JudikaturJustiz12Os12/14b

12Os12/14b – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Heinrich K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Heinrich K***** und Richard K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. August 2013, GZ 39 Hv 38/12b 505, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Angeklagten Mag. Heinrich K***** sowie der Verteidiger Dr. Kier und Dr. Dohr, zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,

1./ in Ansehung des Angeklagten Mag. Heinrich K***** in den Schuldsprüchen A./II./2./h./ und A./II./3./b./ sowie in der über § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen,

2./ in Ansehung des Angeklagten Richard K***** in den separat gebildeten Subsumtionseinheiten der vom Schuldspruch C./II./ erfassten Taten als das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB sowie der vom Schuldspruch E./ erfassten Taten als weiteres Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 12 dritter Fall StGB, demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Richard K***** hat durch die zu C./II./ und E./ geschilderten Taten das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1, 12 dritter Fall StGB begangen und wird hiefür sowie für das ihm weiter zur Last liegende Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB nach § 156 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe zwei Jahren und drei Monate verurteilt.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Mag. Heinrich K***** auf die Kassation, mit seiner Berufung wird der Angeklagte Richard K***** auf die Strafneubemessung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch den Ausspruch eines Verfolgungsvorbehalts gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden) Urteil wurden Mag. Heinrich K***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (A./I./ und II./), des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (B./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (C./I./) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D./) und Richard K***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (A./I./ und III./), „des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (C./II./) sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (E./)“ schuldig erkannt.

Danach haben sie in V***** und an anderen Orten

„A./ ein Gut, das ihnen bzw ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie ein Gut im Wert von mehr als 50.000 Euro veruntreuten, und zwar:

I./ Mag. Heinrich K***** und Richard K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im August 2008, indem sie die ihnen von Friedrich P***** lediglich als Depot bei der 'P*****' bzw der L*****gesellschaft zur Sicherstellung der Rückgabe eines durch ihn angemieteten Firmenfahrzeugs übergebenen Sparbücher mit einem Einlagewert von 133.298 Euro zur Abdeckung eines ihnen als Privatpersonen gewährten Kredits der R***** reg GenmbH verpfändeten;

II./ Mag. Heinrich K***** als Geschäftsführer der Ka***** GmbH

1./ im Oktober 2010 zum Nachteil der T***** SIA

a./ den ihm nur zu Reparaturzwecken überlassenen Ferrari F599 Coupé, Fahrgestellend nummer *****, im Wert von zumindest 150.000 Euro durch Sicherungsübereignung und Übergabe an die im Ausland ansässige S***** GmbH;

b./ indem er den ihm lediglich kommissionsweise überlassenen Pkw Aston Martin DBS Coupé, Fahrgestellendnummer *****, im Wert von zumindest 100.000 Euro zunächst im Rahmen eines Sicherungsübereignungsvertrags an die im Ausland ansässige S***** GmbH durch Übergabe der Fahrzeugpapiere übereignete und in weiterer Folge an die A***** GmbH verkaufte und übergab, wobei er den hiefür inkassierten Kaufpreis von 145.000 Euro sodann zur Abdeckung der Forderungen Dritter verwendete und vereinbarungswidrig nicht an die Geschädigte bezahlte;

2./ im Zeitraum 10. Dezember 2008 bis 3. September 2010 die nachstehend angeführten, in Höhe des aushaftenden Saldos ihm anvertrauten Erlöse aus dem Verkauf nachangeführter, ihm unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Fahrzeuge der B***** GmbH, indem er diese an Dritte verkaufte und übergab, die offenen Kreditsummen trotz entsprechender Vereinbarung des konkreten Zahlungsziels jedoch nicht abführte, nämlich den

a./ Maserati Gran Cabrio, Fahrgestell endnummer *****, Schaden 94.965,55 Euro, durch Verkauf und Übergabe an Walter Be*****;

b./ Ferrari F430 Spider F1, Fahrgestellend nummer *****, Schaden zumindest 22.452,42 Euro, durch Verkauf und Übergabe an Ri***** LLP;

c./ Ferrari F599 F1, Fahrgestellend nummer *****, Schaden zumindest 190.209,87 Euro, durch Verkauf und Übergabe an Miroslav Tr*****;

d./ Rolls Royce Phantom Coupé, Fahrgestellendnummer *****, Schaden zumindest 134.317 Euro, durch Verkauf und Übergabe an T***** SIA;

e./ Rolls Royce Phantom Coupé, Fahrgestellendnummer *****, Schaden zumindest 379.272 Euro, durch Verkauf und Übergabe an die S***** GmbH;

f./ Rolls Royce Ghost, Fahrgestell endnummer *****, Schaden 226.684 Euro, durch Verkauf und Übergabe an die Eu***** SIA;

g./ Maserati Gran Turismo, Fahrgestellendnummer *****, Schaden 10.164 Euro, durch Verkauf und Übergabe an Alexander Bo*****;

h./ Rolls Royce Phantom Drophead Coupé, Fahrgestellendnummer *****, Schaden 340.000 Euro, durch Verkauf an Mohamed El*****;

3./a./ im Dezember 2009 den im Eigentum der H***** GmbH Co KG stehenden und der Ka***** GmbH lediglich leasingweise überlassenen Pkw Pagani Zonda Roadster, Fahrgestellendnummer *****, im Wert von zumindest 311.226,25 Euro, indem er diesen im Wege der Ke***** SA an Hans Thomas G***** um 790.000 Euro verkaufte und übergab;

b./ im Oktober 2010 den infolge unter Punkt A./II./3./a./ beschriebenen Transaktion im Eigentum des Hans G***** stehenden Pkw Pagani Zonda Roadster, Fahrgestellendnummer *****, zunächst an die S***** GmbH sicherungsweise übereignete und in der Folge an die in Deutschland ansässige Sch***** GmbH verkaufte und ausfolgte;

