JudikaturJustizRS0092851

RS0092851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2007

Die Duldung der Zufügung von an sich leichten Verletzungen (Striemen nach Fesselung und Auspeitschen) im Verlauf eines freiwilligen sadomasochistischen Verkehrs ist angesichts der Zustimmung des Opfers nicht strafbar.

Entscheidungen
2