JudikaturJustizRS0093991

RS0093991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 2016

Der Eigentumsvorbehalt an der mit Wissen und Willen des Verkäufers zum Weiterverkauf bestimmter Ware erstreckt sich nur dann auch auf deren Erlös, wenn ein über die schlichte Eigentumsvorbehaltsklausel hinausgehender Vertrag vorliegt, der auch den Erlös eindeutig als anvertraut erkennen läßt.

Entscheidungen
10