4./ die nachstehend angeführten, in Höhe des aushaftenden Saldos ihm anvertrauten Erlöse aus dem Verkauf nachangeführter, ihm unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Leasingfahrzeuge der L***** GmbH, indem er diese an Dritte verkaufte und teilweise übergab, die offenen Kreditsummen trotz entsprechender Vereinbarung des konkreten Zahlungsziels jedoch nicht abführte, nämlich

a./ im September 2009 den Maserati Quattroporte Sport GT, Fahrgestellendnummer *****, Schaden zumindest 52.244,36 Euro, durch Verkauf und Übergabe an Dr. Harald Ho*****;

b./ im Juli 2010 den Rolls Royce, Fahrgestellendnummer *****, Schaden zumindest 127.790,41 Euro, durch Verkauf an die C***** Ltd;

c./ Ferrari F430 Scuderia Spider, Fahrgestellendnummer *****, Schaden 177.139,97 Euro, durch Verkauf und Übergabe an Mario Pl*****;

5./ im April 2009 den ihm in Höhe des aushaftenden Saldos anvertrauten Erlös aus dem Verkauf des ihm unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Fahrzeugs Ferrari California, Fahrgestellendnummer *****, der Au***** AG, indem er dieses an ein Otto Le***** zuzuordnendes Unternehmen verkaufte und übergab, und die offenen Kreditsummen im Betrag von zumindest 98.710,72 Euro trotz entsprechender Vereinbarung des konkreten Zahlungsziels jedoch nicht abführte;

III./ Richard K***** im September 2010 den ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P***** GmbH als Leasingnehmer seitens der H***** GmbH Co KG überlassenen Pkw Rolls Royce Phantom, Fahrgestellendnummer *****, im Wert von ca 350.000 Euro, indem er ihn in die Schweiz verbrachte und das Fahrzeug dort an einen Dritten veräußerte, ohne den inkassierten Kaufpreis an die Leasinggeberin abzuführen;

B./ Mag. Heinrich K***** als Geschäftsführer der Ka***** GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar Ing. Roland Ra***** durch die Vorspiegelung der Bereitschaft der Ka***** GmbH zur Ausstellung einer Bankgarantie und durch die Vorspiegelung der Notwendigkeit der unverzüglichen Leistung der Anzahlungssumme zwecks Weiterleitung an die Herstellerfirma, zur Leistung einer Anzahlung auf den Kaufpreis für einen Ferrari 458 Cabrio, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, nämlich

1./ am 2. September 2010 in der Höhe von 81.759,36 Euro,

2./ am 8. Oktober 2010 in Höhe von 62.078,94 Euro;

C./ in Verfolgung unternehmensfremder Interessen einen Bestandteil des Vermögens nachgenannter Unternehmen beiseite geschafft, veräußert, eine nicht bestehende Verbindlichkeit anerkannt und sonst das Vermögen nachgenannter Unternehmen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger nachgenannter Unternehmen oder wenigstens eines von ihnen zumindest geschmälert, wobei sie durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar

I./ Mag. Heinrich K***** als Geschäftsführer der Ka***** GmbH, indem er

1./ Zahlungen an die verbundenen Unternehmen K***** H***** GmbH, K***** U***** GmbH, P***** GmbH, Leg***** SA veranlasste, und zwar

im Wirtschaftsjahr 2008/2009 in Höhe von insgesamt (saldiert) 1.750.305,33 Euro;

im Wirtschaftsjahr 2009/2010 in Höhe von insgesamt (saldiert) 17.217 Euro;

2./ durch die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen ohne Gegenleistungen wirtschaftlich wertlose Forderungen gegen die verbundenen Unternehmen K***** H***** GmbH, K***** U***** GmbH, P***** GmbH, Leg***** SA, Ke***** und AR***** GmbH aufbaute, und zwar

im Wirtschaftsjahr 2008/2009 in Höhe von insgesamt (saldiert) 1.508.452,46 Euro;

im Wirtschaftsjahr 2009/2010 in Höhe von insgesamt (saldiert) 812.484,93 Euro und

im Wirtschaftsjahr 2010/2011 in Höhe von insgesamt (saldiert) 2.030.836,15 Euro;

3./ Zahlungen ohne vertretbaren wirtschaftlichen Grund unter dem Titel „Umlage“ an die K***** H***** GmbH leistete, und zwar in den Wirtschaftsjahren 2010/2011 in Höhe von insgesamt 168.376,96 Euro;

4./ übermäßige Privatentnahmen durchführte, und zwar

im Wirtschaftsjahr 2009/2010 in Höhe von ca 39.453,20 Euro und

im Wirtschaftsjahr 2010/2011 in Höhe von ca 129.033,25 Euro;

5./ im Zeitraum August 2007 bis 21. März 2008 ohne tatsächlich zugrunde liegenden Geldfluss, sondern unter Einbringung eines Guthabens bei der E***** AG eine 'Darlehensforderung' seiner Person und des Richard K***** in Höhe von je 120.000 Euro an die Ka***** GmbH anerkannte, in den Geschäftsbüchern erfasste und die Auszahlung von je 120.000 Euro an sich und den Zweitgenannten veranlasste (Schaden insgesamt zumindest 141.238,45 Euro), obwohl er wusste, dass der damit eingebrachte Gegenwert nicht dem ausbezahlten Betrag entsprach;

II./ Richard K***** als Geschäftsführer der P***** GmbH, indem er

1./ ohne wirtschaftlich vertretbaren Grund Zahlungen an Unternehmen veranlasste, nämlich

a./ an die Leg***** SA am 28. Oktober 2010 203.737,99 Euro;

b./ am 19. Oktober 2010 an die K***** U***** GmbH 19.000 Euro;

2./ im Wirtschaftsjahr 2008/2009 übermäßige Privatentnahmen in der Höhe von 189.268,59 Euro durchführte;

D./ Mag. Heinrich K***** eine Urkunde, über welche er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, und zwar den zum unter Punkt A./II./e./ beschriebenen Pkw Rolls Royce Phantom Coupé, Fahrgestellendnummer *****, gehörigen Typenschein, indem er diesen, welcher von der Eigentümerin unter der Zusicherung der Zurückstellung zur bloßen Ummeldung des Fahrzeugs überlassen wurde, im Zuge des Verkaufs des genannten Fahrzeugs vereinbarungswidrig an die S***** GmbH übergab;

