehung des Faktums ***** an. Denn auch hier findet die Konstatierung, der Angeklagte habe der Genannten Heilung versprochen, in den Angaben der Zeugin ***** keine Stütze, weil diese lediglich deponiert hatte, der Angeklagte habe ihr einmal, als es ihr schlecht ging, gesagt, es gebe sicherlich einen Weg bzw. einen Schlüssel, ihr zu helfen (Band II S 340, 342).

Im übrigen gelten in Ansehung der subjektiven Tatseite mit Rücksicht auf das Gutachten Dris. W***** die gleichen Bedenken wie beim Faktum *****.

Da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die aufgezeigten Mängel zu sanieren und mithin die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung bezüglich der besprochenen Fakten unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung der betreffenden Schuldsprüche vorzugehen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere sich damit befassende Beschwerdevorbringen einzugehen.

In Ansehung der dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit wird im fortgesetzten Rechtsgang auf die durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl. Nr. 242/1989, geänderten Tatbestände Bedacht zu nehmen sein.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt hingegen keine Berechtigung zu, soweit sie aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und "9" bzw. 10 des § 281 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB (Punkt VI des Urteilssatzes) bekämpft. Diesbezüglich liegt dem Angeklagten zur Last, er habe zwischen Sommer 1987 und Mai 1988 ***** und ***** in ihren Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, daß er sie durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, willens und in der Lage zu sein, ihnen Beschäftigungen als Modells bzw. Mannequins zu verschaffen, zur Duldung eines "Psychotests" sadomasochistischen Inhalts und zum Posieren in Unterwäsche (*****) bzw. eines Tests sadomasochistischen Inhalts, zum Niederknien und zur Hinnahme zweier Schläge aufs Gesäß (*****) verleitete. Wenn die Mängelrüge die zur Täuschung getroffenen Feststellungen als "aktenwidrig" bezeichnet, weil unstrittig feststehe, daß der Angeklagte tatsächlich Mannequins bzw. eine Assistenz für seine Bühnenshows gesucht habe, entzieht sich dieses Vorbringen, das jegliche Konkretisierung vermissen läßt und keinerlei Beweisergebnisse, die mit den bekämpften Feststellungen (angeblich) in Widerspruch stehen, anführt, mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung, die nicht daran vorbeigehen dürfte, daß der Angeklagte selbst zugestanden hatte, keine konkreten Verträge mit Agenturen zu besitzen und er selbst erklärte, es sei ihm bisher noch keine Vermittlung bzw. bis dato kein Engagement gelungen, ein konkretes Angebot oder Ziel habe er nicht gehabt (siehe Band I S 47 f, Band I ON 6, Band II S 268) und daß andererseits den beiden Frauen nicht eine Assistenz für Bühnenshows sondern eine Stellung als Fotomodell oder Mannequin in Aussicht gestellt wurde. Angesichts dessen, daß der Angeklagte nach dem Inhalt der polizeilichen Erhebungen (vgl. Band I S 133) keine Stellen vermittelt hatte und keine geschäftlichen Verbindungen mit Agenturen oder ähnlichem aufzuweisen vermochte, konnten die Tatrichter im Zusammenhalt mit seinen oben wiedergegebenen Zugeständnissen unbedenklich und mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehend zur Feststellung gelangen, er habe beiden Frauen von Anfang an bloß vorgespiegelt, ihnen eine Stellung verschaffen zu wollen, tatsächlich aber keinerlei Vermittlungsabsichten gehegt, sondern es nur darauf abgestellt gehabt, die Mädchen zu den urteilsgegenständlichen Duldungen zu veranlassen. Geht man aber von diesem, von Beginn an bestehenden Vorsatz aus, ist es völlig irrelevant, daß der Angeklagte den Mädchen keine Garantie dafür abgab, einen Job vermitteln zu können, weil die rechtserhebliche Täuschung bei dieser Sachlage eben darin gelegen ist, daß er für den Fall des Gelingens des "Tests" die reale Möglichkeit einer Stellenbeschaffung in Aussicht stellte, obwohl er nicht gewillt war, in dieser Richtung etwas zu unternehmen.

In diesem Faktum mußte demnach die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO - gleichfalls bei einer nichtöffentlichen Beratung - sofort zurückgewiesen werden.