E./ Richard K***** zu der unter Punkt C./I./5./ beschriebenen betrügerischen Krida des Mag. Heinrich K***** zur Ausführung strafbarer Handlungen beigetragen, indem er in Absprache mit diesem die Einräumung eines Darlehens in Höhe von 120.000 Euro an die Ka***** GmbH ohne tatsächlich zugrunde liegenden Geldfluss, sondern unter Einbringung eines Guthabens bei der E***** AG anbot und den ihm ohne wirtschaftlich vertretbaren Grund als Darlehensrückzahlung ausbezahlten Geldbetrag in der Höhe von insgesamt 120.000 Euro annahm (diesbezüglicher Schaden zumindest 70.619,23 Euro), obwohl er wusste, dass der damit eingebrachte Gegenwert nicht dem ausbezahlten Betrag entsprach.“

Ihre dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden gründen die Angeklagten Mag. Heinrich K***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 8, 9 lit a und b sowie 10 StPO, Richard K***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 8, 9 lit a und 10 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Ihnen kommt teilweise Berechtigung zu:

1./ § 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Der Erledigung der Verfahrensrügen ist voranzustellen, dass die erfolgreiche Geltendmachung einer unterlassenen Beweisaufnahme nur im Zusammenhang mit der gebotenen Klärung entscheidender demnach auf die rechtliche Unterstellung der Tat oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss übender Tatsachen (vgl §§ 260, 270 Abs 2 Z 4, 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO; Ratz , WK StPO § 281 Rz 21 ff, 399) oder erheblicher Umstände ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 321) möglich ist. Eine Beweisaufnahme, die schon dem Antragsvorbringen zufolge nicht geeignet ist, einen solchen Aspekt zu beweisen, kann unterbleiben (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).

An eben diesen Anfechtungskriterien scheitern die Beschwerden, soweit der Nichtigkeitswerber Mag. Heinrich K***** die Abweisung seines Antrags auf Vernehmung des Steuerberaters Mag. Klaus He***** (zum Beweis dafür, dass „es bereits im Spätsommer 2010 konkrete und inhaltlich finalisierte Investorengespräche mit Herrn Dr. Patrick Bet***** gegeben hat, dass sich Herr Dr. Bet***** von seiner Rolle als Investor erst nach der Inhaftierung des Erstangeklagten zurückgezogen hat, Herr Dr. Bet***** spätestens seit Sommer 2010 unternehmensintern wie extern als neuer Gesellschafter aufgetreten ist“ …, ON 504/XIII Teil 2 S 7 f) und der Nichtigkeitswerber Richard K***** die Ablehnung der von ihm (zum Beweis dafür, dass „zum damaligen Zeitpunkt keine Insolvenz gegeben war bzw mehrere Investoren in Aussicht gewesen sind“) begehrten Vernehmung der Aufsichtsräte DI Günther Schü***** und Alexander O***** als Zeugen der K***** H***** GmbH (ON 453/XI Teil 1 S 2 f; 504/XIII Teil 2 S 7) kritisieren:

Für den Vorwurf der Veruntreuung (A./) und jenen der betrügerischen Krida (C./ und E./) ist das jeweils angestrebte Beweisziel von vornherein irrelevant, weil diese Tatbestände weder eine Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) noch eine darauf gerichtete Kenntnis des Schuldners voraussetzen (vgl zu § 156 StGB: RIS Justiz RS0094831; Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 1). Für die Frage der Verwirklichung des Verbrechens des schweren Betrugs (B./) ist der Aspekt der Liquidität ebenfalls ohne Bedeutung, weil den Angeklagten Mag. Heinrich K***** insofern der Vorwurf der Vortäuschung der Notwendigkeit der Leistung einer Anzahlung sowie seiner Fähigkeit und Bereitschaft zur Ausstellung einer Bankgarantie trifft (US 7, 47 ff). Im Übrigen gingen die Tatrichter ohnedies davon aus, dass es bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 diverse Gespräche mit potentiellen Investoren gab (US 22, 78, 121, 155).

Da Zeugen nur über ihre sinnlichen Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch über Schlussfolgerungen, Bewertungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge zu vernehmen sind (RIS-Justiz RS0097540), konnte die begehrte Vernehmung dieser Personen zu Beweisthemen, die ihrer Zielsetzung nach auf eine Einschätzung der subjektiven Ausrichtung der Angeklagten abzielten, ebenfalls ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten unterbleiben.

Die vom Angeklagten Richard K***** begehrte Vernehmung eines informierten Vertreters der R***** (ON 474/XII Teil 2 S 1), wurde in der Hauptverhandlung vom 21. August 2013 zurückgezogen (ON 504/XIII Teil 2 S 8), weshalb es insofern an einer (aufrechten) Antragstellung mangelt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 309).

Einem Beweisantrag muss überdies soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 StPO) zu entnehmen sein, aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (widrigenfalls ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliegt; RIS-Justiz RS0118444; Ratz , WK StPO § 281 Rz 327, 330).

Eine solche Darlegung verabsäumte die vom Angeklagten Richard K***** begehrte „Beischaffung von Original COC-Papieren“ (ON 453/XI Teil 2 S 13) betreffend den (zu A./III./) beschriebenen Pkw zum Beweis dafür, „dass die H***** daran kein Eigentum erworben“ hat.

Inwieweit sich aus der beantragten „Beischaffung einer der Buchung vom 4. September 2008 zu Grunde liegenden Rechnung“ (ON 504/XIII Teil 2 S 8 f) ergeben sollte, dass „keine subjektive Tatseite der Angeklagten vorgelegen ist“, vermochte die darauf gerichtete Antragstellung des Angeklagten Richard K***** ebenfalls nicht zu erklären.

Der Beschwerde des Angeklagten Mag. Heinrich K***** zuwider unterblieb die von ihm angestrebte „Ergänzung des Gutachtens bzw Behebung offensichtlicher Mängel, insbesondere unter Berücksichtigung sämtlicher im Akt befindlicher und bisher von ihm unberücksichtigt gebliebener Beweisergebnisse“ bzw die „Abberufung des Gutachters und Bestellung eines neuen Gutachters“ (ON 504/XIII Teil 2 S 10) auch zu Recht:

Da der Angeklagte den gerichtlich befassten Sachverständigen Mag. (FH) Martin Ge***** in der Hauptverhandlung zu sämtlichen gegen sein Gutachten (ON 354/VIII) erhobenen Kritikpunkten befragen konnte und dieser dazu auch Stellung bezog (ON 504/XIII Teil 1 S 30 ff; ON 504/XIII Teil 2 S 13), hätte es einer fundierten Darlegung bedurft, weshalb behauptete Bedenken nicht aufgeklärt wären (RIS Justiz RS0102833 [T2]; Hinterhofer , WK-StPO § 127 Rz 16). Das insofern erstattete Vorbringen, das Gutachten sei unvollständig, unschlüssig und stehe im wesentlichen Teil im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Feststellung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit, es seien wesentliche vertragliche Regelungen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit trotz Vorliegen der Verträge im Akt nicht berücksichtigt worden und der Gutachter beziehe sich im Zusammenhang mit Investorenzusagen lediglich auf einen „Letter of Intent“ und lasse unberücksichtigt, dass in weiterer Folge mit dem Investor ein „Notarvertrag“ abgeschlossen wurde, sowie dass „weiters an die Einzahlung des Investors in Höhe von 3,5 Mio Euro eine weitere Finanzierungszusage in Höhe von 20 Mio Euro getätigt wurde“, zeigt keinen derartigen Mangel (im Sinn einer Unbestimmtheit, Widersprüchlichkeit oder sonstigen Mangelhaftigkeit des Gutachtens nach § 127 Abs 3 erster Satz StPO; vgl Hinterhofer , WK-StPO § 127 Rz 24 ff) auf, sondern lief nur auf den Versuch hinaus, die Verlässlichkeit der Expertise, deren Beurteilung als Beweisfrage allein der Einschätzung des Gerichts unterliegt (RIS-Justiz RS0097433), in Zweifel zu ziehen. Auch der Hinweis, es käme in Ansehung „diverser Fahrzeugverfügungen“ allenfalls „der Tatbestand des Betrugs nach § 146 StGB in Betracht“ (ON 504/XIII Teil 2 S 10 f), vermag zumal die Beurteilung von Rechtsfragen nicht Gegenstand des Sachverständigengutachtens ist ( Hinterhofer, WK StPO § 127 Rz 12 f) die Relevanz der Antragstellung nicht darzustellen.

2./ § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Da Gegenstand einer Zeugenaussage nur Tatsachenbekundungen, nicht aber persönliche Meinungen, Schlüsse oder ähnliche intellektuelle Vorgänge sind (RIS Justiz RS0097540), bedurfte der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) des Angeklagten Mag. Heinrich K***** zuwider die Einschätzung des Zeugen Mag. Vitus Eck***** „nicht das Gefühl gehabt“ zu haben, dass übermäßige Privatentnahmen getätigt werden (ON 444/XI Teil 1 S 35 f) keiner gesonderten Erörterung im Urteil (C./I./4./), weil der Zeuge zugleich einräumte, insofern gar „keine Kenntnis gehabt“ zu haben (ON 444/XI Teil 1 S 36).

Da das Erstgericht ohnehin davon ausging, dass es der Ka***** GmbH gelang, einen Teil des Guthabens bei der E***** GmbH bis auf 141.238,45 Euro abzubauen, indem die N***** GmbH Leistungen erbrachte (US 59, 130), steht die von beiden Nichtigkeitswerbern (zu C./I./5./) als übergangen reklamierte Bekundung der Zeugin Elisabeth Rat*****, wonach „das Guthaben (gemeint: der E*****) wirklich verwendet“ werden konnte, es „regelmäßige Kontoauszüge von der E***** gegeben hat und man es vorwiegend für die Reinigungsfirma verwendete“ (ON 420b/X Teil 1 S 52), keineswegs im erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zum Urteilssachverhalt.

Dass die Tatrichter aus dieser und aus der weiteren Schilderung der insgesamt als wenig glaubhaft eingestuften (US 18, 83) Zeugin, wonach ihr Thomas G***** „einmal in Salzburg“ einen Fahrzeugschlüssel „für einen Pagani“ durch bloßes Zuwerfen ausfolgte und dazu bekundete, „das ist der Pagani“ (ON 420b/X Teil 2 S 51 f), nicht die vom Angeklagten Mag. Heinrich K***** (zu A./II./3./) gewünschten Schlüsse zogen (dass Thomas G***** ihm den Pagani Zonda geschenkt habe), stellt ebenfalls keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) her.

Die weiteren (zu sämtlichen Urteilsfakten erhobenen) Mängelrügen beider Nichtigkeitswerber (Z 5 vierter Fall), die zunächst mit Blick auf die im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 21. August 2013 angeführten Zeitangaben (ON 504/XIII Teil 1 und Teil 2) eine in dieser Hauptverhandlung erfolgte Verlesung (§ 252 Abs 1 StPO) der dort aufgelisteten Aktenstücke in Abrede stellen, orientieren sich nicht am für das Rechtsmittelgericht maßgebenden (RIS Justiz RS0098679) unbeanstandet gebliebenen (ON 576 S 17 und die dort erhobenen nicht prozessordnungsgemäßen Anträge) Protokollsinhalt, wonach die dort angeführten Verfahrensresultate verlesen wurden (ON 504/XIII Teil 2 S 20 ff).

Der überdies erhobene Einwand, das Urteil gründe sich über die „Scheinverlesungen“ hinaus auf weitere, niemals in der Hauptverhandlung vorgekommene Aktenstücke, schlägt ebenfalls fehl:

Die insoweit aufgezeigten Beweismittel ON 16 [S 33], ON 25 [S 31], ON 76 [Unterlagen „S 65 ff“ bzw „69 ff“], ON 140 [S 101], ON 181 [„Auszüge aus dem Kassabuch“ S 69 ff], ON 186 [S 15 ff] und ON 338 [Schreiben „S 6“] sind zumal es sich dabei jeweils um Berichte der Polizeiinspektion V***** handelt in der Hauptverhandlung vom 21. August 2013 ausdrücklich als „sämtliche Berichte über die kriminalpolizeilichen Ermittlungen samt Beilagen“ verlesen worden (ON 504/XIII Teil 2 S 21).

Gleiches gilt für die Sachverhaltsdarstellungen des Ing. Roland Ra***** (ON 2), der T***** SIA (ON 7), der B***** GmbH (ON 12), der H***** GmbH (ON 65, 68, 475), der L***** GmbH (ON 77), sowie für die Schriftsätze des Masseverwalters im Sanierungsverfahren Ka***** GmbH, Dr. Bernhard Scha***** (ON 33, 200), weshalb aus diesen Aktenstücken zitierte Seiten, Listen und Beilagen durchaus Eingang in das Beweisverfahren fanden (ON 504/XIII Teil 2 S 21). Die (wiederholt) ins Treffen geführten Belegstellen „ON 200 Beilage T“, „ON 2 Beilage 1“, „Beilagen der ON 7“ und „ON 338 S 6“ sind überdies auch durch entsprechende Vorhalte in der Hauptverhandlung vorgekommen (vgl zu „ON 200 Beilage T“: ON 421/X Teil 1 S 27 f, 33, 36 f; zu „ON 2 Beilage 1“: ON 420b/X Teil 1 S 39; zu den „Beilagen der ON 7“: ON 426/X Teil 1 S 18; zu „ON 338 S 6“: ON 421/X Teil 1 S 48).

Der Aktenvermerk „ON 95 S 7“ wurde dem Angeklagten Mag. Heinrich K***** in der Hauptverhandlung vom 18. März 2013 vorgehalten (ON 409a/IX Teil 1 S 16).

Zu den in ON 69 enthaltenen Belegen nahm die Zeugin Elisabeth Rat***** zunächst vor der Polizei (ON 140/II S 129) und schließlich in der Hauptverhandlung vom 10. April 2013 (ON 420b/X Teil 2 S 10) Stellung, wo sie auf ihre bisherigen Angaben verwies (ON 420b/X Teil 1 S 22), weshalb auch diese Schriftstücke Erörterung im Beweisverfahren fanden.

Da ein Urteil nur dann gemäß § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO nichtig ist, wenn es in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf Beweismittel gegründet wird, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind ( Kirchbacher , WK-StPO § 252 Rz 8), hätte die vom Angeklagten Mag. Heinrich K***** (zu A./II./2./) erhobene Kritik, die Verfahrensbeteiligten hätten in der Hauptverhandlung am 21. August 2013 zwar einer Verlesung der Angaben des Zeugen Günther Hei***** zugestimmt, doch sei eine solche wiewohl die im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltene Formulierung („Nach Rechtsbelehrung stimmen die Parteien einvernehmlich einer Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO der Aussage des Günther Hei*****, AS 23 ff in ON 182, zu“; ON 504/XIII Teil 2 S 20 f) bei verständiger Lesart gar keine andere Deutung zulässt, als dass die Verlesung der Zeugenaussage erfolgte „nicht durchgeführt“ worden, einer Darlegung bedurft, weshalb die (isoliert) betroffene Tatsache, wonach Fahrzeuge im Zug der von der B***** GmbH am 4. November 2010 durchgeführten Bestandsaufnahme nicht mehr im Geschäftsbetrieb der Ka***** GmbH vorhanden waren (US 34, 98), entscheidungswesentlich wäre und inwieweit die Tatrichter ihre zu diesem Themenkomplex getroffenen Annahmen nicht auch auf andere Beweismittel (vgl US 96 ff) gestützt haben (RIS-Justiz RS0113209; RS0113210).

3./ § 281 Abs 1 Z 8 StPO:

Da das Gericht nicht an die Auffassung des öffentlichen Anklägers über den konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines von ihm verfolgten Vorgangs gebunden ist (RIS Justiz RS0098895, RS0098699), versagt der zu A./I./1./ erhobene Einwand der Anklageüberschreitung, den beide Nichtigkeitswerber darin erblicken, dass sie wegen eines den anklagegegenständlichen Betrag (von 120.000 Euro; vgl ON 360/VIII S 1) übersteigenden Schadensbetrags von 133.298 Euro verurteilt wurden. Die in Abrede gestellte Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt wird aber durch die Annahme eines gegenüber der schriftlichen Anklage um 13.298 Euro erhöhten Schadensbetrags nicht berührt (§ 267 StPO, RIS-Justiz RS0113142 [T1]).

Da vom Überschreiten der Anklage nur die Rede sein kann, wenn das Gericht den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkennt, das nicht Gegenstand der Anklage war, deren Tenor (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) und Begründung (§ 211 Abs 2 StPO) eine Einheit bilden ( Fabrizy , StPO 11 § 262 Rz 1), liegt die vom Angeklagten Mag. Heinrich K***** behauptete Anklageüberschreitung in Ansehung der Schuldsprüche A./II./2./a./ bis h./ und A./II./4./, A./II./5./ ebenfalls nicht vor:

Im Falle einer Verkaufskommission sind sowohl die Kommissionsware als auch der an ihre Stelle tretende Erlös anvertraut (RIS-Justiz RS0093977, RS0093982; Leukauf-Steininger Komm 3 § 133 RN 5). Solcherart besteht kein Zweifel, dass der vom Gericht aus den Beweisergebnissen abgeleitete Vorgang vom Ankläger inkriminiert ist, mag er sich auch in Einzelheiten (fallbezogen, ob das veräußerte Fahrzeug oder aber der daraus erzielte Erlös Objekt der Veruntreuung war) anders abgespielt haben, als ihn die Staatsanwaltschaft sah.

Soweit der Angeklagte Richard K***** eine Anklageüberschreitung zu C./II./ des Schuldspruchs darin ortet, dass die Staatsanwaltschaft diesen von ihr (auf S 9, 15 und 20 der Anklageschrift vom 27. April 2012) inkriminierten Sachverhalt keiner ausdrücklichen rechtlichen Beurteilung (nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 StGB) unterzogen hat (ON 360/VIII S 11), orientiert er sich ebenfalls nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, der ausdrücklich auf den prozessualen Tatbegriff des § 267 StPO ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 502), also darauf abstellt, ob der bekämpfte Schuldspruch in dem von der Anklagebehörde geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen Deckung findet (RIS-Justiz RS0113142 [T8]), was vorliegend durchaus der Fall ist:

Abgesehen davon, dass die zu C./II./ inkriminierte Tat im Anklagetenor ausdrücklich dargestellt wird (S 9), beschreibt auch die Anklagebegründung diesen Sachverhalt samt allen zur Subsumtion erforderlichen Merkmalen, weshalb es ohne Belang ist, ob die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang bereits im Anklagetenor den Vorwurf des Verbrechens nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 StGB (im Sinne der rechtlichen Kategorie) erhoben hat. Insofern wird auch nicht plausibel (RIS-Justiz RS0121419), weshalb das Erfordernis einer dem § 262 StPO (Art 6 Abs 3 lit a oder lit b MRK) entsprechenden Belehrung bestanden hätte.

4./ § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

Da eine Konstatierung des Inhalts, dass der Täter gewillt war, den Deliktserfolg hinzunehmen, den Anforderungen des bedingten Vorsatzes genügt und die Wissenskomponente im Wollen des Täters denknotwendig mitenthalten ist (RIS-Justiz RS0089034; Reindl in WK² § 5 Rz 2, Leukauf-Steininger Komm 3 § 5 RN 1; Kienapfel/Höpfel/Kert AT 14 Z 11 Rz 5), gehen die von beiden Nichtigkeitswerbern gleichgerichtet zu A./I./, A./II./2./, 3./, 4./, 5./, A./III./ und B./ erstatteten Rechtsrügen (Z 9 lit a) ins Leere, das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite der Angeklagten jeweils nur „das Wollen“, nicht aber die intellektuelle Komponente des Vorsatzes festgestellt (vgl US 26, 34, 38, 42, 44, 45, 47, 49 und 50).

Hinsichtlich des kommissionsweise überlassenen PKWs Aston Martin DBS Coupé (A./II./1./b./) übergeht die eine fehlende Konstatierung einer tatsächlichen Übergabe des Kaufpreises an die Ka***** GmbH monierende Beschwerde die entsprechenden Urteilsannahmen (US 30).

Zu Recht hingegen weist die vom Angeklagten Mag. Heinrich K***** (zu A./II./2./h./) erhobene Beschwerde darauf hin, dass die Feststellungen, wonach die zu A/II./2./a./ bis h./ angeführten Fahrzeuge „teilweise“ an Kunden ausgefolgt wurden (US 33) und es in Ansehung des Fahrzeugkäufers Mohamed El***** (A./II./2./h./) zu „keinem wirksamen Eigentumsübergang“ kam (US 33), noch keine treuewidrige Verfügung über das jeweils anvertraute Gut bzw auch noch keine abredewidrige Verwendung des erzielten Erlöses zum Ausdruck bringen, zumal der Eigentumsvorbehalt bei auf Kredit verkauften und mit Wissen und Willen des Verkäufers zum Weiterverkauf bestimmten Waren erst mit der Übereignung dieser Ware an Dritte erlischt und sich dann (kraft entsprechender Vereinbarung) auf den Erlös aus dem bestimmungsgemäßen Weiterverkauf derartiger Waren erstreckt (RIS-Justiz RS0093977, RS0093982, RS0093991). Solcherart mangelt es betreffend die zu A./II./2./h./ inkriminierten Vorfälle am erforderlichen Sachverhaltssubstrat für die Annahme eines „Zueignens“ iSd § 133 StGB (nämlich des Überführens der Substanz eines dem Täter anvertrauten Gutes [oder des darin verkörperten Wertes] in dessen oder eines Dritten Vermögen unter Ausschluss der [faktischen oder rechtlichen] Verfügungsmacht des Berechtigten).

Ebenfalls zutreffend ist der zu A./II./3./b./ erhobene Einwand des Angeklagten Mag. Heinrich K***** (Z 9 lit a), wonach aus dem Umstand, dass Hans G***** das von ihm gekaufte Fahrzeug bei der Ka***** GmbH in V***** abstellte (US 37), noch kein „Anvertrauen“ dieses Fahrzeugs, nämlich eine Übertragung des Alleingewahrsams mit einer bestimmten Rückgabe-, Weitergabe- oder Verwendungspflicht ( Bertel in WK² StGB § 133 Rz 2, 6 f und 11; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 133 Rz 25; RIS-Justiz RS0119788) erkennbar wird.

Die zu A./II./4./ artikulierte Kritik des Angeklagten Mag. Heinrich K*****, das Erstgericht habe mit den (auf US 42 getroffenen) Feststellungen zur subjektiven Tatseite nur einen Zueignungsvorsatz zum Ausdruck gebracht, der Schadens( teil-)beträge über 50.000 Euro, nicht aber solche darunter erfasse, unterlegt den getroffenen Konstatierungen bloß selbst einen anderen Bedeutungsinhalt und verfehlt damit den Bezugspunkt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581). Im Übrigen wird mit Blick auf die zu A./II./4 inkriminierten Schadenssummen auch nicht klar, inwieweit sich daraus eine geänderte rechtliche Beurteilung ergeben sollte.

Der weiteren Beschwerde des Angeklagten Mag. Heinrich K***** zuwider sind den Entscheidungsgründen zu A./II./5./ die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Zueignung und unrechtmäßigen Bereicherung (US 44) bei gebotener Betrachtung der gesamten Entscheidungsgründe und des zur Verdeutlichung heranzuziehenden Referats der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 584) unmissverständlich zu entnehmen (vgl US 6, 42 ff), womit die Nichtigkeitsbeschwerde, die ihrerseits lediglich einen „vorsätzlichen Verkauf“ als konstatiert erachtet, erneut den Anfechtungsrahmen verlässt (RIS Justiz RS0099775).

Dass die zu A./II./4./ und A./II./5./ beschriebenen Fahrzeuge aufgrund der Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen der Ka***** GmbH mit der L***** GmbH (A./II./4./) und der Au***** KG (A./II./5./) unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurden, der sich in weiterer Folge auch auf die Verkaufserlöse bezog, wurde von den Tatrichtern der Beschwerde des Angeklagten Mag. Heinrich K***** zuwider ebenfalls mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht (US 6, 39, 43, 160 und 161).

Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (B./) behauptet der Angeklagte Mag. Heinrich K***** unter Bezugnahme auf die Protokollierung des mündlich verkündeten (und entgegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 StPO bezeichneten Angaben nicht enthaltenden) Urteilsspruchs (ON 504/XIII Teil 2 S 23 ff) das Fehlen von darauf gerichteten Feststellungen (Z 9 lit a), zeigt aber inhaltlich nur einen im Protokoll der Hauptverhandlung (ON 504/XIII Teil 2 S 25) enthaltenen und mit Blick auf die zugleich ergangenen Teilfreisprüche (ON 504/XIII Teil 2 S 29) offenkundigen Tippfehler auf (wonach insofern ein Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu „B./I./1./“ anstelle von „B./II./1./“ angeführt ist). Die hiefür maßgeblichen Feststellungen finden sich auf US 47 ff.

Der (ebenfalls zu B./ erhobene) Einwand des Mag. Heinrich K*****, das Gericht habe durch die Konstatierung, wonach „der Erstangeklagte Ing. Roland Ra***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, es sei eine Anzahlungsleistung zur Weitergabe an die Herstellerfirma notwendig, und durch die Zusicherung der Leistung einer Bankgarantie über seine Fähigkeit und Willigkeit, eine derartige Bankgarantie zu stellen, täuschte und dadurch zur Vornahme von Anzahlungsleistungen verleitete“ (US 50), keinen „Täuschungsvorsatz“ zum Ausdruck gebracht, macht mit Blick auf die weitere Urteilsannahme, wonach der Erstangeklagte anlässlich der Täuschung mit auf unrechtmäßige Bereicherung sowie Schädigung des Ing. Roland Ra***** gerichtetem Vorsatz agierte (US 7, 50) schlicht nicht klar, inwiefern etwas anderes als ein vorsätzliches (§ 5 StGB) Täuschen anzunehmen sein sollte.

Die zu C./I./ erhobene Kritik des Angeklagten Mag. Heinrich K*****, es fehlten in Ansehung der zu C./I./1./, 2./ und 3./ inkriminierten Vorgangsweisen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht die insofern maßgeblichen (auf US 56 getroffenen) Konstatierungen und legt solcherart auch nicht dar, welche darüber hinausgehenden Feststellungen zum Wissen und Wollen des Angeklagten aus Beschwerdesicht noch erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620, RS0095939).

Warum die (zu D./ getroffenen) Feststellungen, wonach Mag. Heinrich K***** den ihm seitens der B***** gutgläubig zur Ummeldung gegen Rückschluss überlassenen Typenschein im Zuge des Verkaufs des Fahrzeugs an Boguslaw Rz***** übergab, wobei er wusste, dass er über diesen nicht allein verfügen durfte und er bei Überlassen der Papiere deren Verwendung zum Nachweis der Rechte der B***** am Fahrzeug verhindern wollte (US 35), für die rechtliche Beurteilung des Geschehens als strafbare Handlung nach § 229 Abs 1 StGB nicht ausreichen sollten, sondern vielmehr „nach einer erfolgten Übergabe des Fahrzeugs an die Si***** GmbH und deren gutgläubigen Eigentumserwerb vom Untergang einer Beweisführungsbefugnis auszugehen“ sei, wird von der Beschwerde des Mag. Heinrich K***** nicht deutlich gemacht (vgl RIS-Justiz RS0116565; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 588 f, 605).

Soweit der Nichtigkeitswerber insofern einen auf Erkennen der Urkundeneigenschaft (§ 74 Abs 1 Z 7 StGB) gerichteten Vorsatz vermisst, übergeht er die Sachverhaltsannahmen (US 35), wonach Mag. Heinrich K***** wusste, dass ihm der Typenschein zu einem vereinbarten Zwecke, nämlich zur Ummeldung des PKWs von der hinsichtlich der Fahrzeugpapiere allein berechtigten B***** überlassen war. Solcherart und mit zugleich konstatiertem Vorsatz des Angeklagten, den Gebrauch eben dieser Papiere zu Beweiszwecken zu verhindern (US 35), ist der Vorsatz auf eine Urkundeneigenschaft des Typenscheins mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt.

Die von beiden Nichtigkeitswerbern ins Treffen geführte Argumentation, das zu C./I./5./ bzw E./ inkriminierte Verhalten habe das Vermögen der Ka***** GmbH „nicht vermindert“, nimmt nicht Maß am konstatierten Sachverhalt, wonach die Angeklagten der Ka***** GmbH ein ihnen privat gewährtes Guthaben bei der E***** GmbH (über je 120.000 Euro) als „Darlehen“ gewährten, sich diese Beträge von der Ka***** GmbH bar und in Raten auszahlen ließen, ohne dass dem „Guthaben“ bei der E***** GmbH eine entsprechende Werthaltigkeit zugekommen wäre, wobei die Angeklagten auch die Schädigung der Gläubiger in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag ernsthaft für möglich hielten und sich mit dieser Vermögensverringerung und der Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger abfanden (US 58, 59 f, 130, 131). Mit der schlichten Bestreitung der mangelnden Werthaltigkeit und Brauchbarkeit des aushaftenden Guthabens bei der E***** GmbH wird der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht.

Zu C./II./ vermisst der Angeklagte Richard K***** eine Feststellung, welcher Betrag an Eigenentnahmen [C./II./2./] der Exekution entzogen gewesen wäre, ignoriert aber die tatrichterliche Annahme, wonach ihm im Wirtschaftsjahr 2008/2009 überhaupt kein Geschäftsführerbezug mehr von der P***** GmbH nicht einmal in Höhe des Existenzmininums zugestanden wäre (US 61, 62 und 136).

5./ § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO:

Unter Hinweis auf die Feststellung, wonach sich Ing. Roland Ra***** von gutgläubigen Mitarbeitern der Ka***** GmbH einen Schlüssel für den am Firmengelände befindlichen PKW der Marke Ferrari übergeben ließ und mit diesem vom Firmengelände fuhr (US 50), reklamiert der Nichtigkeitswerber Mag. Heinrich K***** (zu B./) den Strafaufhebungsgrund des § 167 StGB für sich, bleibt aber jede Argumentation schuldig, weshalb dieses Geschehen den Voraussetzungen der tätigen Reue (nämlich einer rechtzeitigen, freiwilligen und vollständigen Schadensgutmachung; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 167 Rz 46) genügen sollte.

6./ § 281 Abs 1 Z 10 StPO:

Dass die zu A./II./2./ beschriebenen Fahrzeuge aufgrund der Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen der Ka***** GmbH mit der B***** unter Eigentumsvorbehalt, der sich in weiterer Folge auch auf den Verkaufserlös bezog, überlassen wurden, ist den Entscheidungsgründen der insofern eine Beurteilung nach § 153 Abs 1 und 2 StGB anstrebenden (und damit gar nicht zum Vorteil des Nichtigkeitswerbers ausgeführten) Subsumtionsrüge des Angeklagten Mag. Heinrich K***** zuwider deutlich zu entnehmen (US 4, 31 ff, 160 und 161).

Mit der Behauptung, das zu A./II./2./g./ beschriebene Fahrzeug sei Alexander Bo***** nicht übergeben, sondern von der B***** verwertet worden, ignoriert der insofern eine nicht zu seinem Vorteil gereichende Beurteilung nach §§ 146 ff StGB erwägende Nichtigkeitswerber Mag. Heinrich K***** die unbeanstandet gebliebenen Urteilskonstatierungen, wonach der PKW der Marke Maserati Gran Turismo „an Alexander Bo***** aufgrund eines Kaufvertrags unter Vereinbarung einer Kaufpreisratenzahlung überlassen wurde“ (US 33 f; vgl auch US 5: „Verkauf und Übergabe an Alexander Bo*****“) und es insofern im Nachhinein gelang, die Ausfolgung und Verwertung zu erreichen (US 165).

Mit Recht aber zeigt die Subsumtionsrüge des Angeklagten Richard K***** auf, dass die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Unterstellung der ihm zu C./II./ und E./ angelasteten Taten unter zwei Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB bei gleichzeitiger Bildung mehrerer Subsumtionseinheiten (US 11) verfehlt ist ( Ratz in WK² StGB § 29 Rz 5; RS0114927, RS0112520, RS0107317). Diese (zu C./II./ und E./) separat gebildeten Subsumtionseinheiten waren angesichts des aus § 29 StGB hervorgehenden Gebots, alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jedes für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen zu beseitigen.

Solcherart war im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, hinsichtlich des Angeklagten Mag. Heinrich K***** in den Schuldsprüchen A./II./2./h./ und A./II./3./b./ sowie in der über § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und insofern zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Hinsichtlich des Angeklagten Richard K***** waren die jeweils separat gebildeten Subsumtionseinheiten der vom Schuldspruch C./II./ erfassten Taten als „das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB“ sowie der zum Schuldspruch E./ referierten Taten als ein (weiteres) „Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB“, demzufolge auch der ihn treffende Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und auszusprechen, dass Richard K***** durch die zu C./II./ und E./ geschilderten Taten das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1, 12 dritter Fall StGB begangen hat.

Unter Einbeziehung des unberührt gebliebenen Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A./I./ und III./) war bei der demnach hinsichtlich Richard K***** erforderlichen Strafneubemessung wie folgt zu erwägen:

Das Erstgericht verhängte über Richard K***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten, wobei es das Zusammentreffen von Verbrechen, die Mehrzahl der Tathandlungen und die erhebliche Überschreitung beider Wertgrenzen als erschwerend, als mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise subjektive Schadensgutmachung wertete.

Von eben diesen Strafzumessungserwägungen geht der Oberste Gerichtshof aus. Allerdings war, wie der Zweitangeklagte im Rahmen der Berufung ausführt, zu berücksichtigen, dass nach Einbringung der Anklageschrift am 27. April 2012, bei Gericht eingelangt am 3. Mai 2012 erst am 22. Oktober 2012 eine Ausgeschlossenheitsanzeige des ursprünglich zuständigen Richters erstattet und die Akten erst am 8. November 2012 der nunmehr zuständigen Richterin vorgelegt wurden, die am 23. Jänner 2013 die Hauptverhandlungstermine anberaumte. Diese knapp sechsmonatige Verzögerung (§ 34 Abs 2 StGB) ist von den Angeklagten oder den Verteidigern nicht zu vertreten, sodass über Richard K***** an Stelle der an sich zu verhängenden schuldangemessenen Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten zum Ausgleich der Konventionswidrigkeit (Art 6 Abs 1 EMRK) eine um drei Monate geringer bemessene Freiheitsstrafe festzusetzen war.

Die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht schied mit Blick auf das hohe Erfolgsunrecht und das durch eine Mehrzahl von Tatangriffen gesteigerte Handlungsunrecht aus spezial und generalpräventiver Sicht aus.

Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter zu verwerfen.

Mit ihren Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe waren der Angeklagte Mag. Heinrich K***** auf die kassatorische Entscheidung, der Angeklagte Richard K***** auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
5